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Privatinsolvenz wenn aufgrund von Schulden Unterhaltszahlung nicht möglich?

Wenn eine erhebliche und dauerhafte Überschuldung beim zahlungspflichtigen Elternteil vorliegt, so dass dieser dauerhaft nicht in der Lage ist, zumindest den minimalen Kindesunterhalt zu zahlen, so kann dieser Elternteil die Pflicht haben, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Durch die Änderung des Insolvenzrechts im Jahre 2001 und die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ist es dem Schuldner heute möglich, über das Insolvenzverfahren nach sechs Jahren eine Restschuldbefreiung zu erwirken.

Wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, verbleibt dem überschuldeten Elternteil mehr Einkommen, um den Unterhalt für seine minderjährigen Kinder zu zahlen.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren hat den Vorteil, dass nach sieben Jahren eine Restschuldbefreiung durchgeführt werden kann, nach der der überschuldete Elternteil wieder in voller Höhe leistungsfähig ist.

Eine Privatperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.

Allerdings kann der überschuldete Elternteil dann auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verwiesen werden, wenn die Unterhaltspflicht aller Voraussicht nach noch mehrere Jahre besteht, der überschuldete Elternteil bereits die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und nicht ersichtlich ist, dass sich die finanzielle Situation über kurz oder lang bessert.

Nachteil des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist für die Unterhaltsschulden, dass Unterhaltsrückstände auch in die Insolvenz fallen, also nicht mehr in vollem Umfang oder überhaupt nicht realisiert werden können. Das Geld für rückständigen Unterhalt kann damit meist abgeschrieben werden.

Allerdings ist das unterhaltsberechtigte Kind für die Zukunft besser gestellt, da der überschuldete Elternteil in Zukunft wieder seiner vollständigen Unterhaltsverpflichtung wird nachgehen können.

Da ein Insolvenzverfahren die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des überschuldeten Elternteils über 6 Jahre einschränkt. Die Eintragung in der SCHUFA wird erst nach 10 Jahren gelöscht. Wegen dieser harten Konsequenzen eines Verbraucherinsolvenzverfahren kann der überschuldete Elternteil nur im Einzelfall darauf verwiesen werden.

Wenn absehbar ist, dass der zahlungspflichtige Elternteil innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes seine Verbindlichkeiten erfüllen kann oder das unterhaltsberechtigte Kind kurz vor Beendigung seiner Ausbildung steht und dann nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, so wird man nicht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verlangen können.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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