Scheidung.de  Scheidungs-Ratgeber  Unterhalt  Kindesunterhalt  Was geschieht, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht?

Was geschieht, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht?

Wenn das Einkommen für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreicht, liegt juristisch ein Mangelfall vor.

Einem Unterhalt zahlenden Elternteil muss grundsätzlich ein bestimmter Betrag zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Diesen Betrag nennt der Jurist Selbstbehalt.

Nach der Düsseldorfer Tabelle werden je nach Einkommen und Alter des Kindes pauschal bestimmte Unterhaltsbeträge festgesetzt.

Wenn es nun vorkommt, dass das Einkommen unter Abzug des Selbstbehalts für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreicht, muss - gerade bei mehreren Unterhalt verlangenden Personen - überprüft werden, wie viel jeder als Anteil von dem verbleibenden Betrag erhält.

PRAXISBEISPIEL: Martin Schulze hat zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren zu unterhalten. Er arbeitet vollschichtig als Taxifahrer und verdient monatlich netto 1.200 €.
Als Erwerbstätigem muss Martin Schulze ein Betrag von 890 € netto verbleiben, um Miete, Kleidung, Essen etc. für sich zu finanzieren.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätten seine Kinder Anspruch auf Unterhalt von 199 € und 247€. Zusammen müsste Martin Schulze also 446 € zahlen.
Nach Abzug des Selbstbehalts von seinem Einkommen verbleibt aber nur folgender Betrag für den Unterhalt:

Einkommen:    1.200 €
abzüglich Selbstbehalt:    890 €
Restbetrag:    310 €

Für die Zahlung des Unterhalts verbleibt nur ein Betrag von 310 €, obwohl die Kinder Unterhalt in Höhe von 446 € verlangen könnten.

Da nicht der volle Kindesunterhaltsbetrag an beide Kinder gezahlt werden kann, wird der verbleibende Restbetrag auf beide Kinder aufgeteilt.

1. Pflicht des Elternteils, um jeden Preis Geld zu verdienen


Da die Kinder dabei unterhaltsrechtlich auf der Strecke bleiben und sich selbst nun mal nicht unterhalten können, trifft den unterhaltspflichtigen Elternteil eine erhöhte Pflicht, Geld zu verdienen.

Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil muss alle Anstrengungen unternehmen, um wenigstens den minimalen Kindesunterhalt sicherzustellen.

Hierzu kann von ihm verlangt werden, dass

  • er den Arbeitsplatz wechselt;
  • er den Beruf wechselt;
  • er sich eine Nebenbeschäftigung zulegt;
  • etc. 

Bemüht sich der zahlungspflichtige Elternteil nicht ausreichend um ein höheres Einkommen, so muss er sich unter Umständen fiktive Einkünfte zurechnen lassen. Wenn ihm fiktive Einkünfte angerechnet werden, muss er den Mindestkindesunterhalt zahlen, auch wenn dadurch sein Selbstbehalt unterschritten wird, und er selbst damit weniger für seinen eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung hat.

2. Berechnung des Unterhalts, wenn ein Mangelfall vorliegt

Zunächst muss für den Unterhalt überprüft werden, ob genügend Einkommen für alle gleichberechtigten Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht.

Gleichberechtigt sind die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder und Kinder bis 21. Jahren, die noch zur Schule gehen sowie die Unterhaltsansprüche des Ehegatten.

Volljährige Kinder sind gegenüber diesen anderen Personen nachrangig, müssen also auf die Unterhaltszahlung verzichten, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht.

Bei allen gleichberechtigten Personen ist zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle und bei Ehegatten nach dem Lebensverhältnissen zu ermitteln, wie viel Unterhalt sie verlangen können.

Wenn feststeht, wie viel Unterhalt eigentlich gezahlt werden müsste, wird überprüft, ob das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreicht, um sämtliche Unterhaltsschulden zu decken.

Sobald eine der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr voll erfüllt werden kann, wird der zahlungspflichtige Elternteil wie jemand behandelt, der gezwungen ist, Insolvenz anzumelden. Alle Unterhaltsberechtigten werden gleichmäßig behandelt, mit der Folge, dass der Restbetrag für die Unterhaltszahlung auf alle anteilig verteilt wird.

Für die anteilige Verteilung ist zu ermitteln, auf welchen Betrag der Unterhalt gekürzt werden muss.

Dazu muss zunächst ermittelt werden, wie viel Unterhalt insgesamt an alle gezahlt werden muss.

In einem nächsten Schritt wird überprüft, welcher Einkommensbetrag nach Abzug des Selbstbehalts für die Unterhaltszahlungen noch übrigbleibt.

In einem dritten Schritt ist jeder einzelne Unterhaltsbetrag zu dem Gesamtunterhalt und dem restlichen Unterhaltsbetrag in Verbindung zu setzen.

PRAXISBEISPIEL: Sven Bauer hat drei Kinder und verdient als Elektroinstallateur 1.500 € netto. Seine Kinder sind 10, 13 und 15 Jahre alt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätten die drei Kinder eigentlich einen Anspruch auf Unterhalt von 257 €, 321 € und 321 €. Zusammen hätten Sie einen Unterhaltsanspruch von 899 €. Bei dem Unterhaltsbetrag des 10 jährigen Kindes sind 8 € Kindergeld angerechnet.
Ohne Kindergeld hätten Sie einen Unterhaltsanspruch von 907 €.

Nach Abzug des Selbstbehalts (890 € netto) vom Einkommen (1.500 € netto) von Sven Bauer bleibt für den Unterhalt ein Restbetrag vom 610 €.

Es können also nicht alle Unterhaltsansprüche durch den Restbetrag abgedeckt werden.

Da nicht alle Unterhaltsansprüche erfüllt werden können, muss eine Mangelfallverteilung vorgenommen werden. Hierzu werden die einzelnen Unterhaltsbeträge ohne Berücksichtigung des Kindesgeldes zu dem Restbetrag und der gesamten Unterhaltsmasse in Verbindung gesetzt.

10jähriges Kind:         265 € x 610 € / 907 €    = 178,22 €

13jähriges Kind:         321 € x 610 € / 907 €    = 215,89 €

15jähriges Kind:         321 € x 610 € / 907 €    = 215,89 €

Insgesamt erhalten die Kinder also Unterhalt in Höhe von 610 €. Da ein Mangelfall vorliegt, wird das Kindergeld nicht angerechnet. Das gesamte Kindergeld verbleibt bei dem Elternteil, der die Kinder betreut. Das Kindergeld kommt damit auch den Kindern zugute.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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