
Wann entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Wenn die Aufhebung wirksam ist, fällt automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg. Nach der Aufhebung besteht ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Dieser Anspruch ist völlig unabhängig vom Unterhaltsanspruch vor der Aufhebung und muss eigenständig geltend gemacht werden.
Wenn sich die Lebenspartner ernsthaft wieder versöhnen und wieder zusammenziehen, erlischt auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Während einer intakten Lebenspartnerschaft besteht ein eigenständiger Anspruch auf Unterhalt.
Wenn einer der Lebenspartner verstirbt, endet auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Falls der Lebenspartner, der vom anderen Lebenspartner Unterhalt erhält, selbst nach der Trennung genug verdient, um seinen Unterhalt zu finanzieren, endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Weiterhin kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt dann entfallen, wenn eine Unterhaltszahlung gegenüber dem zahlenden Lebenspartner grob unbillig wäre. Wenn der Unterhalt beziehende Lebenspartner durch sein Verhalten die Zahlung des Unterhaltes nicht verdient hat, hat dieser Lebenspartner seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.
In einer Trennungs- und Aufhebungssituation sind die Grenzen, was als unbilliges Verhalten zu werten ist, sehr fließend. Der Gesetzgeber hat daher die Gründe im Gesetz festgelegt, die zur Verwirkung des Anspruches führen.
Der Trennungsunterhaltsanspruch ist nach dem Gesetz dann verwirkt, wenn
- der Unterhalt verlangende Lebenspartner eine Straftat gegen den anderen Lebenspartner oder einen der Verwandten des anderen Lebenspartners begangen hat; eine Straftat ist nicht nur Körperverletzung, Vergewaltigung oder ähnliches. Es reicht als Straftat bereits aus, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner dem anderen Lebenspartner Einkommen oder Vermögen verschweigt und damit einen Betrug begeht. Auch wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner massiv schlecht über den anderen Lebenspartner redet und damit eine Verleumdung oder üble Nachrede begeht, stellt dieses ein Vergehen gegenüber dem anderen Lebenspartner dar; auch schwere Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Diebstahl führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches.
- der Unterhalt verlangende Lebenspartner mutwillig dazu beigetragen hat, dass er kein Einkommen hat; dieses ist der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner ohne Grund seinen Arbeitsplatz aufgibt oder sein Vermögen verschleudert. Auch wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner drogen-, alkohol- oder medikamentenabhängig ist und in nüchternen Phasen ärztliche Hilfe ausschlägt.
- der Unterhalt verlangende Lebenspartner die Vermögensinteressen des anderen Lebenspartners mutwillig ignoriert; dieses kann der Fall sein, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner den anderen Lebenspartner beim Arbeitgeber anschwärzt, mit dem Ziel, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert oder wissentlich falsche Strafanzeigen gegen ihn erstattet.
- der Unterhalt verlangende Lebenspartner vor der Trennung sich weder um Einkommen noch um die Haushaltsführung oder Kindererziehung gekümmert hat; dieses liegt vor, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner in ernsthafte Schwierigkeiten gerät, weil der nicht erwerbstätige Lebenspartner über einen längeren Zeitraum nicht den Haushalt führt und die Kinder betreut. Auch dann, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner den Unterhalt vertrinkt oder verspielt, kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein.
- dem Unterhalt verlangende Lebenspartner ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist; ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist zum Beispiel darin zu sehen, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner vor der Trennung eine langfristige außereheliche Beziehung hatte und der Unterhalt verlangende Lebenspartner die außereheliche Zeugung eines Kindes verschwiegen hat.
- ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Unterhaltszahlung ungerecht erscheinen lässt. Dieses ist auch dann der Fall, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
Diese Punkte können dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch geringer wird oder ganz wegfällt. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange von im Haushalt lebenden Kindern unbillig wäre.
Die Kinder werden gewöhnlich von dem Lebenspartner betreut, der den Unterhalt für sich selbst verlangt. Da durch einen Unterhaltsausschluss für den betreuenden Lebenspartner die Belange der Kinder ebenfalls berührt würden, wird der Unterhalt häufig nicht ganz ausgeschlossen, sondern nur auf das zur Kinderbetreuung erforderliche Maß beschränkt.
Bei der Frage, ob der Unterhalt auszuschließen ist, müssen Dauer der Lebenspartnerschaft, Dauer des Zusammenlebens, Alter der Lebenspartner, Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft, Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Leistungserbringung durch den Unterhalt verlangenden Lebenspartner etc. berücksichtigt werden.
Erst wenn sich insgesamt herausstellt, dass der bedürftige Lebenspartner es aus einer verwerflichen Gesinnung heraus nicht verdient hat, Unterhalt zu verlangen und die gemeinsamen Kinder hierdurch keinen Schaden erleiden, kann die Unterhaltspflicht eingeschränkt oder versagt werden.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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