
Wann erhält der Lebenspartner Trennungsunterhalt?
Leben die Lebenspartner voneinander getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den angemessenen Unterhalt verlangen. Inwiefern der Unterhalt angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner.
Der nicht erwerbstätige Lebenspartner ist in erster Linie verpflichtet, sein Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nur wenn seine Erwerbstätigkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Lebenspartner nicht erwartet werden kann, kann der nicht erwerbstätige Lebenspartner Unterhalt verlangen.
Die Lebenspartner leben dann voneinander getrennt, wenn sie erkennbar die gemeinsame Lebensgestaltung aufgegeben haben und einer der Lebenspartner ausgezogen ist.
Trennungsunterhalt steht dem weniger verdienenden Lebenspartner zu, der sich aus eigenen Mitteln nicht angemessen versorgen kann.
Der andere Lebenspartner muss Trennungsunterhalt allerdings nur dann zahlen, wenn seine Einkünfte höher sind, als das, was er selbst für den eigenen Lebensbedarf braucht. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein erwerbstätiger Lebenspartner in der Regel 890 EUR und ein arbeitsloser Lebenspartner in der Regel 770 EUR für seinen Lebensbedarf benötigt.
Während der Trennungszeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Lebenspartner möglicherweise wieder zusammen finden. Um diese Trennungsphase nicht negativ zu beeinflussen und den Lebenspartnern bewusst zu machen, dass sie auch nach einer Trennung noch füreinander verantwortlich sind, sind die Lebenspartner auch nach der Trennung bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verstärkt verpflichtet, sich gegenseitig auch durch die Zahlung von Unterhalt zu unterstützen.
Durch den Trennungsunterhalt soll es dem geringer verdienenden Lebenspartner ermöglicht werden, den Lebensstandard, der während der Lebenspartnerschaft bestand, zu halten. Dabei ist maßgeblich, ob die eigenen Einkünfte des weniger verdienenden Lebenspartners ausreichen, den Lebensstandard, den beide Lebenspartner zusammen hatten, aufrecht zu erhalten.
Dieser Lebensstandard ist dadurch geprägt, dass jedem Lebenspartner die Hälfte des Gesamteinkommens beider Lebenspartner zusteht, nachdem Kindesunterhalt und Schulden vom Gesamteinkommen abgezogen worden sind.
Selbst wenn der weniger verdienende Lebenspartner in der Lage ist, seine eigenen aktuellen Lebenshaltungskosten zu begleichen, so steht ihm unter Umständen trotzdem ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Lebenspartner zu.
PRAXISBEISPIEL:
Andreas Stauber ist Krankenpfleger und verdient monatlich 1.200,00 EUR netto. Sein Lebenspartner Horst Schuster ist Chefarzt und verdient 5.000,00 EUR netto. Schulden haben die Lebenspartner nicht.
Andreas Stauber könnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Während der intakten Lebenspartnerschaft stand den Lebenspartnern ein gemeinsames Nettoeinkommen von 6.200,00 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag stellt zugleich, da keine Schulden existieren, den Lebensstandard der Lebenspartner dar.
Der Lebensstandard jedes Lebenspartner betrug also die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens, also jeweils 3.100,00 EUR. Andreas Stauber fehlen 1.900,00 EUR, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.
Andreas Stauber steht also ein Unterhaltsanspruch gegen seinen getrennt lebenden Lebenspartner zu. Die exakte Höhe muss allerdings noch berechnet werden.
Im Ergebnis erhält der weniger oder gar nichts verdienende Lebenspartner immer dann Unterhalt, wenn eine Einkommensdifferenz vorliegt. Der geringer verdienende Lebenspartner kann den angemessenen Unterhalt verlangen. Der angemessene Unterhalt richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Lebenspartner, welche wiederum maßgeblich durch das Einkommen beider Lebenspartner sowie die Vermögensverhältnisse geprägt werden.
Bei einer Lebenspartnerschaft bei der ein oder beide Lebenspartner gut verdienen, sind die Lebensverhältnisse in der Regel höher als bei Lebenspartnern, denen nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht.
EXPERTENTIPP:
Wenn der weniger verdienende Lebenspartner über den Zeitpunkt der Trennung nachdenkt und bereits bekannt ist, dass andere Lebenspartner in naher Zukunft eine Beförderung und Gehaltserhöhung bekommen wird, so sollte sie den Eintritt der Beförderung und Gehaltserhöhung abwarten. Je größer die Distanz zwischen dem Einkommen beider Lebenspartner während der Lebenspartnerschaft und dem Einkommen des weniger Verdienenden nach der Trennung ist, umso mehr Unterhalt kann verlangt werden.
Im Gegenteil gilt für den Lebenspartner mit der Gehaltserhöhung, da er sich am besten noch vor der erfolgten Gehaltserhöhung trennt, damit der zu zahlende Unterhalt nicht höher wird.
Auf die Gründe der Trennung und welcher Lebenspartner sich getrennt hat, kommt es für die Zahlung des Unterhaltes nicht an.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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