Scheidung.de  Scheidungs-Ratgeber  Unterhalt  Unterhalt der Lebenspartner  Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens  Wann gibt es einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit?

Steuern

Viele Paare entschließen sich heutzutage deswegen die Ehe einzugehen, da mit der Eheschließung zahlreiche steuerliche Vergünstigungen verbunden sind. Allerdings wissen die meisten Paare nicht, welche steuerlichen Vergünstigungen je nach individueller Lebenssituation ihnen offen stehen.


Im Folgenden kann nur ein kleiner Überblick über die wichtigsten steuerlichen und sozialrechtlichen Aspekte gegeben werden.

Um die steuerlichen Fragen genauer auch im Detail abzuklären, wird angeraten, dass Sie sich an einen Steuerberater wenden, der ihre individuelle Steuerrechtslage überprüfen kann.

Im Folgenden erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:

Hilfe in Österreich finden Sie auf www.rechtsfreund.at

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

Bewerten Sie diesen Artikel

Bewertung wird verarbeitet...
Bisher noch keine Bewertung. Seien Sie der erste!

Wann gibt es einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit?

Grundsätzlich kann für die Vergangenheit, also rückwirkend, kein Unterhalt gefordert werden.


1.

Ein Unterhaltsanspruch entsteht nämlich nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die Auskunft über das Einkommen erfolgte.

PRAXISBEISPIEL:

Maria Steller geht zum Rechtsanwalt, da sie sich am 10.07.2005 von ihrer Lebenspartnerin Melissa Steller getrennt hat. Der Rechtsanwalt schreibt am 15.08.2005 einen Brief an Melissa Steller, in dem er Melissa Steller auffordert, Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Dieser Brief kommt am 17.08.2005 bei Melissa an. Melissa Steller legt am 30.08.2005 die Einkommensnachweise vor. Am 10.09.005 errechnet der Rechtsanwalt den Unterhalt und fordert Melissa auf, auch rückwirkend für die letzten Monate Unterhalt zu zahlen.

Da Melissa Steller zum ersten Mal am 17.08.2005 zur Unterhaltszahlung und Auskunftslegung aufgefordert wurde, kann der Unterhalt erst ab dem 01.08.2005 gefordert werden, obwohl sich die Lebenspartner bereits im Juli getrennt hatten. Entscheidend für den Trennungsunterhalt ist nicht das Trennungsdatum, sondern die Tatsache, wann der Lebenspartner zum ersten Mal zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde.

EXPERTENTIPP:

Wenn Sie sich von Ihrem Lebenspartner getrennt haben oder umgekehrt, so sollten Sie so schnell wie möglich durch einen Rechtsanwalt schriftlich Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Lebenspartners verlangen. Jeder Tag kann dafür entscheidend sein, ob Sie den Unterhalt schon ab diesem Monat oder erst ab dem nächsten Monat fordern können. Bitte: SO SCHNELL WIE MÖGLICH EINEN RECHTSANWALT ZURATE ZIEHEN, sonst kann Ihnen viel Geld verloren gehen, worauf Sie eigentlich einen Anspruch hätten.


2.

Weiterhin kann dann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wenn entweder bereits eine Zahlungsvereinbarung besteht und der Unterhaltspflichtige bisher nicht gezahlt hat oder die Unterhaltszahlung angemahnt wurde.

Wenn der Lebenspartner den anderen Lebenspartner aufgefordert hat, Unterhalt zu zahlen, so muss der andere Lebenspartner ab dem Zeitpunkt der Aufforderung Unterhalt zahlen. Wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner erst zwei Monate später mit der Unterhaltszahlung beginnt, muss er für die seit der Aufforderung vergangenen Monate Unterhalt nachzahlen.

PRAXISBEISPIEL:

Anton Möller und sein Lebensgefährte José Sanchez leben seit dem 22.05.2004 getrennt. Am 02.03.2005 wird José Sanchez durch den Rechtsanwalt von Anton Möller aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Am 29.05.2005 wird die Lebenspartnerschaft von Anton Möller und José Sanchez aufgehoben und wird auch sofort rechtskräftig. Am 03.08.2005 fordert Anton seinen ehemaligen Lebenspartner José auf, Unterhalt auch für die letzten Monate zu zahlen.

José Sanchez zahlt auf Anraten seines Rechtsanwaltes den Trennungsunterhalt für die Monate März, April und Mai 2005. Mehr Unterhalt zahlt er nicht.

Auf mehr Unterhalt für die Vergangenheit hat Anton Möller auch keinen Anspruch. Die Aufforderung zur Unterhaltszahlung am 02.03.2005 betraf nur den Trennungsunterhalt bis zur Aufhebung. Nach der Aufhebung am 29.05.2005 besteht ein neuer Unterhaltsanspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Um nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu bekommen, muss der Unterhalt zahlende Ex-Lebenspartner erneut aufgefordert worden sein. Diese Aufforderung erfolgte erst am 03.08.2005, so dass José Sanchez erst ab diesem Tag Unterhalt zahlen muss. Für die Monate Juni und Juli 2005 muss José Sanchez also keinen Unterhalt zahlen.

Wenn die Lebenspartner eine Zahlungsvereinbarung, z.B. in Form eines Urteils, eines Vergleiches, einer notariellen Vereinbarung oder einer Jugendamtsurkunde getroffen haben, so dass der eine Lebenspartner pünktlich zum 3. eines jeden Monats den Unterhalt zahlen muss, so kommt der unterhaltspflichtige Lebenspartner in Verzug, wenn er nicht pünktlich den Unterhalt zahlt. Auch hier kann der Unterhalt rückwirkend verlangt werden.


3.

Falls der unterhaltspflichtige Lebenspartner auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde, muss er ab Zustellung des Klageantrages rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn er zur Unterhaltszahlung verurteilt wird.

Der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann allerdings verwirkt sein, wenn der Unterhalt verlangende Lebenspartner über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner somit davon ausgehen darf, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.

PRAXISBEISPIEL:

Manuela Lang fordert ihre getrennt lebende Lebenspartnerin am 02.03.2003 auf, Trennungsunterhalt zu zahlen. Ihre Lebenspartnerin, Svetlana Orlov , reagiert auf dieses Schreiben nicht und zahlt weder Unterhalt noch legt sie ihre Einkommensunterlagen vor. Erst am 20.11.2004 fordert sie Svetlana Orlov erneut zur Unterhaltszahlung auf und droht damit, Klage einzureichen. Darauf zahlt Svetlana Orlov Unterhalt seit dem 20.11.2004.

Da sich Manuela Lang über ein Jahr nicht gemeldet hat und keinen Unterhalt gefordert hat, durfte Svetlana Orlov darauf vertrauen, dass Manuela Lang keinen Unterhalt mehr geltend macht. Sie muss somit erst ab dem 20.11.2004 Unterhalt zahlen.

EXPERTENTIPP:

Wenn ein Unterhaltstitel in Form eines Urteils, eines Vergleiches, eines notariellen Vertrages oder einer Jugendamtsurkunde existiert, muss der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner immer damit rechnen, dass der Unterhalt gefordert und aus dem bestehenden Unterhaltstitel sogar gepfändet wird. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Unterhalt nicht geltend gemacht wird, da er weiß, dass er aufgrund des Titels Unterhalt zahlen muss. Deswegen verfällt der Anspruch, wenn der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht extra gefordert wird.

Aus Sicht des Unterhalt verlangenden Lebenspartners sollte schnellstens ein Unterhaltstitel geschaffen werden. Die Schaffung eines Unterhaltstitels kann stets eingeklagt werden, wenn der Lebenspartner dazu freiwillig außergerichtlich nicht bereit ist. Selbst wenn der andere Lebenspartner den Unterhalt freiwillig zahlt, kann zur Schaffung eines Unterhaltstitels Klage erhoben werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!