
Was geschieht, wenn das Einkommen für den Trennungsunterhalt nicht ausreicht?
Wenn das Einkommen für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreichend, liegt juristisch ein Mangelfall vor.
Einem Unterhalt zahlenden Lebenspartner muss grundsätzlich ein bestimmter Betrag zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben. Diesen Betrag nennt der Jurist Selbstbehalt.
Wenn es vorkommt, dass das Einkommen unter Abzug des Selbstbehalts für den zu zahlenden Unterhalt nicht ausreicht, muss – gerade bei mehreren Unterhalt verlangenden Personen – überprüft werden, wie viel jeder als Anteil von dem verbleibenden Betrag erhält.
PRAXISBEISPIEL:
Matthias Hellwerk hat zwei Kinder im Alter von 3 und 6 Jahren und einen getrennt lebender Lebenspartner, der nicht berufstätig ist, zu unterhalten. Er arbeitet vollschichtig als DJ und verdient monatlich netto 1.600 €.
Als Erwerbstätigen muss Matthias Hellwerk ein Betrag von 890 € netto verbleiben, um Miete, Kleidung, Essen etc. für sich zu finanzieren.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätten seine Kinder Anspruch auf Unterhalt von 199 € und 257 €. Zusammen müsste Matthias Hellwerk also 456 € für seine Kinder zahlen. Für seinen getrennt lebenden Lebenspartner müsste Matthias Hellwerk nach Abzug des Kindesunterhalts
1.600 € - 456 € = 1.144 €
1.144 € x 3/7 = 490,29 € an Trennungsunterhalt zahlen.
Zusammen bestehen also Unterhaltsansprüche in Höhe von 946,29 € zahlen.
Nach Abzug des Selbstbehalts von seinem Einkommen verbleibt aber nur folgender Betrag für den Unterhalt:
Einkommen: 1.600 €
abzüglich Selbstbehalt: 890 €
Restbetrag 710 €
Für die Zahlung des Unterhalts verbleibt nur ein Betrag von 710 €, obwohl die Kinder und der Lebenspartner Unterhalt in Höhe von 946,29 € verlangen könnten.
Da nicht der volle Unterhaltsbetrag gezahlt werden kann, wird der verbleibende Restbetrag auf alle Unterhaltsberechtigten aufgeteilt.
1. Pflicht des Lebenspartners, nicht leichtfertig seinen Job aufs Spiel zu setzen und nicht den Arbeitsplatz aufzugeben
Der zahlungspflichtige Lebenspartner kann sich auf seinen Selbstbehalt allerdings nicht berufen, wenn er verantwortungslos oder zumindest leichtfertig mit seinem Arbeitsplatz umgeht.
Der zahlungspflichtige Lebenspartner darf sein bisheriges Einkommen nicht bewusst oder leichtfertig reduzieren.
Wenn also freiwillig der Arbeitsplatz aufgegeben wird oder der zahlungspflichtige Lebenspartner den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst verschuldet hat, kann sich dieser Lebenspartner nicht darauf berufen, dass er auch eigene Kosten hat. Ihm bleibt dann selbst weniger zum Leben übrig.
Wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner seinen Arbeitsplatz verliert, ohne das er etwas dafür kann, muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um wieder berufstätig zu werden. Es reicht nicht aus, sich nur beim Arbeitsamt zu melden. Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Lebenspartner muss selbst die Initiative ergreifen, allen einschlägigen Arbeitsstellenangebote in der Zeitung und im Internet nachgehen und selbst Bewerbungen zu schreiben. Während einer Umschulung muss sich der zahlungspflichtige Lebenspartner bereits um einen neuen Arbeitsplatz bemühen.
Wenn sich der zahlungspflichtige Lebenspartner nicht um einen Arbeitsplatz bemüht oder leichtfertig mit seinem Arbeitsplatz umgeht, wird ihm möglicherweise sein bisheriges Einkommen fiktiv angerechnet.
2. Berechnung des Unterhalts, wenn ein Mangelfall vorliegt
Wenn dem Lebenspartner kein Einkommen weiter angerechnet wird, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen.
Zunächst muss für den Unterhalt überprüft werden, ob genügend Einkommen für alle gleichberechtigten Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht.
Gleichberechtigt sind die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder und Kinder bis 21. Jahren, die noch zur Schule gehen sowie die Unterhaltsansprüche des Lebenspartners.
Volljährige Kinder sind gegenüber diesen anderen Personen nachrangig, müssen also auf die Unterhaltszahlung verzichten, wenn das Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht.
Bei allen gleichberechtigten Personen ist zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle und bei Ehegatten nach dem Lebensverhältnissen zu ermitteln, wie viel Unterhalt sie verlangen können.
Wenn feststeht, wie viel Unterhalt eigentlich gezahlt werden müsste, wird überprüft, ob das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts ausreicht, um sämtliche Unterhaltsschulden zu decken.
Sobald eine der Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr voll erfüllt werden kann, wird der zahlungspflichtige Elternteil wie jemand behandelt, der gezwungen ist, Insolvenz anzumelden. Alle Unterhaltsberechtigten werden gleichmäßig behandelt, mit der Folge, dass der Restbetrag für die Unterhaltszahlung auf alle anteilig verteilt wird.
Für die anteilige Verteilung ist zu ermitteln, auf welchen Betrag der Unterhalt gekürzt werden muss.
Dazu muss zunächst ermittelt werden, wie viel Unterhalt insgesamt an alle gezahlt werden muss.
In einem nächsten Schritt wird überprüft, welcher Einkommensbetrag nach Abzug des Selbstbehalts für die Unterhaltszahlungen noch übrigbleibt.
In einem dritten Schritt ist jeder einzelne Unterhaltsbetrag zu dem Gesamtunterhalt und dem restlichen Unterhaltsbetrag in Verbindung zu setzen.
PRAXISBEISPIEL:
Olaf Jacob hat zwei Kinder und einem getrennt lebenden Lebenspartner Sven und verdient als Elektroinstallateur 1.800 € netto. Seine Kinder sind 8 und 10 Jahre alt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle hätten die zwei Kinder eigentlich einen Anspruch auf Unterhalt von je 299 €. Sein Lebenspartner hat einen Unterhaltsanspruch von 515,14 €.
Zusammen hätten sie einen Unterhaltsanspruch von 1.113,14 €.
Nach Abzug des Selbstbehalts (890 € netto) vom Einkommen (1.800 € netto) von Olaf Jacob bleibt für den Unterhalt ein Restbetrag vom 910 €.
Es können also nicht alle Unterhaltsansprüche durch den Restbetrag abgedeckt werden.
Da nicht alle Unterhaltsansprüche erfüllt werden können, muss eine Mangelfallverteilung vorgenommen werden. Hierzu werden die einzelnen Unterhaltsbeträge ohne Berücksichtigung des Kindesgeldes zu dem Restbetrag und der gesamten Unterhaltsmasse in Verbindung gesetzt.
8 jähriges Kind: 299 € x 910 € / 1.113,14 € = 244,43 €
10 jähriges Kind: 299 € x 910 € / 1.113,14 € = 244,43 €
Lebenspartner: 515,14 € x 910 € / 1.113,14 € = 421,13 €
Insgesamt erhalten die Kinder und der Lebenspartner also Unterhalt in Höhe von 910 €.
Da ein Mangelfall vorliegt, wird das Kindergeld nicht angerechnet. Das gesamte Kindergeld verbleibt bei dem Elternteil, der die Kinder betreut. Das Kindergeld kommt damit auch den Kindern zugute.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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