
Welche Besonderheiten gibt es beim Trennungsunterhalt?
Wenn ein Lebenspartner regelmäßig an den anderen Lebenspartner Unterhalt zahlt und sich später herausstellt, dass er weniger hätte zahlen müssen, so kann er den zuviel gezahlten Unterhalt in der Regel nicht zurückfordern.
Wenn der Unterhalt zahlende Lebenspartner allerdings nachweisen kann, dass er den Unterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, so kann er zuviel gezahlten Unterhalt später zurückfordern.
EXPERTENTIPP:
Der Unterhalt an den Lebenspartner sollte nicht bar gezahlt, sondern stets überwiesen werden. Im Verwendungszweck des Überweisungsträgers ist folgende Formulierung einzutragen:
„Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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