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Welche Besonderheiten gibt es beim Trennungsunterhalt?

Wenn ein Lebenspartner regelmäßig an den anderen Lebenspartner Unterhalt zahlt und sich später herausstellt, dass er weniger hätte zahlen müssen, so kann er den zuviel gezahlten Unterhalt in der Regel nicht zurückfordern.

Wenn der Unterhalt zahlende Lebenspartner allerdings nachweisen kann, dass er den Unterhalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat, so kann er zuviel gezahlten Unterhalt später zurückfordern.

EXPERTENTIPP:

Der Unterhalt an den Lebenspartner sollte nicht bar gezahlt, sondern stets überwiesen werden. Im Verwendungszweck des Überweisungsträgers ist folgende Formulierung einzutragen:

„Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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