
Wie lange erhält ein Lebenspartner Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht, so lange die Lebenspartner getrennt leben.
A. Entstehen des Trennungsunterhaltsanspruches
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Lebenspartner getrennt leben und einer erklärt, dass er die Lebenspartnerschaft nicht mehr fortsetzen will, kann der Lebenspartner mit dem geringeren Einkommen vom anderen Lebenspartner Trennungsunterhalt verlangen.
Der Unterhalt muss allerdings nicht ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem sich die Lebenspartner trennen, sondern erst ab dem Beginn des Monats, in dem der mehr verdienende Lebenspartner vom anderen Lebenspartner zur Zahlung des Trennungsunterhaltes aufgefordert wurde.
PRAXISBEISPIEL:
Herr Norbert Hasenclever hat sich am 24.08.2005 von seiner Lebenspartner Guido Hasenclever getrennt. Herr Norbert Hasenclever verdient monatlich 2.400,00 EUR netto, sein Lebenspartner Guido 1.800,00 EUR netto.
Guido Hasenclever geht am 30.08.2005 zu seinem Rechtsanwalt, um sich über die Trennung und deren Folgen beraten zu lassen. Dieses teilt ihm unter anderem mit, dass er einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Im Auftrag von Guido Hasenclever schreibt der Rechtsanwalt den Lebenspartner, Norbert Hasenclever, an und fordert ihn auf, seine Einkommensunterlagen vorzulegen und Trennungsunterhalt zu zahlen. Dieses Schreiben kommt am 05.09.2005 bei Herrn Norbert Hasenclever an.
Zwar haben sich die Lebenspartner schon am 24.8.2005 getrennt, die Aufforderung, Trennungsunterhalt zu zahlen, ist bei Norbert Hasenclever aber erst am 05.09.2005 eingetroffen. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste Herr Norbert Hasenclever, dass sein Lebenspartner Guido Trennungsunterhalt von ihm haben will.
Der Trennungsunterhalt kann erst ab Anfang September 2005 gefordert werden, obwohl sich die Lebenspartner bereits im August getrennt haben. Wäre Guido Hasenclever gleich nach der Trennung am 25.08.2005 zum Rechtsanwalt gegangen und wäre der Brief mit der Unterhaltsforderung noch am 31.08.2005 oder früher bei Herrn Norbert Hasenclever eingetroffen, so hätte Guido Hasenclever bereits den Unterhalt für August 2005 fordern können.
EXPERTENTIPP und FINANZTIPP:
Wichtig ist, dass der mehr verdienende Lebenspartner unverzüglich nach der Trennung zur Zahlung des Unterhaltes aufgefordert wird bzw. von ihm Einkommensunterlagen angefordert werden. Jeder Tag kann im Zweifel darüber entscheiden, ob der Lebenspartner ab diesem oder erst ab dem nächsten Monat Unterhalt verlangen kann. Unter Umständen kann dem Unterhalt verlangenden Lebenspartner mindestens ein monatlicher Unterhaltsbetrag verloren gehen.
B. Ende des Trennungsunterhaltsanspruches
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt, wenn sich die Lebenspartner wieder versöhnen und auch wieder zusammenziehen. Eine ernsthafte Versöhnung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Lebenspartner länger als 3 Monate wieder zusammen leben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt ferner automatisch mit Wirksamkeit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Sofern die Lebenspartner in der Aufhebungsverhandlung auf weitere Rechtsmittel verzichten, ist die Aufhebung bereits ab diesem Tag wirksam.
Falls nicht gleich auf Rechtsmittel verzichtet wird, tritt die Wirksamkeit der Aufhebung erst einen Monat nach der Aufhebung ein.
Auch wenn einer der Lebenspartner stirbt, erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch automatisch.
EXPERTENTIPP:
Die Lebenspartner dürfen gegenseitig zwar nicht auf den Trennungsunterhalt verzichten. Es bleibt allerdings dem weniger verdienenden Lebenspartner überlassen, ob der den Trennungsunterhalt tatsächlich vom anderen Lebenspartner verlangt. Ein freundschaftliches Verhältnis zum anderen Lebenspartner kann somit für den mehr verdienenden Lebenspartner von Vorteil sein.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Bewerten Sie diesen Artikel
Passend zum Thema
Auch interessant
Scheidungs-informationen
für Sie!

