Wie viel muss dem Unterhaltsschuldner übrigbleiben?

Auch wenn ein Lebenspartner zur Zahlung von Trennungsunterhalt an den anderen Lebenspartner verpflichtet ist, so muss ihm selbst soviel übrig bleiben, dass er selbst seine eigenen Lebenshaltungskosten finanzieren kann.

Den Betrag, den jemand für sich selbst benötigt, nennt man Selbstbehalt.

Nun hat jeder Mensch unterschiedliche Bedürfnisse und auch unterschiedlich hohe Kosten.

Da die unterschiedlich hohen Bedürfnisse aber nicht dazu führen, dass für den bedürftigen Lebenspartner nichts mehr übrig bleibt, hat der Gesetzgeber pauschale Beträge festgelegt, die Auskunft darüber geben, was einem getrennt lebenden Lebenspartner für seinen unentbehrlichen Lebensbedarf tatsächlich bleiben muss.

 Erwerbstätige in den Alten BundesländernArbeitslose in den Alten BundesländernErwerbstätige in den Neuen BundesländernArbeitslose in den Neuen Bundesländern
bei minderjährigen Kindern          890 €        770 €       820 €        710 €
bei volljährigen Kindern       1.100 €        890 €    1.010 €        900 €
bei getrennt lebenden Lebenspartnern          890 €        770 €       820 €        710 €
bei geschiedenen Lebenspartern     890 - 995 €   770 – 935 €    820 - 915 €     710 - 805 €
bei der nichtehelichen Mutter      1.000 €        935 €        915 €        805 €
bei Eltern      1.400 €     1.400 €     1.300 €     1.190 €

Der Selbstbehalt ist dem Unterhalt zahlenden Lebenspartner grundsätzlich zu belassen. Er muss also nur den Unterhalt zahlen, der über seinem Selbstbehalt liegt.

PRAXISBEISPIEL:

Lissy Gebhardt verdient 1.600 € netto. Ihre Lebenspartnerin Tanja ist nicht berufstätig und betreut die Kinder Julian und Theo, welche 3 und 7 Jahre alt sind. Die Kinder sind von beiden Frauen adoptiert worden.

Für die Kinder  und Ihre Lebenspartnerin Tanja müsste Lissy Gebhardt eigentlich 199 € und 257 €, also insgesamt 456 € Unterhalt zahlen. Für ihre Lebenspartnerin Tanja müsste Lissy Gebhardt unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts folgenden Trennungsunterhalt zahlen:

         1.600 € (Nettoeinkommen)

     -   456 € (Kindesunterhalt nach der DT)

      1.144 € (Resteinkommen)

Von diesem Resteinkommen würde Tanja als Unterhalt 3/7 erhalten:

      1.144 € x 3/7 = 490,29 €.

Es würden also folgende Unterhaltsansprüche bestehen.

Kinder (zusammen):       456,00 € Unterhalt

Ehegatte:                         490,29 € Unterhalt

Zusammen:                     946,29 € Unterhalt

Nach Abzug des Selbstbehalts von Lissy in Höhe von 890 € von ihrem Einkommen von 1.600 €, bleibt noch ein Restbetrag von 710 € übrig. Nur dieser Betrag muss grundsätzlich für die Zahlung des Unterhaltes verwandt werden. Die unterhaltsberechtigten Kinder und der unterhaltsberechtigte Lebenspartner müssen also den zur Verfügung stehenden Restbetrag von 710 € unter sich aufteilen, obwohl sie eigentlich einen Unterhaltsanspruch von 946,29 € hätten.

Der Selbstbehalt verringert sich, wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner mit einem neuen Partner zusammenlebt. Durch die Führung eines Doppelhaushaltes spart dieser Lebenspartner erheblich an seinen Haushaltsführungskosten gegenüber einem Einzelhaushalt. Der Selbstbehalt kann in diesen Fällen unter Umständen um 25 % verringert werden.

Wenn dagegen der zahlungspflichtige Lebenspartner nicht vermeidbare höhere Wohnkosten hat, was nur in den seltensten Fällen der Fall ist, so kann ausnahmsweise der Selbstbehalt auch erhöht werden.

Wenn der zahlungspflichtige Lebenspartner erneut verheiratet ist und der neue Lebenspartner berufstätig ist, kann der Selbstbehalt unter Umständen erheblich verringert oder auf Null reduziert werden. Je höher die Einkünfte des neuen Lebenspartners sind, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Lebenspartner mitversorgen kann, so dass der zahlungspflichtige Lebenspartner seine Einkünfte ausschließlich zur Zahlung des Unterhalts für alle seine Kinder einsetzen kann.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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