Scheidung.de  Scheidungs-Ratgeber  Unterhalt  Unterhalt der Lebenspartner  Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens  Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?

Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt?

Obwohl es auf den ersten Blick sehr einfach aussieht, zu sagen, was jemandem als Einkommen zur Verfügung steht, so ist dieses in der Praxis eine der größten Herausforderungen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches kommt es bei beiden Lebenspartnern auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an.

 

A. Tatsächliche Einkünfte


Einkommen ist:

  • Einkommen als Arbeitnehmer, Beamter etc.;
  • Einkommen als Selbständiger;
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft;
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Kapitaleinkünfte, bestehend aus Zinsen und Dividenden z.B. bei Aktienbesitz;
  • Einkünfte aus dem Handel mit Wertpapieren;
  • Renten;
  • Leibrenten;
  • Einnahmen aus Beteiligungen von Gesellschaften;
  • Sozialleistungen, wie Krankengeld, BAFöG, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente etc.;
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist nur beim Unterhaltsverpflichteten Einkommen;
  • Steuerrückerstattungen sowie Steuervorteile aus Steuerfreibeträgen;


Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld etc.

Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen etc. gehören zum Einkommen.

Sofern Freunde oder Verwandte gelegentlich einen der Lebenspartner mit Nahrung oder Zahlungen unterstützen, zählt das nicht zum Einkommen.

Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt.

Bei Selbständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

 

B. Wohnvorteil (Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung)


Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Lebenspartner. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt.

In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.

Der Gesetzgeber geht beim Trennungsunterhalt aber davon aus, dass der Lebenspartner der im Eigenheim zurückbleibt, von der Alleinnutzung zunächst keinen wirtschaftlichen Vorteil hat. Ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses oder der Wohnung kann dem Lebenspartner nicht zugemutet werden. Während der Trennungszeit besteht die Möglichkeit, dass sich die Lebenspartner wieder versöhnen.

Dieses hat zur Folge, dass während der Trennungszeit nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist. Angemessener Wohnwert ist der Wert für eine entsprechend kleinere Wohnung. Von diesem angemessenen Wohnwert sind allerdings noch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten sowie Zinsen und Tilgung abzuziehen.

 

C. Einkommen, dass nicht angerechnet wird


Beim Kindesunterhalt besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung. Manchmal kommt ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil auf die Idee kommt, dass er in Zukunft weniger verdienen will oder lieber arbeitslos bleibt. Viele wollen sich so um die Unterhaltszahlung drücken.

Um dieses zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser Elternteil sich so behandeln lassen müsse, als wenn er das Einkommen tatsächlich verdient hat.

Bei der Bemessung der Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches spielt dieses keine Rolle, da die ehelichen Lebensverhältnisse und keine unabhängige Richtgröße wie die Düsseldorfer Tabelle für den Trennungsunterhalt maßgeblich ist.

Bei monatlichen Nettoeinkünften über EUR 6.000 geht die Rechtsprechung davon aus, dass die nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben werden, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von EUR 6.000 hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die Lebensverhältnisse geprägt hat.

Wenn ein Lebenspartner nach Absprache mit dem anderen Lebenspartner Kinder betreut, ist er auch nach der Trennung nicht gleich verpflichtet, eine Beruftätigkeit aufzunehmen. Er kann sich auch nach der Trennung weiter um die Betreuung der Kinder kümmern. Falls dieser Lebenspartner daneben doch geringfügig arbeitet, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltes nur zur Hälfte berücksichtigt. Das Einkommen ist überobligatorisch.

PRAXISBEISPIEL:

Judith Oberhoven arbeitet nach der Trennung halbtags als Verkäuferin in einem Schuhfachgeschäft. Daneben betreut sie ihre 7-jährige Tochter. Frau Judith Oberhoven verdient monatlich 600 EUR. Ihre Lebenspartnerin Klara Oberhoven hat nach Abzug aller Verbindlichkeiten ein Nettoeinkommen von 1.800 €. Judith Oberhoven verlangt nun von Klara Oberhoven Trennungsunterhalt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsste Judith Oberhoven nicht arbeiten, da sie ihre 7-jährige Tochter betreut. Sofern sie aus der Not heraus, doch arbeitet, ist ihr ihr Einkommen nur zum Teil anzurechnen.

Bei der Unterhaltsberechnung ist vorweg vom Einkommen von Klara Oberhoven der Kindesunterhalt abzuziehen:

            1.800 € - 299 € = 1.501 €

Damit verbleibt ein Nettoeinkommen von Klara in Höhe von 1.501 €.

Hiervon muss ihm ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 verbleiben. Sie behält also grundsätzlich 4/7 seines Einkommens, ihre Frau hätte Anspruch auf 3/7.

            1.501 € x 3/7 = 643,29 €.

Da Judith Oberhoven eigenes Geld verdient, auch wenn sie hierzu nicht verpflichtet ist, muss auf diesen Unterhaltsbetrag ein Teil angerechnet werden. Nach der Rechtsprechung sind zwischen 1/3 bis zu ½ des Einkommens anzurechnen. Dabei behält Judith Oberhoven jedoch ebenfalls 1/7 ihres Einkommens als Erwerbstätigenbonus.

            6/7 von 600 = 514,29 €

Die Hälfte von diesem Einkommen sind:

514,29 € : 2 = 257,15 €

Dieses Einkommen ist also auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

643,29 € - 257,15 € = 386,14 €.

Judith Oberhoven kann von Klara Oberhoven also einen Trennungsunterhalt von 386,14 € verlangen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

Bewerten Sie diesen Artikel

Bewertung wird verarbeitet...
Bisher noch keine Bewertung. Seien Sie der erste!