Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Den Trennungsunterhalt berechnet man in mehreren Schritten:

1)      Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Bedarf eines Lebenspartner nach den gemeinsamen Lebensverhältnisse war. Hierzu werden die Einkünfte beider Lebenspartner zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Bei Arbeitseinkommen ist vorweg jeweils 1/7 des Gehaltes abzuziehen.

2)      Anschließend wird festgestellt, wie viel dem weniger verdienenden Lebenspartner aktuell aufgrund seiner Einkünfte zur Verfügung steht und wie viel dieses im Vergleich zu den gemeinsamen Lebensverhältnissen weniger ist. Hier wird also festgestellt, wie viel der weniger verdienende Lebenspartner noch braucht, um die finanziellen Verhältnisse während der intakten Lebenspartnerschaft zu erreichen. (Bedürftigkeit).

3)      Weiter muss überprüft werden, ob der mehr verdienende Lebenspartner überhaupt in der Lage ist, den errechneten Unterhaltsbetrag zu leisten. Ihm muss selbst genügend übrig bleiben, um auch sein eigenes Leben zu finanzieren.


Für die Berechnung des Trennungsunterhaltes gibt es mehrere Berechnungsmethoden.

Die Auswahl der Berechnungsmethode hängt davon ab, wer von den Lebenspartnern eigenes Einkommen hat, ob dieses Einkommen auch schon vor der Trennung erzielt wurde und ob nur Arbeitseinkünfte oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aktienbesitz oder selbständiger Tätigkeit etc. vorliegen.

Die Unterhaltsberechnung ist häufig so komplex, dass sie nur von einem familienrechtlichen Spezialisten durchgeführt werden sollte.

A. Regelfall: Beide Lebenspartner haben Arbeitseinkommen (Doppelverdienerlebenspartnerschaft)

Im Regelfall ist es heute so, dass beide Lebenspartner arbeiten und sonst keine weiteren Einkünfte zur Verfügung stehen. Auch Arbeitslosengeld I gilt als Einkommen. Beide Lebenspartner wohnen in der Regel zur Miete. Die Einkommenssituation ist nach der Trennung genauso wie vor der Trennung.

In diesem Fall wird nach Abzug aller Verbindlichkeiten die Differenz beider Einkommen errechnet. Aus diesem Differenzbetrag erhält der weniger verdienende Lebenspartner einen Anteil von 3/7.

PRAXISBEISPIEL:
Tanja Memmler arbeitet als Sekretärin und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,00 EUR. Ihre Lebensgefährtin Christina Memmler ist Bürovorsteherin und verdient ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 EUR. Nach der Trennung wohnen beide Lebenspartner zur Miete in getrennten Wohnungen. Christina Memmler zahlt monatlich 100,00 EUR Raten für ein vor der Trennung aufgenommenes Darlehen.

Zunächst ist vom Einkommen von Christina Memmler die monatliche Ratenzahlung von 100 EUR abzuziehen. Ihr verbleibt damit ein Nettoeinkommen von 1.700,00 EUR.

Die Differenz zwischen den Einkommen von Tanja Memmler und Christina Memmler beträgt dann:
1.700,00 EUR – 1.300,00 EUR = 400,00 EUR.

Tanja Memmler erhält nun als Unterhalt einen Betrag von 3/7 von 400 EUR, also ca. 171 EUR.

B. Seltener Fall: Nur ein Lebenspartner hat Arbeitseinkommen (Alleinverdienerlebenspartnerschaft)

Wenn einer der Lebenspartner krank ist oder aufgrund einer Entscheidung von beiden Lebenspartnern nicht arbeiten geht, kommt es vor, dass nur einer der Lebenspartner eigenes Einkommen verdient.

Sofern der andere Lebenspartner Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe bekommt, gilt dieses nicht als Einkommen. Auch hier wohnen beide Lebenspartner zur Miete.

In diesem Fall ist zunächst vom Arbeitseinkommen des einen Lebenspartner unter Umständen der Kindesunterhalt und die Schulden abgezogen. Weiterhin werden pauschal für die Kosten der Arbeit 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Da dem arbeitenden Lebenspartner immer ein gewisses Anreiz, um zu arbeiten, erhalten bleiben soll, bekommt der nicht verdienende Lebenspartner nicht die Hälfte des restlichen Arbeitseinkommens. Der nicht verdienende Lebenspartner bekommt 3/7 des Arbeitseinkommens des anderen Lebenspartner. 1/7 des Arbeitseinkommens soll dem arbeitenden Lebenspartner als sogenannter Erwerbstätigenbonus verbleiben.

PRAXISBEISPIEL:
Herr Guido Liebknecht arbeitet als Gewerkschaftsvertreter und verdient monatlich netto 3.000,00 EUR. Sein Lebenspartner Stefan Keller ist aufgrund einer Krankheit nicht berufstätig.

Herr Guido Liebknecht kann zunächst berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, also 150 EUR von seinem Nettoeinkommen abziehen.

Übrig bleibt ein Nettoeinkommen von Guido Liebknecht von

    3.000,00 EUR  -  150,00 EUR =  2.850,00 EUR.

Von diesem Nettoeinkommen erhält Stefan Keller 3/7 des Einkommens, also ca. 1.221 EUR an Unterhalt.

C. Nur ein Lebenspartner hat Arbeitseinkommen, der andere Lebenspartner vermietet eine geerbte Eigentumswohnung

Gelegentlich hat nur einer der Lebenspartner eine Arbeitsstelle, während der andere Lebenspartner sich um den Haushalt kümmert. Allerdings kann es sein, dass dieser Lebenspartner seinerseits eigene Einkünfte durch Vermieten einer geerbten Wohnung, Aktienbesitz etc. hat.

Während bei Arbeitseinkommen stets 1/7 zugunsten des arbeitenden Lebenspartners vom Nettoeinkommen abzuziehen ist, besteht diese Notwendigkeit bei anderen Einkünften nicht. Bei anderen Einkünften gilt der Halbteilungsgrundsatz.

PRAXISBEISPIELE:
Herr Torsten Schrader ist Installateur und verdient monatlich 1.500,00 EUR netto. Sein Lebenspartner Markus Schrader war vor der Trennung nicht berufstätig. Markus Schrader hat eine Eigentumswohnung geerbt, die er monatlich für 500,00 EUR vermietet.

a) Nach der Trennung arbeitet Markus Schrader als Kellner für 600,00 EUR im Monat.

b) Auch nach der Trennung ist Markus Schrader nicht berufstätig.

Zu a):

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die nach der Trennung aufgenommene Berufstätigkeit von Markus Schrader als Ersatz für seine Haushaltstätigkeit anzusehen ist. Da Markus Schrader nach der Trennung 600,00 EUR verdient, wird davon ausgegangen, dass auch für seine Haushaltstätigkeit ein Einkommen von 600,00 EUR angemessen gewesen wäre.

Die Differenz zwischen den beiden Einkommen beträgt 1.500 EUR – 600 EUR = 900 EUR.

Hiervon könnte Markus Schrader grundsätzlich einen Unterhalt von 3/7, also ca. 385 EUR verlangen. Allerdings muss er sich die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung anrechnen lassen. Da Markus Schrader monatlich 500 EUR für die Vermietung bekommt, ist dieser Betrag vom Unterhaltsbetrag als Einkommen abzuziehen.

385 EUR (Unterhalt) – 500 EUR (Mieteinkünfte) = 0 EUR

Für Markus Schrader besteht aufgrund ihrer zusätzlichen Mieteinkünfte kein Unterhaltsanspruch.

Markus Schrader hat an Einkünften: 600 EUR + 500 EUR = 1.100 EUR.

Torsten Schrader hat Einkünfte von 1.500 EUR.

Zu b):

Wenn Markus Schrader auch nach der Trennung nicht arbeitet, kann der Wer der Haushaltstätigkeit auch nicht bemessen werden.

Als Unterhalt ist für Markus Schrader zunächst 3/7 des Einkommens von Torsten Schrader anzusetzen:

                                             1.500 EUR x 3/7 = 643 EUR.

Auf diesen Unterhaltsbetrag sind die Mieteinkünfte von Markus Schrader in Höhe von 500,00 EUR anzurechnen.

                      643 EUR (Unterhalt) – 500 EUR (Mieteinkünfte) = 143 EUR Restunterhalt

Markus Schrader kann also von Torsten Schrader 143 EUR Unterhalt verlangen.

Markus Schrader hat an Einkünften: 143 EUR + 500 EUR = 643 EUR

Torsten Schrader hat Einkünfte von: 1.500 EUR – 143 EUR = 1.357 EUR.

EXPERTENTIPP:

Zwar erhält der weniger verdienende Lebenspartner nur dann Unterhalt, wenn seine zusätzlichen Einkünfte geringer als sein Unterhaltsanspruch sind. Allerdings ist die Tatsache, dass er Unterhalt vom anderen Lebenspartner verlangt, nicht immer positiv.

Dadurch das beide Lebenspartner arbeiten, verbleibt beiden im Ergebnis ein höheres Einkommen als wenn ein Lebenspartner sich von anderen unterhalten lässt.

Deswegen ist demjenigen Lebenspartner, der bisher nicht gearbeitet hat, dringend anzuraten, sich nach der Trennung eine eigene Arbeitsstelle zu suchen.

Dieses sind nur einige Beispiele. Bei der Unterhaltsberechnung kommt es auf die ganz speziellen Lebensverhältnisse der Lebenspartner an. Eine Darstellung jeder erdenklichen Konstellation ist wegen des großen Umfangs nicht denkbar.

Hinzu kommt noch das die Berechnungsmethoden je nach Bundesland und Oberlandesgerichtsbezirk unterschiedlich sind, so dass bei einer exakten Unterhaltsberechnung in jedem Fall ein familienrechtlicher Spezialist zu Rate gezogen werden sollte. 

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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