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Wie wirken sich Einkommensveränderungen während der Trennung aus?

Der Trennungsunterhalt richtet sich in seiner Höhe nach dem Standard der ehelichen Lebensverhältnisse. Durch die Unterhaltszahlung soll der Lebensstandard aufrecht erhalten bleiben, der währen der intakten Ehe das Zusammenleben der Eheleute geprägt hat.

Da die Eheleute nach der Trennung noch verheiratet sind, wirken sich Einkommensveränderungen auch nach der Trennung grundsätzlich prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse aus.

Eine Veränderungen der Steuerklasse und des Ortszuschlages, welche durch die Trennung eintreten, wirken sich stets auf die ehelichen Lebensverhältnisse aus.

Haben sich nach der Trennung die vorhandenen Einkommensverhältnisse geändert, wird dieses für den Unterhalt nur berücksichtigt, wenn es sich um eine sogenannte Normalentwicklung handelt. Eine Normalentwicklung liegt dann vor, wenn die Einkommensveränderung während des Zusammenlebens der Eheleute bereits geplant oder voraussehbar war.

Einkommensveränderungen, die außergewöhnlich und auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung basieren, sind für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen. Das Hauptbeispiel ist ein nicht voraussehbarer Karrieresprung.

Weitere nicht zu berücksichtigende Einkünfte sind:

  • Zusätzliche Vermögenseinkünfte, die erst nach der Trennung entstanden sind, z.B. Erbschaft, Lottogewinn;
  • Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Eigenheim; 
  • nach der Trennung entstandene Verbindlichkeiten und vermögensbildende Aufwendungen;
  • Steuervorteil des Pflichtigen bei Wiederverheiratung.

Eine Normalentwicklung der Einkommensverhältnisse, die auch Einfluss auf die Unterhaltshöhe hat, liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung, wenn der Ehegatte vorher den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat;
  • bei einem beruflichen Wechsel in eine gleichwertige Tätigkeit, z.B. Mitarbeit in der Praxis/MTA; 
  • bei üblicher Einkommenserhöhung durch normale Gehaltserhöhung; 
  • bei Einkommensminderung z.B. durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, Verrentung, Einkommensreduzierung aus konjunkturellen Gründen, bei Arbeitsplatzwechsel oder bei Vorruhestandsregelung;
  • bei Regelbeförde

Der Trennungsunterhalt richtet sich in seiner Höhe nach dem Standard der Lebensverhältnisse. Durch die Unterhaltszahlung soll der Lebensstandard aufrecht erhalten bleiben, der währen der intakten Lebenspartnerschaft das Zusammenleben der Lebenspartner geprägt hat.

Da die Lebenspartner nach der Trennung noch verheiratet sind, wirken sich Einkommensveränderungen auch nach der Trennung grundsätzlich prägend auf die Lebensverhältnisse aus.

Eine Veränderungen der Steuerklasse und des Ortszuschlages, welche durch die Trennung eintreten, wirken sich stets auf die Lebensverhältnisse aus.

Haben sich nach der Trennung die vorhandenen Einkommensverhältnisse geändert, wird dieses für den Unterhalt nur berücksichtigt, wenn es sich um eine sogenannte Normalentwicklung handelt. Eine Normalentwicklung liegt dann vor, wenn die Einkommensveränderung während des Zusammenlebens der Lebenspartner bereits geplant oder voraussehbar war.

Einkommensveränderungen, die außergewöhnlich und auf einer vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung basieren, sind für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen. Das Hauptbeispiel ist ein nicht voraussehbarer Karrieresprung.

Weitere nicht zu berücksichtigende Einkünfte sind:

  • Zusätzliche Vermögenseinkünfte, die erst nach der Trennung entstanden sind, z.B. Erbschaft, Lottogewinn;
  • Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Eigenheim;
  • nach der Trennung entstandene Verbindlichkeiten und vermögensbildende Aufwendungen;
  • Steuervorteil des Pflichtigen bei Wiederverheiratung.

Eine Normalentwicklung der Einkommensverhältnisse, die auch Einfluss auf die Unterhaltshöhe hat, liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • bei Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit nach der Trennung, wenn der Lebenspartner vorher den Haushalt ganz oder teilweise geführt hat;
  • bei einem beruflichen Wechsel in eine gleichwertige Tätigkeit, z.B. Mitarbeit in der Praxis/MTA;
  • bei üblicher Einkommenserhöhung durch normale Gehaltserhöhung;
  • bei Einkommensminderung z.B. durch unverschuldete Arbeitslosigkeit, Verrentung, Einkommensreduzierung aus konjunkturellen Gründen, bei Arbeitsplatzwechsel oder bei Vorruhestandsregelung;
  • bei Regelbeförderungen oder üblichen beruflichen Aufstieg;
  • bei Praxisgründung eines angestellten Arztes nach der Trennung, soweit der konkrete Beschluss bereits während der Trennung gefasst wurde;
  • bei Bezug einer Leibrente nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils;
  • bei theoretischem Einkommen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit;
  • bei Haushaltsführung für den neuen Partner durch den unterhalt verlangenden Lebenspartner;
  • bei mietfreiem Wohnen;
  • bei Zinsen aus dem Erlös des Verkaufs des Familienheims;
  • bei Einkünften des zahlungspflichtigen Lebenspartners, obwohl er eigentlich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist;
  • bei Änderung der Steuerklasse und der Vorsorgeaufwendungen;
  • bei Änderung der berufsbedingten Aufwendungen;
  • bei Unterhaltsleistungen für gemeinschaftliche minderjährige Kinder, und vor der Scheidung geborene Kind aus einer neuen Beziehung;
  • bei bis zur Trennung entstandener Verbindlichkeiten;
  • bei während des Zusammenlebens getätigten vermögensbildenden Maßnahmen;
  • bei Wegfall von Verbindlichkeiten, z.B. Schulden oder Kindesunterhalt.

Die Frage, welche Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind, hat nur Einfluss darauf, was ursprünglich das eheliche Zusammenleben geprägt hat. Und wie hoch unter Umständen ein Unterhaltsanspruch sein könnte.

Wenn sich das Einkommen des Unterhalt verlangenden Lebenspartners verbessert, verringert sich stets sein Unterhaltsanspruch.

EXPERTENTIPP:

Wenn Sie erfahren, dass ihr getrennt lebender Lebenspartner nun aus irgendwelchen Gründen mehr verdient als früher, so sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die Fragen, welche Einkünfte Einfluss auf Ihren Unterhaltsanspruch und wie der Unterhalt dann richtig berechnet wird, ist relativ komplex und manchmal recht schwierig zu beantworten.

Nur ein Rechtsanwalt, der sich im Familienrecht auskennt, ist in der Lage, auch grenzwertige Fälle richtig zu beurteilen.

  • rungen oder üblichen beruflichen Aufstieg;
  • bei Praxisgründung eines angestellten Arztes nach der Trennung, soweit der konkrete Beschluss bereits während der Trennung gefasst wurde; 
  • bei Bezug einer Leibrente nach Veräußerung des Gesellschaftsanteils;
  • bei theoretischem Einkommen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit;
  • bei Haushaltsführung für den neuen Partner durch den unterhalt verlangenden Ehegatten;
  • bei mietfreiem Wohnen;
  • bei Zinsen aus dem Erlös des Verkaufs des Familienheims;
  • bei Einkünften des zahlungspflichtigen Ehegatten, obwohl er eigentlich nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist;
  • bei Änderung der Steuerklasse und der Vorsorgeaufwendungen;
  • bei Änderung der berufsbedingten Aufwendungen;
  • bei Unterhaltsleistungen für gemeinschaftliche und voreheliche minderjährige Kinder, und vor der Scheidung geborene Kind aus einer neuen Beziehung;
  • bei bis zur Trennung entstandener Verbindlichkeiten;
  • bei während des Zusammenlebens getätigten vermögensbildenden Maßnahmen;
  • bei Wegfall von Verbindlichkeiten, z.B. Schulden oder Kindesunterhalt.

Die Frage, welche Einkommensveränderungen zu berücksichtigen sind, hat nur Einfluss darauf, was ursprünglich das eheliche Zusammenleben geprägt hat. Und wie hoch unter Umständen ein Unterhaltsanspruch sein könnte.

Wenn sich das Einkommen des Unterhalt verlangenden Ehegatten verbessert, verringert sich stets sein Unterhaltsanspruch.


EXPERTENTIPP:Wenn Sie erfahren, dass ihr getrennt lebender Ehegatte nun aus irgendwelchen Gründen mehr verdient als früher, so sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Die Fragen, welche Einkünfte Einfluss auf Ihren Unterhaltsanspruch und wie der Unterhalt dann richtig berechnet wird, ist relativ komplex und manchmal recht schwierig zu beantworten.

Nur ein Rechtsanwalt, der sich im Familienrecht auskennt, ist in der Lage, auch grenzwertige Fälle richtig zu beurteilen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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