
Wofür kann Trennungsunterhalt verlangt werden?
Der Trennungsunterhalt umfasst mehrere Teilbereiche.
Der weniger verdienende Lebenspartner kann für folgendes Unterhalt verlangen:
Unterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf wie Kleidung, Nahrung, Wohnen (Elementarunterhalt);
Kosten für Krankenversicherung, sofern der eine Lebenspartner nicht über den anderen Lebenspartner mitversichert ist (Krankenversicherungsunterhalt);
Kosten für eine Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung (Ausbildungsbedingter Mehrbedarf);
Mehrkosten durch getrennte Wohnung und Haushalt (Trennungsbedingter Mehrbedarf);
Kosten für eine Altersvorsorge (Vorsorgeunterhalt).
Alle diese Teilbereiche des Trennungsunterhaltsanspruches hängen in der Höhe voneinander ab und können daher nicht einzeln und unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
EXPERTENTIPP:
Wenn Trennungsunterhalt verlangt wird, sollte immer darauf geachtet werden, dass die Teilbereiche des Unterhaltsanspruches gesondert geltend gemacht werden.
Wenn nur ein Trennungsunterhalt ohne nähere Bezeichnung der einzelnen Bestandteile gefordert wird, so kann später nicht der Unterhalt für einen Teilbereich für die Vergangenheit nachgefordert werden.
PRAXISBEISPIEL:
Frau Juliane Huber geht zu ihrem Rechtsanwalt, da sie sich von ihrer Lebenspartnerin Ulrike Huber getrennt hat. Nach dem Gespräch kommen der Rechtsanwalt und Frau Juliane Huber überein, dass Trennungsunterhalt gefordert werden soll. Zugleich wird der Aufhebungsantrag gefertigt. Der Rechtsanwalt gibt die Einkommen beider Lebenspartner in sein Computerberechnungsprogramm ein und errechnet Frau Juliane Huber den Trennungsunterhalt.
Anschließend fordert er Ulrike Huber auf, Trennungsunterhalt zu zahlen. Da sie dieses nicht freiwillig macht, wird sie von Frau Juliane Huber auf die Zahlung von Trennungsunterhalt verklagt. Der Aufhebungsantrag ist bereits an Ulrike Huber zugestellt. In dem Urteil wird Frau Juliane Huber Trennungsunterhalt in Höhe von ... EUR zugesprochen.
Da Frau Juliane Huber pauschal von ihrer Lebenspartnerin Ulrike Trennungsunterhalt gefordert hat, kann sie später nicht mehr trennungsbedingten Mehrbedarf nachfordern. Wenn ihr also nach einem halben Jahr auffällt, dass sie auch die Kosten für trennungsbedingten Mehrbedarf hätte von ihr verlangen können, kann sie diese nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft fordern.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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