
Zählt beim Trennungsunterhalt das Einkommen eines neuen Partners mit?
Für die Unterhaltspflicht ist allein entscheidend, was der Unterhaltspflichtige verdient. Das Einkommen eines neuen Lebenspartners spielt für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich keine Rolle.
Allerdings kann sich das Einkommen eines neuen Lebenspartners indirekt auf die Unterhaltsverpflichtung auswirken.
Da bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner Lebenshaltungskosten eingespart werden, da dieser sich zum Beispiel an der Miete beteiligt, kann der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Lebenspartner reduziert werden. Normalerweise hat die Rechtsprechung einen Betrag festgelegt, der dem zum Unterhalt verpflichteten Lebenspartner für seine eigenen Lebenshaltungskosten verbleiben muss. Dieser Betrag kann verringert werden, wenn der unterhaltspflichtige Lebenspartner mit einem neuen Partner zusammenlebt und sich so Lebenshaltungskosten einspart.
PRAXISBEISPIEL:
Herr Joachim Stevert verdient 1.200 EUR netto. Sein getrennt lebender Lebenspartner Kurt Stevert ist nicht berufstätig. Herr Joachim Stevert ist nach dem Auszug aus der Ehewohnung zu seinem Geliebtem Jens Mayerding gezogen, der als Steward ebenfalls vollschichtig tätig ist.
Eigentlich müsste Joachim Stevert an seinen getrennt lebenden Mann Kurt 3/7 seines Nettoeinkommens, also 514 EUR an Unterhalt zahlen. Wenn er dieses täte, blieben ihm selbst noch 686 EUR für seinen eigenen Lebensunterhalt übrig.
Die Rechtsprechung hat grundsätzlich festgelegt, dass dem unterhaltspflichtigen Lebenspartner 890 EUR für die eigenen Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen muss. Bei einem Einkommen von 1.200 EUR netto blieben für den Unterhalt von Kurt Stevert nur noch 210 EUR übrig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jemand, der mit einem neuen Partner zusammenlebt, welcher eigenes Geld verdient, weniger Lebenshaltungskosten zahlen muss als jemand, der alle Kosten allein tragen muss.
Wenn der neue Lebenspartner also selbst eigenes Geld verdient, ist für den Unterhalt des getrennt lebenden Lebenspartners der Betrag für die eigenen Lebenshaltungskosten (Selbstbehalt) um 25 % zu reduzieren.
Herr Joachim Stevert benötigt für seine eigenen Lebenshaltungskosten also nur 667 EUR. Unter Berücksichtigung von eigenen Lebenshaltungskosten von 667 EUR kann Herr Joachim Stevert damit den vollen Unterhaltsbetrag von 514 EUR an seinen getrennt lebenden Mann Kurt zahlen.
EXPERTENTIPP:
Wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben, sollten Sie immer bedenken, dass Ihr getrennt lebender Lebenspartner hiervon profitiert. Dieses allerdings nur dann, wenn Ihr neuer Lebensgefährte selbst eigenes Einkommen hat.
Falls Ihr neuer Lebensgefährte kein eigenes Einkommen hat, ist das Zusammenziehen unproblematisch. Sollte Ihr Lebensgefährte dagegen ebenfalls Einkommen erzielen, ist zu überlegen, ob für die Trennungszeit bis zur Scheidung nicht zumindest formal getrennte Wohnungen beibehalten werden.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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