Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich geregelte Güterstand. Wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft sowie die weiteren Güterstände, Gütertrennung und Gütergemeinschaft, regeln, in welchem Verhältnis die Vermögensmassen der Eheleute zueinander stehen.

Für eine Zugewinngemeinschaft sind folgende Kriterien charakteristisch:

Getrennte Vermögensmassen

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt, § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB. Jeder Ehegatte bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und verwaltet sein eigenes Vermögen selbst. Wenn einer der Gegenstände des Ehegatten kaputt geht und die Eheleute hierfür Ersatz beschaffen, so gehört dieser Gegenstand allein demjenigen, der Alleineigentümer des alten kaputten Gegenstandes war.

Praxisbeispiel:

Mark und Clara Fröhlich haben vor einem Jahr geheiratet. Mark hatte seinen alten Fernseher mit in die Ehe gebracht. Vor kurzem ist der alte Fernseher kaputt gegangen. Mark und Clara kaufen als Ersatz einen neuen Fernseher.

Der alte Fernseher gehörte allein Mark. Da der neue Fernseher als Ersatz für den alten kaputten Fernseher angeschafft wurde, steht auch dieser in Zukunft im Alleineigentum von Mark Fröhlich.

Getrennte Haftung

Da die Vermögensmassen der Eheleute bei der Zugewinngemeinschaft getrennt sind, haftet jeder Ehegatte allein für seine eigenen Schulden. Der eine Ehegatte muss also nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten mithaften.

Wenn die Ehegatten allerdings gemeinsame Verträge geschlossen haben, ein Ehegatte für den anderen gebürgt oder ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat, muss der andere unter Umständen mithaften.

Expertentipp:

Schließen Sie niemals leichtfertig gemeinsam mit Ihrem Ehepartner Verträge ab, nur um dem Ehepartner einen Gefallen zu tun. Bedenken Sie, dass ein gemeinsamer Vertragsabschluss häufig hohe finanzielle Risiken mit sich bringt. Viele Ehepaare kommen aufgrund der hohen finanziellen Belastungen in Streit miteinander. Im Fall der Trennung und Scheidung bedeutet ein gemeinsamer Vertrag nicht selten den finanziellen Ruin beider Ehepartner.

Sie sollten bei einem gemeinsamen Vertrag insbesondere Vorsorge dafür getroffen haben, dass die finanziellen Belastungen auch dann abgetragen werden können, wenn der maßgeblich finanzierende Ehegatte ausfällt.

Wenn Ihr Ehegatte Sie bittet, für Ihn, z.B. bei einer Bank, zu bürgen, überlegen Sie bitte, ob Sie die finanziellen Belastungen im Zweifel auch allein tragen können und wollen. Als Bürge haften Sie lediglich für die Verbindlichkeiten. Ein eigenes Recht an der Gegenleistung der Verbindlichkeit haben Sie nicht.

Bitte überlegen Sie, ob ein liebender Ehepartner seine Familienangehörigen solchen hohen finanziellen Risiken aussetzen würde.

Keine alleinige Verfügung über das Vermögen

Obwohl jedem Ehegatten die von ihm angeschafften Gegenstände allein gehören, darf er nicht allein über sein Vermögen im Ganzen oder über einzelne Gegenstände, die den Großteil des Vermögens ausmachen, verfügen. Auch Haushaltsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft werden.

Praxisbeispiel:

Herr Mark Fröhlich besitzt einen Porsche 911 Carrera, welcher einen Großteil seines Vermögens ausmacht und den er bei einem Gewinnspiel gewonnen hat. Ansonsten hat Mark Fröhlich kein nennenswertes Vermögen. Herr Mark Fröhlich ist mit Clara Fröhlich verheiratet.

Wenn Mark seinen Porsche 911 Carrera verkaufen will, muss Clara dem Verkauf zustimmen.

Erteilt sie die Zustimmung, kann Mark das Fahrzeug ohne weitere Beteiligung von Clara verkaufen.

Verweigert Clara die Zustimmung, etwa weil sie gern weiter mit dem Wagen fahren will, so ist ein Kaufvertrag, der entweder bereits geschlossen worden ist oder noch geschlossen werden soll, unwirksam.

Mark hat dann nur die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen und die Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht einzuklagen. Dieses geht allerdings nur dann, wenn Clara die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, wegen Abwesenheit oder Krankheit gehindert ist, die Zustimmung abzugeben oder mit dem Aufschub des Verkaufs eine Gefahr verbunden ist.

Expertentipp:

Die Grenze, wo das Vermögen als gesamtes Vermögen eines Ehegatten angesehen wird, wird bei kleineren Vermögen (bis 50.000 EUR) bei Verbleib von weniger als 15 % des Vermögens nach der Veräußerung gesetzt. Bei größeren Vermögen (mehr als 50.000 EUR) veräußert der Ehegatte bereits dann sein gesamtes Vermögen, wenn dem Ehegatten nach der Veräußerung nur noch 10 % seines ursprünglichen Vermögens verbleiben. Dabei spielt die für den Verkauf erbrachte Gegenleistung keine Rolle.

Bei dinglich belasteten Vermögensgegenständen ist ein Verkauf bereits dann zustimmungspflichtig, wenn der Wert des Verkaufes den Wert des Vermögensgegenstandes abzüglich der darauf ruhenden dinglichen Belastungen erreicht.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich und Ihr Ehemann Mark Fröhlich sind seit 6 Jahren verheiratet. Mark hat ein Haus geerbt, was er gern verkaufen will. Weiteres Vermögen haben die Eheleute nicht. Das Haus selbst hat einen Verkehrswert von 250.000 EUR. Auf dem Haus sind Grundschulden in Höhe von 200.000 EUR eingetragen.

Mark hat ein Angebot von einem Interessenten, der 100.000 EUR zahlen will. Da der Wert des Hauses 50.000 EUR beträgt (Verkehrswert: 250.000 abzüglich Grundschulden: 200.000 EUR), liegt das Angebot des Interessenten über diesem Wert. Um das Haus verkaufen zu können, benötigt Mark damit die Zustimmung seiner Ehefrau Clara.

Eine Zugewinngemeinschaft endet

  • durch Aufhebung durch notariellen Ehevertrag
  • durch Aufhebung durch Tod eines Ehegatten
  • durch Aufhebung durch rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
  • durch Aufhebung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn auszugleichen, außer die Eheleute verzichten hierauf.

Expertentipp:

Wenn ein Ehevertrag nicht sofort mit der Eheschließung, sondern erst Jahre später abgeschlossen wird, sollte darauf geachtet werden, dass im Ehevertrag eine Klausel aufgenommen wird, nach der die Ehegatten für die Zeit vor Abschluss des notariellen Ehevertrages auf den Zugewinnausgleich verzichten. Ansonsten kann einer der Ehegatten trotz des Ehevertrages bis zu dessen Abschluss Zugewinnausgleich verlangen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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