Der Gesamtvermögensvergleich
Anlässlich der Scheidung findet ein Gesamtvermögensvergleich statt, in dem alle Vermögensgegenstände jedes Ehepartners sowie seine bei Eheschließung und Scheidungsantrag bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
So wird das Anfangsvermögen indexiert
Bei jedem Ehepartner ist das indexierte Vermögen am Tag der standesamtlichen Heirat vom Vermögen am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Der Zugewinn beträgt mindestens 0 EUR. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat dem anderen Ehegatten 50 % der gesamten Zugewinnsumme auszugleichen.
Damit das Vermögen vom Anfang der Ehe wirklich mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages verglichen werden kann, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden.
Wenn keine Indexierung stattfinden würde, so würde der andere Ehegatte am Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beteiligt werden. Durch den Zugewinnausgleich sollen die Ehegatten jedoch nur an dem beteiligt werden, was während der Ehe erworben wurde.
Es ist stets das gesamte Anfangsvermögen zu indexieren. Für die Gegenstände, die jemand geerbt oder während der Ehe geschenkt bekommen hat, ist der Wert zu diesem Erwerbszeitpunkt zu indexieren.
- Es wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens zum Tag der Eheschließung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abgezogen werden.
- Dieses Vermögen wird indexiert, d.h. auf den Stand der Geldentwertung zum Stichtag des Endvermögens gebracht.
- Weiterhin wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ermittelt.
- Auch hier sind die Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abzuziehen. Das indexierte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen.