Aufenthalts­bestimmungs­recht

Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Leben die Eltern gemeinsam in einem Haushalt, in dem auch das Kind betreut wird, und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, ist die Situation unproblematisch. Mit der Trennung der Eltern und spätestens mit der Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil sich das Kind aufhält und welcher Elternteil also unter Umständen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim gemeinsamen Sorgerecht. Gerade wenn es um den Aufenthalt der Kinder geht, streiten Ehegatten auf das Heftigste und vergessen, dass eigentlich das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Überlegungen stehen sollte. Geht es um Kinder, stellt das Gesetz stets vorrangig auf das „Kindeswohlprinzip“ ab. Besonders problematisch sind Kindesentführungen, in denen das Kind dem (allein) sorgeberechtigten Elternteil vorenthalten wird.

Das Wichtigste

  • Das Aufenthalts­bestimmungs­recht ist Teil der Personensorge für das Kind. Es beinhaltet das Recht der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
  • Im Mittelpunkt des Sorgerechts der Eltern steht stets das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern oder eines Elternteils sind absolut nachrangig, auch wenn ihre Interessen im Regelfall im Zusammenhang und im Hinblick auf das Kindeswohl zu beurteilen sind.
  • Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthalts­bestimmungs­recht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Ein Elternteil entscheidet nur dann allein über den Aufenthalt des Kindes, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchte und ihm das alleinige Sorgerecht oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen ist.
  • Die Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts lässt das Umgangsrecht des anderen Elternteils mit dem Kind unberührt.
  • Verbringt ein nicht allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind an einen anderen Ort als seinen Wohnsitz oder ins Ausland, macht er sich der Entziehung Minderjähriger strafbar. Hilfe finden Eltern beim Internationalen Sozialdienst und der Bundesregierung. Das „Haager Übereinkommen“ bietet Rechtsschutz.
  • Will ein Elternteil das alleinige Aufenthalts­bestimmungs­recht erhalten, kann es in dringenden Fällen beim Familiengericht vorab im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil seiner Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerecht wird.

Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Personensorge

Um zu verstehen, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Streitfall einzuschätzen ist, müssen die Grundsätze bekannt sein. Das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes minderjähriger Kinder ist Teil der Personensorge. Personensorge bedeutet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen. Neben der Vermögenssorge umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge nach § 1626 BGB). Zur Personensorge gehört die Pflege des Kindes, also die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, seelische und soziale Entwicklung. Inhalt der Personensorge ist auch das Recht und die Pflicht der Eltern, das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB).

Was bedeutet Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Es obliegt den Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen. Sie legen also fest, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll und leben darf. Das Recht umfasst neben der Entscheidung über den gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt des Kindes auch die Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes, wo es also Freizeit und Urlaub verbringt.

Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Pflegekind

§ 1632 BGB bestimmt einen besonderen familienrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Kindes gegenüber jedem, der das Kind den personensorgeberechtigten Eltern widerrechtlich vorenthält. Ein solcher Fall kann sich entwickeln, wenn die Eltern aufgrund persönlicher Schwierigkeiten das Kind in Pflege gegeben haben (z.B. zu den Großeltern) und die Pflegeperson sich weigert, das Kind zurückzugeben. Da die Eltern ihr Kind auch gesetzlich vertreten, ist die Aufenthaltsbestimmung gegenüber Dritten rechtlich verbindlich.

Wollen die Eltern das Kind, das seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, von der Pflegeperson wegnehmen, kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde (§ 1632 Abs. IV BGB). Da das Kind aus ursprünglich guten Gründen (meist auf Veranlassung des Jugendamtes) in Pflege gegeben wurde, können ein Elternteil oder die Eltern die Herausgabe des Kindes nur verlangen, wenn sich ihre Lebensumstände so verändert haben, dass sie in der Lage sind, ihre Personensorge verantwortungsvoll auszuüben.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht

Sind die Eltern verheiratet, versteht es sich von selbst, dass sie ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht nur dann zu, wenn sie einander heiraten oder sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder ihnen das Familiengericht das gemeinsame Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes überträgt. Andernfalls hat die allein sorgeberechtigte Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht steht beiden Elternteilen zu. Sie haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann ein Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Trennung und Scheidung

Mit der Trennung der Eltern ist auch der Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Keinesfalls ist es so, dass ein gemeinsames Kind automatisch bei dem Elternteil, der die bislang gemeinsam genutzte Ehewohnung weiterhin bewohnt, verbleibt oder dass es sozusagen von Natur aus bei der Mutter verbleibt. Solange die gemeinsame Personensorge für das Kind fortbesteht, haben die Elternteile gemeinsames Aufenthaltbestimmungsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht.

Keiner kann verlangen, dass das Kind ausschließlich bei ihm wohnt und der andere Elternteil darauf verzichtet, das Kind zu sich zu nehmen. Im Idealfall einigen sich die Eltern auf ein Wechselmodell, bei dem sich das Kind abwechselnd bei einem Elternteil aufhält. Damit tragen die Eltern auch der gesetzlichen Regelung Rechnung, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Das Sorgerecht muss also auch das Umgangsrecht beider Elternteile einbeziehen.

Können sich die Elternteile nicht verständigen, wo sich das Kind dauerhaft und vorrangig aufhält, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei ist maßgeblich auf die Überlegung abzustellen, dass ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll und es ihm wenig vorteilhaft ist, wenn es zwischen den Wohnungen seiner beiden Elternteile hin und her pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört.

Im Streitfall kann das Familiengericht einem Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkennen. Dann entscheidet dieser Elternteil allein, wo das Kind lebt und wohnt. Im Übrigen kann die Personensorge an sich bei beiden Elternteilen verbleiben, so dass ein Elternteil ausschließlich über den Aufenthalt des Kindes entscheidet, während andere Entscheidungen, die die Angelegenheiten des Kindes betreffen, beide Elternteile weiterhin gemeinsam entscheiden (z.B. Schulbesuch).

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen

Ein Elternteil kann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Das Familiengericht spricht alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zu, wenn es das Kindeswohl gebietet. Für Eltern ist wichtig zu wissen, dass ausschließlich das Kindeswohl entscheidend ist. Das Gesetz stellt das Kindeswohlprinzip ausdrücklich in das Zentrum des Kindschaftsrechts (§ 1697a BGB). Auf die persönlichen Interessen der Eltern kommt es daher weniger an. Allein der Umstand, dass ein Elternteil die bisherige Ehewohnung auflöst und einen Umzug in eine andere Stadt oder ein anderes Land möchte, ist kein hinreichender Grund, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Familiengerichte stellen bei der Kindeswohlprüfung mithin auf folgende Umstände ab:

  • Grundsatz der Kontinuität für das Kind. Das Kind soll möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden.
  • Die sozialen Kontakte des Kindes sollen möglichst erhalten bleiben und durch einen Wohnungswechsel nicht gefährdet werden.
  • Gibt es Geschwister, sollen die Geschwister möglichst zusammen wohnen und nicht auseinander gerissen werden.
  • Erweist sich ein Elternteil als ungeeignet, das Kind angemessen zu betreuen und zu erziehen, spricht vieles dafür, ihm insoweit das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes als Teil der Personensorge zu entziehen und dem anderen Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen (z.B. Gewaltausbrüche des Vaters, Alkoholismus der Mutter).
  • Kinder ab 14 Jahren sind im Regelfall so verständig, dass es besonderer Argumente bedarf, um eine Entscheidung über ihren Aufenthaltsbestimmungsort gegen ihren Willen zu treffen. Im Gerichtsverfahren hat das Kind ein Anhörungsrecht.

Aufenthaltsbestimmung bei einem Umzug

Will ein minderjähriges Kind unter 18 Jahren aus der elterlichen Wohnung ausziehen, können die Eltern ihr Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes geltend machen und den Umzug verbieten, zumindest theoretisch. Praktisch dürfte es wenig effektiv sein, dem Kind den Umzug zu verbieten und wenig förderlich, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Soweit das Kind finanziell in der Lage ist, eine eigene Wohnung zu unterhalten, dürfte Eltern nichts anderes übrig bleiben, als die Situation zu akzeptieren und möglichst das Beste daraus zu machen. Ein gewisses Druckmittel haben die Eltern insoweit, als das Kind ihrer Unterschrift als gesetzliche Vertreter bedarf, soweit das Kind für die eigene Wohnung einen Mietvertrag abschließen möchte.

Sollte das Jugendamt der Auffassung sein, dass der eigene Wohnsitz des Kindes oder dessen Aufenthalt bei einem Dritten nicht dem „Kindeswohl“ entspricht, kann es das Kind anweisen, wieder zu Hause bei den Eltern einzuziehen oder das Kind in einer Hilfeeinrichtung unterbringen.

Wohnsitz bei Wechselmodell

Betreuen die Elternteile das Kind im Wechselmodell, bei dem das Kind im Wechsel bei Mutter und Vater lebt, kann es zum Streit kommen, wo das Kind mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet werden soll. Hat eine Person mehrere Wohnungen, kann nur eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung gelten, alle anderen sind Nebenwohnungen (§ 21 Bundesmeldegesetz). Dabei ist auf die vorwiegend benutzte Wohnung abzustellen, in der sich das Kind vorwiegend auffällt.

Ist der vorwiegende Aufenthalt nicht festzustellen, sind die Aufenthaltszeiten qualitativ zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Können sich getrennt lebende Eltern nicht einigen, bestimmt die Meldebehörde die Hauptwohnung. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, gilt ihre Wohnung als Hauptwohnsitz des Kindes. Sie hat alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Beim paritätischen Wechselmodell (Mutter und Vater betreuen das Kind zeitlich gleich) kann es jedoch nicht Aufgabe der Meldebehörde sein, die Aufenthaltszeiten des Kindes zu ermitteln. Bei minderjährigen Kindern übt deshalb der allein personensorgeberechtigte Elternteil die Bestimmung des Hauptwohnsitzes aus (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 21.4.2016, Az. 23 K 270/14). Sind beide Elternteile personensorgeberechtigt, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil zuweisen oder entscheidet selbst.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht

Auch wenn ein Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, bleibt das Umgangsrecht des anderen Elternteils bestehen. Es bedarf besonderer Gründe, dem Elternteil auch das Umgangsrecht zu entziehen. Das Umgangsrecht ist von der Personensorge und dem Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes getrennt zu beurteilen.

Gesetzliche Einschränkung

Wird das Kind mit Genehmigung des Familiengerichts in einer Institution untergebracht, bei der die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, ist das gemeinsame Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes der Eltern eingeschränkt.

Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich ist und es keine andere Möglichkeit gibt, der Gefahr zu begegnen - beispielsweise durch Heimerziehung in einer offenen Einrichtung. Der Genehmigungspflicht des Familiengerichts unterliegt vor allem die Unterbringung von Kindern in geschlossenen Heil- und Pflegeanstalten, nicht aber die Unterbringung in gewöhnlichen Internaten, auch wenn die Hausordnung gewisse Ausgangsbeschränkungen vorsieht.

Kindesentführung

Trennen sich Eltern, kommt es vor, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils „mitnimmt“. Rechtlich handelt sich dabei meist um eine Kindesentführung (Entziehung Minderjähriger § 235 StGB). Eine Kindesentführung liegt vor, wenn ein Elternteil, der weder die alleinige elterliche Sorge noch das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes besitzt, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils aus der bisherigen Wohnung an einen anderen Ort verbringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen auch nach der Trennung und nach der Scheidung gemeinsam über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Vor allem wenn ein Kind nach einem vereinbarten Urlaub im Ausland nicht zurückgebracht wird, kann eine strafrechtlich relevante Kindesentführung vorliegen. Solche Fälle kommen vor allem in Familien, bei denen ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger ist, immer wieder vor. Gerade wenn ein Elternteil damit droht, das gemeinsame Kind in ein anderes Land zu verbringen, versucht er den Partner an seiner verwundbarsten Stelle zu treffen und Druck auszuüben. Wenn sich Elternteile bei begründeter Angst vor Kindesentführung schützen wollen, können Sie folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Verwahrung der Personalausweise, Reisepässe und Geburtsurkunden an einem sicheren Ort.
  • Registrierung des Kindes bei der Grenzbehörde, um eine eventuelle Ausreise zu verhindern. Hierzu bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses des Familiengerichts am Wohnort des Kindes, indem ein Elternteil die alleinige Sorge oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen lässt. Das Gericht wird einem solchen Antrag stattgeben, wenn die Gefahr der Kindesentführung nachvollziehbar vorgetragen werden kann. Der Gerichtsbeschluss wird dann an die Generaldirektion des Bundesgrenzschutzes in Koblenz weitergeleitet.
  • Antrag beim Familiengericht, einem Elternteil die alleinige Sorge oder wenigstens alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu übertragen. Für den Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nicht unbedingt ein Rechtsanwalt erforderlich, ist aber angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie unbedingt zu empfehlen. Notfalls kann der antragstellende Elternteil bei einer schwierigen Einkommenssituation auch staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.
  • Information an Kindergarten und Schule, mit dem Hinweis, das Kind nicht dem anderen Elternpartner mitzugeben, sofern der Elternteil das alleinige Sorgerecht oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt.

Expertentipp:

Ist die Kindesentführung zu befürchten oder bereits erfolgt, kann der sorgeberechtigte Elternteil den Internationalen Sozialdienst in Berlin kontaktieren: Internationaler Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin

Rückführung entführter Kinder

Wurde das Kind gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland verbracht, kann es auf Grundlage des „Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen“ zurückgeholt werden. Voraussetzung ist, dass das Land, in das das Kind verbracht wurde, das Haager Übereinkommen (HKÜ) unterzeichnet hat. Das Übereinkommen geht von dem Grundgedanken aus, dass Entscheidungen, die das Kindeswohl betreffen, bei Trennung der Eltern in dem Land gefällt werden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dem Haager Übereinkommen sind neben Deutschland etwa 60 weitere Staaten beigetreten. Dazu gehören auch die Türkei und die USA. Länder, die dem islamischen Rechtskreis angehören, fehlen jedoch.

Gut zu wissen:

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz. Dort finden Sie auch die aktuelle Liste der Länder, die dem HKÜ beigetreten sind. In Deutschland ist der Antrag auf Rückführung zu stellen bei: Zentrale Behörde, Adenauerallee 99, 50113 Bonn

Expertentipp:

Hat ein Elternteil das gemeinsame Kind ins Ausland verbracht, sollte der verbliebene Elternteil umgehend im Wege der einstweiligen Anordnung beim ordentlich zuständigen Familiengericht das alleinige Sorgerecht oder zumindest alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Wird dem Antrag stattgegeben, kann über das deutsche Konsulat im ausländischen Staat (vor allem, wenn der Staat nicht das HKÜ unterzeichnet hat) versucht werden, im Wege der Rechtshilfe durch die örtlichen Gerichte das Kind zurückzuführen. Allerdings sind die Aussichten, zumindest in Staaten, die das Haager Übereinkommen nicht anerkennen, erfahrungsgemäß gering, wenn sich der Elternteil mit dem Kind in dem Staat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit der Elternteil selbst besitzt. In diesen Fällen sind die örtlichen Gerichte ausgesprochen zurückhaltend und tragen wenig dazu bei, einen ausländischen Gerichtsbeschluss über alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht gegen den eigenen Staatsangehörigen anzuerkennen oder umzusetzen.

Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen möchten

Möchte ein Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, kann er bei unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnissen einen Antrag auf staatliche Verfahrenskostenhilfe bestellen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten. Voraussetzung ist normalerweise, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. In Sorgerechtsstreitigkeiten ist diese Voraussetzung jedoch geringer zu bewerten, da die Elternrechte nach dem Grundgesetz besonderen Schutz genießen. So sollen Familiengerichte verpflichtet sein, einen vielleicht unvollständigen Sachverhalt umfassend im Interesse des Kindeswohls zu ermitteln (OLG Hamm Beschluss v. 16.8.2016, Az. 2 WF 46/15).

Autor:  Volker Beeden

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