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Definition: Umgangsregelungen mit und ohne Sorgerecht

DEFINITION

Umgangsregelungen mit und ohne Sorgerecht

Grundsätzlich können die Eltern frei bestimmen, wie häufig sich ein Kind bei dem einen oder bei dem anderen Elternteil aufhalten soll. Zu welcher Zeit, wie häufig und wie lange ist nicht pauschal festgelegt. Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht spielen dabei keine Rolle. Beide Eltern sollten sich auf Zeitkontingente einigen, die das Kind mit dem Elternteil verbringen soll, bei dem es nicht dauerhaft lebt. Bei kleineren Kindern sollten die Abstände zwischen Besuchen, Anrufen und ähnlichem kleiner ausfallen als bei größeren.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Sie können eine Umgangsvereinbarung, schließen, in der feste Kontaktzeiten festgeschrieben werden.
  • Private Vereinbarungen können Klarheit schaffen, sind allerdings nicht rechtsverbindlich, selbst nach Beurkundung durch einen Notar. Beim Umgangsrecht muss vielmehr das Gericht die Vereinbarung noch prüfen, da das Kindeswohl gewahrt sein muss.
  • First-time-parents oder Eltern, die sich recht früh nach der Geburt trennten, sollten mit notariellen Vereinbarungen oder gar diesem Punkt in einer Scheidungsfolgenvereinbarung warten, bis sie den Rhythmus des Kindes besser kennengelernt haben.

Häufigkeit des Umgangs geht mit Kindesalter einher

In dem einen Fall einigen sich die Eltern darauf, dass das Kind nur alle 14 Tage den anderen Elternteil besucht, in anderen Fällen hält sich das Kind alle drei Tage beim ausgezogenen Elternteil auf. Feste Grundsätze gibt es hierfür nicht. Deswegen muss stets im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden, wann, wie häufig und für welche Dauer ein Umgangsrecht zu gewähren ist.

 

Im Allgemeinen sind bei kleineren Kindern kürzere Abstände zwischen den Besuchstagen sinnvoll, da kleine Kinder länger brauchen, um eine Beziehung zu einer Bezugsperson aufrecht zu erhalten. Kleinere Kinder nehmen auch Zeit ganz anders wahr.

 

Bei Schulkindern wird häufig ein Umgang an jedem zweiten Wochenende und in der Hälfte der Schulferien ausgeübt, um die Kinder auch an eine gewisse Kontinuität zu gewöhnen.

GUT ZU WISSEN

Umgang umfasst auch Videotelefonie

Unter „Umgang“ wird nicht nur der tatsächliche Besuch vor Ort verstanden, sondern auch Telefonate, Chats, Videocalls und Briefe.

Beinhaltet das Umgangsrecht auch Übernachtungen?

Im Gesetz ist nicht klar geregelt, ob und ab wann auch Übernachtungen zur Ausübung des Umgangsrechts dazugehören. Solange es dem Kindeswohl nicht entgegensteht, ist gegen ein Bleiben über Nacht nichts einzuwenden. Besuche, die nur am Wochenende und in einer anderen Stadt stattfinden können, werden auf diese Weise auch vereinfacht.

 

Ein eigenes Kinderzimmer ist im Übrigen nicht notwendig für die Ausübung des Umgangs.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.
Otto von Bismarck (1815 - 1898)

Umgangshäufigkeit privat oder rechtlich vereinbaren?

Schaubild

Wie oft jedes Elternteil sein Kind sehen darf, können Sie jederzeit (fern)mündlich oder schriftlich vereinbaren. Praktisch ist hierbei auch ein Kalender ggf. in einer Handy-App, der einen an Besuchszeiten des anderen bzw. von einem selbst erinnert.

 

Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, muss die Umgangsregelung gerichtlich gebilligt werden und wird damit vollstreckbar. Verstöße dagegen ziehen dann Konsequenzen nach sich.

 

Sollte Ihr Kind jedoch noch nicht geboren sein oder Sie sich kurz nach der Geburt trennen, müssen Sie solch eine strikte Regelung gut überdenken. Die Bedürfnisse eines Säuglings sind noch nicht so klar abzusehen wie die eines älteren Kleinkindes. So wäre es besser, sich über den Umgang erst einmal privat zu einigen, bevor Sie wegen notwendiger Änderungen jedes Mal die notariell bestätigte Umgangsvereinbarung kostenpflichtig berichtigen müssen.

Praxisbeispiel

Nicht übertreiben mit den Umgangsregelungen

Zu viele Regeln verhindern die lebensnotwendige Flexibilität: Das OLG Brandenburg (FamRB 2007, 40) versuchte einen Elternstreit zum Umgangsrecht zu lösen, indem es die Umgangsvereinbarung so detailliert wie möglich festzulegen versuchte. Sämtliche Aktivitäten sollten darin aufgeführt werden. Selbst das war einem Elternteil jedoch nicht genug, weitere Regelungen wurden ihm jedoch vom Gericht versagt – mit der Begründung, dass zusätzliche Wünsche nur zu neuerlichen Auseinandersetzungen führen dürften.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Stets muss in jedem Einzelfall überprüft werden, wie häufig ein Elternteil die Kinder sehen will und inwieweit der Beruf, die Schule und sonstige Aktivitäten des nicht betreuenden Elternteils und der Kinder einen häufigeren Umgang zulassen. Auch das Alter und damit einhergehende eigene Zeitplanung des Kindes müssen bei der Auswahl des Umgangsrechts beachtet werden.