Elterliche Sorge: Auswirkungen des Kindschaftsreformgesetzes auf die elterliche Sorge

Im Jahre 1998 wurde die elterliche Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz neu gestaltet. Die Stellung des Kindes ist hierdurch gestärkt worden. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt worden.

Seit 1998 hat sich der Gesetzgeber zum Wohle des Kindes dazu entschlossen, dass es bei Trennung und Scheidung eines Ehepaares bezüglich der gemeinsamen Kinder grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt.

Heute wird nur noch in den wenigsten Fällen das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dieses geschieht nur dann, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist.

Beide Elternteile haben die Verantwortung für ihre Kinder

Die elterliche Sorge ist der Überbegriff über alle Fragen, die sich mit dem Thema Kinder befassen. Damit beide Elternteile auch weiterhin die Verantwortung für ihre Kinder haben und auf die Erziehung Einfluss nehmen wollen und können, soll grundsätzlich das Sorgerecht bei beiden verbleiben. Nur dann, wenn sich ein Elternteil als nicht geeignet zu Betreuung der Kinder erwiesen hat, kann ihm das Sorgerecht entzogen werden. Zum Schutz der Kinder ist im Jahre 2001 eine weitere Vorschrift in das Gesetz eingeführt worden, mit der ein Kind vor gewalttätigen Übergriffen eines Elternteils geschützt werden kann.

Diese und viele andere Fragenkomplexe haben wir im folgenden für Sie beantwortet.

Elterliche Sorge

Heute wird nur noch in den wenigsten Fällen das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dieses geschieht nur dann, wenn das Kindeswohl ernsthaft gefährdet ist.

Aus­wirkungen des Kind­schafts­reform­gesetzes auf die elter­liche Sorge

Im Jahre 1998 wurde die elterliche Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz neu gestaltet. Die Stellung des Kindes ist hierdurch gestärkt worden. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt worden.

Seit 1998 hat sich der Gesetzgeber zum Wohle des Kindes dazu entschlossen, dass es bei Trennung und Scheidung eines Ehepaares bezüglich der gemeinsamen Kinder grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt.

Beide Elternteile haben die Verantwortung für ihre Kinder

Die elterliche Sorge ist der Überbegriff über alle Fragen, die sich mit dem Thema Kinder befassen. Damit beide Elternteile auch weiterhin die Verantwortung für ihre Kinder haben und auf die Erziehung Einfluss nehmen wollen und können, soll grundsätzlich das Sorgerecht bei beiden verbleiben. Nur dann, wenn sich ein Elternteil als nicht geeignet zu Betreuung der Kinder erwiesen hat, kann ihm das Sorgerecht entzogen werden. Zum Schutz der Kinder ist im Jahre 2001 eine weitere Vorschrift in das Gesetz eingeführt worden, mit der ein Kind vor gewalttätigen Übergriffen eines Elternteils geschützt werden kann.

Was ist elterliche Sorge?

Kinder brauchen beide Elternteile

Kinder brauchen für ihre gesunde seelische Entwicklung beide Elternteile. Sowohl Vater als auch Mutter sind in unterschiedlichen Lebensphasen für die Entwicklung des Kindes wichtig und prägend.

Wenn sich die Eltern nach einer Auseinandersetzung trennen, verarbeiten die Kinder diese traumatischen Erlebnisse leichter, wenn sie regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern behalten.

Beide Eltern sollten sich stets bewusst sein, dass ein Kind einen lebenslangen psychischen Schaden davontragen kann, wenn der Kontakt zu einem Elternteil sehr selten oder gar nicht stattfindet. In einer Entwicklungsphase, in der ein Kind erst seine eigene Lebensstellung finden muss, wird der fehlende Kontakt häufig als Desinteresse an der eigenen Person empfunden. Das Kind entwickelt häufig erhebliche Minderwertigkeitskomplexe, die im späteren Leben nur sehr selten wieder völlig behoben werden können.

Die Bedeutung der Eltern in unterschiedlichen Lebensphasen

Weiterhin wird der andere Elternteil in schwierigen Lebensphasen häufig idealisiert, da das Kind keine Chance hat, sich eine realistisches Bild zu machen. Dieses idealisierte Bild kann Einfluss auf sämtliche Freundschafts- und Partnerschaftsbeziehungen im gesamten Leben des Kindes haben.

Um diesem Schaden für das Kind vorzubeugen, hat der Gesetzgeber mit Erlass des Kindschaftsreformgesetzes im Jahre 1998 das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile als Regelfall festgelegt. Er hat sich entschieden, dass auch nach der Trennung der Eltern, sofern diese verheiratet sind, das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder weiter bestehen soll.

Bereits bei einer Trennung sollten die Eltern mit Ihren Kindern über die Trennung reden. Wichtig ist, dass beide Elternteile den eigenständigen Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil respektieren. Das Kind sollte nicht als Werkzeug benutzt werden, um den Konflikt zwischen den Eheleuten auszutragen.

Wenn die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet sind, steht beiden das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu. Dieses gilt auch dann, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben oder geschieden sind.

Personensorge und Vermögenssorge

Die elterliche Sorge beinhaltet zum einen die Personensorge wie auch die Vermögenssorge für das gemeinsame Kind.

Bei der Personensorge sollen sich beide Elternteile um die Betreuung des Kindes kümmern. Beide sind verantwortlich für die Pflege des Kindes, die Erziehung und die Beaufsichtigung des Kindes. Beide Ehegatten sollen darüber entscheiden, wo sich das Kind regelmäßig mit seinem festen Wohnsitz aufhält und zu wem das Kind Kontakt halten soll.

Ferner müssen beide Elternteile darüber entscheiden, welche Schule das Kind besuchen soll und welche Ausbildung das Kind macht. Auch die Freizeitgestaltung und Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und Heilbehandlungen sollen von den Eltern übereinstimmend getroffen werden.

Bei der Vermögenssorge sind die Eltern dafür verantwortlich, dass das Vermögen des Kindes erhalten und verwaltet wird. Soweit notwendig sollen die Eltern das Vermögen des Kindes verwerten und vermehren.

Über die Vermögenssorge dürfen die Eltern die Sachen, die dem Kind gehören, an sich nehmen, über diese verfügen und Schadensersatzansprüche für das Kind geltend machen. Die Vermögenssorge ist stets auf die Vermehrung des Kindesvermögens gerichtet.

Demgegenüber dürfen Eltern mit dem Kindesvermögen nicht leichtfertig umgehen oder Teile des Vermögens verschenken.

Vertretung des Kindes nach außen

Die Eltern vertreten das Kind nach außen in allen Angelegenheiten. Wenn die Eltern für das Kind Verträge abschließen, so wird hierdurch allein das Kind berechtigt und verpflichtet.

Schließen die Eltern für das Kind einen weitreichenden und längerfristigen Vertrag, z.B. einen Lebensversicherungsvertrag oder Grundstücksgeschäfte, ab, so brauchen die Eltern für die Wirksamkeit der Verträge eine vormundschaftliche Genehmigung vom Familiengericht. Diese sollte möglichst frühzeitig beantragt werden.

Wenn die Eltern der Personensorge oder der Vermögenssorge nicht in ausreichendem Maße nachkommen, kann das Gericht eingreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Was passiert wenn Kinder von Eltern vernachlässigt werden?

Der Verlauf des gesamten Lebens eines Kindes ist wesentlich von den Erfahrungen geprägt, die ein Kind in den ersten Lebensjahren macht. Die ersten fünf Lebensjahre entscheiden nicht nur über das körperliche, sondern auch über das seelische Gedeihen des Kindes.

Überforderung der Eltern

Viele Eltern sind bei der Kindeserziehung in erheblichem Maße überfordert.

Dieses liegt nicht nur daran, dass sie aus der gesellschaftlichen Umgebung häufig keinerlei Unterstützung erfahren. Auch die Tatsache, dass im Zeitalter alleinerziehender Elternteile diese eine wesentliche höhere Anzahl an Entscheidungen - auch für sich selbst - zu treffen haben, erschwert die an sich schon anspruchsvolle Aufgabe der Kindeserziehung und -betreuung.

Vernachlässigung von Kindern

Die Überforderung der Eltern kann dazu führen, dass Kinder vernachlässigt werden. Die Vernachlässigung der Kinder kann körperlicher, erzieherischer und seelischer Natur sein.

Häufig werden Kinder in ihrer schulischen und intellektuellen Förderung nicht ausreichend unterstützt. Gelegentlich ist die Vernachlässigung auch so stark, dass die Kinder nicht mehr regelmäßig versorgt und gepflegt werden. Der in diesen Fällen nach außen auftretende verwahrloste Zustand des Kindes spiegelt dann oft auch den innerlichen Zustand des Kindes wieder. Da sich Kinder - je jünger sie sind - nicht selbst helfen können, muss der Staat eingreifen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen.

Sorgerechtsmissbrauch und Entzug der elterlichen Sorge

Wenn das Wohl des Kindes entweder durch Vernachlässigung oder durch Sorgerechtsmissbrauch von Seiten der Eltern gefährdet ist, kann der Staat Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes einleiten.

Ein Entzug der elterlichen Sorge für einen oder beide Eltern kommt nur dann in Betracht, wenn öffentliche Hilfen nicht mehr ausreichend sind.

Zunächst ist bei einer Vernachlässigung des Kindes darüber nachzudenken, ob nicht eine Erziehungsberatung oder eine sozialpädagogische Familienhilfe mit Hilfe des Jugendamtes in Betracht kommt.

In beiden Fällen werden dem betreuenden Elternteil individuelle Erziehungstipps erteilt. Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe wird durch Begleitung von Sozialpädagogen der Erziehungsberechtigte bei der Erziehung unterstützt.

Erst wenn eine Betreuung durch das Jugendamt und die dort tätigen Sozialpädagogen nicht erfolgsversprechend ist, kann als letztes Mittel über eine Übertragung des Sorgerechts nachgedacht werden.

Sofern die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Vermögen des Kindes schmälert, kann die Vermögenssorge auf einen Elternteil übertragen werden.

Praxisbeispiel:

Wenn die Eltern merken, dass der betreuende Elternteil mit der Erziehung überfordert ist, so ist umgehend das Jugendamt zu informieren. In jedem Sorgerechtsstreit wird das Jugendamt informiert. Von dort wird stets eine Stellungnahme zu der Sorgerechtsübertragung abgegeben. Wenn beide Elternteile in irgendeiner Form das Kindeswohl gefährden, so kann beiden Eltern das Sorgerecht entzogen werden. In diesem Fall wird über das Gericht ein Vormund oder ein Pfleger für das Kind bestellt.

Welche Folgen hat eine dauerhafte Trennung und Scheidung für Kinder?

Gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder

Wenn die Eheleute sich trennen, bleibt es auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder.

Es steht den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern frei, wie sie nach der Trennung und Scheidung die Betreuung und Erziehung ihres Kindes gestalten.

Häufig entscheiden sich die Eltern dafür, dem Kind sowohl eine räumliche wie auch eine personelle Kontinuität zu bieten. Demzufolge leben die Kinder häufig bei einem Elternteil und werden von diesem überwiegend betreut und versorgt. Der andere Elternteil trifft die Kinder regelmäßig am Wochenende und in den Ferien für eine längere Zeit.

Verbindliche Entscheidungen

Muss bei gemeinsamer elterlicher Sorge immer alles gemeinsam entschieden werden?

Nein, das wäre viel zu schwierig und umständlich. Der Gesetzgeber hat deshalb hier differenziert. Er unterscheidet zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und zwischen Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen.

Bei letzteren darf der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, alleine entscheiden und braucht deshalb nicht die Zustimmung des anderen Elternteils. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind zum Beispiel:

  • Organisation des täglichen Lebens
  • Kleidung
  • Hausaufgaben
  • Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen

Jedoch ist bei Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das Einverständnis beider Elternteile Voraussetzung. Hier darf also nicht alleine entschieden werden, sondern Sie müssen Ihren ehemaligen Partner fragen und dann eine gemeinsame Entscheidung treffen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt des Kindes
  • Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel
  • Ausübung teurer Sportarten
  • Entscheidungen über nicht eilige Operationen

Bei Gefahr im Verzug, beispielsweise bei unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen, ist selbstverständlich jeder Elternteil alleine sorgeberechtigt und kann alleine entscheiden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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