Gehalt und Vermögen von Kindern
Grundsätzlich kommen folgende Einkünfte des Kindes für eine Minderung des Unterhaltsanspruches in Betracht:
- Ausbildungsvergütungen
- BAföG-Leistungen
- Waisenrenten
- Einkünfte aus Vermietung und Wohnvorteil
- Einkünfte aus Ferienarbeit
Ein volljähriges Kind muss unter Umständen eigenes Vermögen verwerten, sofern dieses dem Kind zumutbar ist. Ein Notgroschen soll dem volljährigen Kind dabei verbleiben. Sofern die Eltern in besonders guten Vermögensverhältnissen leben, kann der Einsatz des eigenen Vermögens des Kindes begrenzt werden.
Falls Ihr volljähriges Kind mit seiner Freundin / seinem Freund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und Ihr volljähriges Kind dort den Haushalt führt und den Lebensgefährten versorgt, kann je nach Einkommen des Lebensgefährten die Haushaltstätigkeit fiktiv bewertet werden. Es ist dann Ihnen zugunsten davon auszugehen, dass Ihr Kind dieses Geld aus der Haushaltstätigkeit tatsächlich verdienen würde. Auch dieses sogenannte fiktive Einkommen kann Ihre Unterhaltspflicht senken.
Minderjährige Kinder unter 15 Jahren und Schülerinnen und Schüler sind nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Ferien, verpflichtet. Wenn ein Schüler trotzdem neben der Schule geringfügige Einnahmen aus einer Nebentätigkeit wie Rasen mähen oder Auto waschen hat, bleiben diese unberücksichtigt. Geringfügig sind Einnahmen dann, sofern sie nur das Taschengeld erhöhen. Bei höheren Einnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden.
Viele Kinder beginnen auch im Alter von 15-16 Jahren mit einer Ausbildung. Ein Pauschbetrag von 100 EUR der Ausbildungsvergütung bleibt anrechnungsfrei. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, ist ein Teil des Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigungsfrei. Es werden mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR/Monat von den Einkünften abgezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird sowohl beim zahlungspflichtigen Elternteil wie auch beim betreuenden Elternteil hälftig auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet.
Bei Auszubildenden ist von Ihrem Einkommen zunächst ein Betrag von 100 EUR monatlich vorweg als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Der darüber hinausgehende Betrag wird ebenfalls erst dann von der Unterhaltsverpflichtung abgezogen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. Insgesamt muss dabei dem Auszubildenden damit auch der volle nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehene Unterhaltsbetrag zur Verfügung stehen.
Gehalt aus Studententätigkeit
Studierende sind grundsätzlich ebenfalls nicht zu einer Nebentätigkeit, auch nicht in den Semesterferien, verpflichtet, so dass auch hier geringfügige Einnahmen anrechnungsfrei bleiben. Sofern der Student regelmäßig nebenher arbeitet, sind ebenfalls 5% seiner Einkünfte, mindestens 50 EUR und höchstens 150 EUR/Monat, zunächst von seinem Einkommen abzuziehen.
Der darüber hinausgehende Betrag wird auf den von beiden Eltern zu zahlenden Unterhalt nur dann angerechnet, wenn diese den vollen Studentenunterhalt von monatlich 930 EUR zahlen. Sollte dann noch ein Rest verbleiben, so wird dieser auf die Eltern hälftig aufgeteilt.
Bei minderjährigen Kindern, die bei ihren Eltern wohnen, wird kein Wohnvorteil angerechnet für die theoretischen Mietkosten, die sie quasi „einsparen“. Schließlich ist es ganz normal, dass Kinder keine Miete zahlen. In den Beträgen in der Düsseldorfer Tabelle ist das also schon berücksichtigt. Bei volljährigen Kindern sind in den Beträgen 280 EUR für die Wohnung vorgesehen.