Plötzlich alleinerziehend: Was steht mir zu?

Eine Trennung oder Scheidung ist immer besonders schwierig, wenn neben den beiden erwachsenen Partnern noch gemeinsame Kinder vorhanden sind. Diese werden automatisch in die Trennung der Eltern mit hineingezogen, die Familienstruktur verändert sich und meist finden sich nach der Trennung oder Scheidung die Kindern bei einer alleinerziehenden Mutter oder bei einem alleinerziehenden Vater wieder und für den entsprechenden Elternteil stellt sich die Frage: „Plötzlich alleinerziehend: Was steht mir zu?“.

Das Wichtigste

  • Haben die Eltern während der Ehe das gemeinsame Sorgerecht, so behalten sie dies in der Regel auch nach der Trennung oder Scheidung.
  • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht immer vor Ehegattenunterhalt.
  • Für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes hat der alleinerziehende Elternteil einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Ist das Kind älter als drei Jahre, besteht der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nur noch unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Wurde während der Ehe in einem Ehevertrag geregelt, dass ein Elternteil hauptsächlich für die Betreuung der Kinder zuständig ist, während der andere Ehepartner arbeiten geht, kann diese Regelung unter Umständen auch nach der Ehe noch Bestand haben.
  • Es gibt verschiedene Modelle, nach denen Eltern regeln, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Scheidung leben.
  • Zahlt der unterhaltspflichtige Partner keinen Unterhalt, kann der andere Partner einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Trennung und Scheidung mit Kind/ern

War das Paar es vorher gewohnt, den Alltag mit den Kindern gemeinsam zu regeln, steht der Partner, der nun alleinerziehend ist, oft vor Problemen, die es in der Familie in der Form meist nicht gegeben hat. Die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater ist im Alltag mit den Kindern allein, es ist niemand da, mit dem er oder sie sich die täglichen Pflichten rund um die Kinderbetreuung teilen könnte, niemand, der zuhause ist und die Kinder beaufsichtigt, während kleinerer Besorgungen oder Treffen mit der Freundin. Vielmehr muss für alles erst eine Betreuung organisiert werden, wenn man alleinerziehend ist. Es ist kein schneller Anruf mehr möglich, ob der Partner vielleicht die Kinder aus dem Kindergarten abholen kann oder ob er auf dem Nachhauseweg rasch ein paar Kleinigkeiten einkaufen kann.

Alleinerziehend bedeutet im Alltag oft genau das. Der alleinerziehende Vater oder die alleinerziehende Mutter ist alleine. Hinzu kommt die finanzielle Situation, die nach einer Trennung oder Scheidung meist schlechter ist als während der Ehe. Zwar steht den Kindern bis zur Volljährigkeit und unter gewissen Umständen auch noch darüber hinaus Unterhalt zu, doch für den alleinerziehenden Elternteil gilt das meist nur innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes. Danach muss der alleinerziehende Elternteil in aller Regel für sich selbst aufkommen und arbeiten gehen, während das Kind im Hort, bei einer Tagesmutter oder bei den Großeltern versorgt wird. Wer als alleinerziehender Elternteil keine Arbeit findet, dem bleibt meist nur der Gang zum Sozialamt.

Kindesunterhalt für Alleinerziehende

Nach einer Trennung oder Scheidung leben die Kinder im Haushalt der alleinerziehenden Mutter oder des alleinziehenden Vaters und verbringen nur einige Wochenenden und einige Zeit in den Ferien bei dem anderen Elternteil. Dieser ist daher den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und der Unterhalt wird dem Elternteil ausgezahlt, der alleinerziehend ist.

Die Höhe des Kindesunterhalts wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet und richtet sich sowohl nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch nach dem Alter des Kindes. Je höher das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und je älter das Kind, desto höher ist der Unterhalt, der gezahlt werden muss. Erst bei volljährigen Kindern, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch Anspruch auf Unterhalt haben, sinkt der Betrag wieder. Die Düsseldorfer Tabelle gibt außerdem unterschiedliche Unterhaltshöhen für das erste und zweite Kind, das dritte Kind und das vierte Kind an.

Ausgerichtet ist die Düsseldorfer Tabelle nach einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern, ist nur ein unterhaltspflichtiges Kind zu berücksichtigen, muss der Unterhaltspflichtige in eine höhere Einkommensklasse eingestuft werden. Außerdem gibt es bestimmte Freibeträge, die vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden können und auch das Kindergeld muss mit in die Berechnungen einbezogen werden.

Wichtig ist zu wissen, dass der Kindesunterhalt immer an erster Stelle steht. Ist der Unterhaltspflichtige also beispielsweise verpflichtet, sowohl Kindesunterhalt als auch nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen, doch seine finanzielle Situation erlaubt ihm nicht, diesen Zahlungen in vollem Umfang nachzukommen, so steht immer der Unterhalt für die minderjährigen Kinder an erster Stelle. Erst wenn er gezahlt wurde, kann das verbleibende Einkommen herangezogen werden, um weitere Unterhaltspflichten zu decken.

Expertentipp:

Ein Vater muss für sein Kind nach der Düsseldorfer Tabelle EUR Unterhalt zahlen. Er hat ein anrechnungsfähiges Nettoeinkommen von 1.250 EUR. Bis zu seinem Selbstbehalt von 1.080 EUR bleiben also nur 170 EUR. Würde er den gesamten Unterhalt in Höhe von EUR zahlen, läge er mit den verbleibenden 896 EUR jedoch unter seinem Selbstbehalt. Er kann daher nur 170 EUR Kindesunterhalt zahlen.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Während der Kindesunterhalt nach einer Trennung oder Scheidung in jedem Fall gezahlt werden muss, wird der nacheheliche Ehegattenunterhalt hingegen nur unter besonderen Umständen gezahlt. Das gilt auch für den Fall, dass gemeinsame Kinder vorhanden sind und ein Elternteil diese nach der Trennung oder Scheidung alleinerziehend betreut.

Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt liegt demnach vor, wenn

  • mindestens eines der gemeinsamen Kinder, das von einem Elternteil alleinerziehend betreut wird, unter drei Jahren ist,
  • ein Ehegatte aufgrund seines Alters keine Arbeit mehr aufnehmen kann,
  • gesundheitliche Gründe einer Arbeitsaufnahme im Wege stehen,
  • ein Ehegatte keine Arbeitsstelle findet,
  • der eheliche Lebensstandard durch die Aufnahme einer Arbeit nicht aufrechterhalten werden kann,
  • der erwerbslose Ehegatte an einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt,
  • wenn andere, schwerwiegende Gründe vorliegen, aus denen der Ehegatte keine Arbeit aufnehmen kann. Das kann beispielsweise bei der Betreuung von Pflegekindern der Fall sein.

Liegt keiner dieser Gründe vor, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und der alleinerziehende Elternteil muss arbeiten gehen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wurde zu Zeiten der Ehe zwischen den Ehepartnern jedoch in einem Ehevertrag verbindlich festgehalten, dass beispielsweise die Mutter nicht arbeiten soll, um sich voll und ganz der Erziehung der Kinder zu widmen, so kann diese Regelung unter Umständen auch nach Beendigung der Ehe noch Bestand haben und der Vater ist gegenüber der Mutter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Sehr wichtig ist im Hinblick auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt, dass er immer und in jedem Fall hinter dem Kindesunterhalt zurücktritt. Das bedeutet, als erstes hat der Unterhaltspflichtige der Kindesunterhalt zu zahlen. Bleibt dann nicht mehr genügend Geld über, um den Ehegattenunterhalt zu zahlen, bekommt der Unterhaltsberechtigte trotz seines Unterhaltsanspruchs kein Geld.

Wer bekommt das Sorgerecht?

Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ist bei Trennungen und Scheidungen oft ein großes Thema, das den Eltern Angst macht. Sie haben Angst mit der Trennung und Scheidung auch ihre Kinder zu verlieren und sie nicht mehr sehen zu dürfen. In der Praxis sieht es jedoch eher so aus, dass Elternpaare, die vor der Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt haben, dies auch nach der Trennung oder Scheidung behalten.

Einzig wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Gericht auf das alleinige Sorgerecht für einen Elternteil entscheiden, dies muss jedoch beantragt und begründet werden. Bei verheirateten Paaren haben automatisch beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, unverheiratete Paare können das gemeinsame Sorgerecht beantragen und seit einer Sorgerechtsreform im Jahr 2013 dürfen auch unverheiratete Väter gegen den Willen der Mutter einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen.

Doch was bedeutet das gemeinsame Sorgerecht für den Elternteil, der alleinerziehend ist?

Welche Rechten und Pflichten haben beide Eltern? Zunächst darf der Elternteil, welcher alleinerziehend ist und bei dem das Kind lebt, in alltäglichen Angelegenheiten frei und allein entscheiden. Alles was in den alltäglichen Ablauf des Lebens fällt wie Essenszeiten, Essgewohnheiten, Besuche bei Freunden, Schlafens- und Ausgehzeiten, Taschengeld oder Mitgliedschaften im Sportverein kann von dem Elternteil, der alleinerziehend ist, ohne Rücksprache entschieden werden. Geht es um weiterreichende Entscheidungen wie die Auswahl der Schule, Operationen und andere gravierende medizinische Eingriffe, die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Kindes oder die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder Internat müssen beide Eltern gemeinsam entscheiden.

Können die Eltern zu keiner Einigung kommen, wird ein Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden weniger die Wünsche der streitenden Eltern als vielmehr das Kindeswohl berücksichtigt. Ein solcher Prozess kann jedoch sowohl für die Eltern als auch insbesondere für das Kind sehr belastend sein, so dass Eltern alles daransetzen sollten, sich zu einigen.

Das alleinige Sorgerecht kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, jedoch müssen dafür gute Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden.

Dazu gehören

  • Misshandlung des Kindes durch den anderen Elternteil
  • Gefährdung des Kindesvermögens
  • Grobe Erziehungsfehler
  • Gesundheitsgefährdung des Kindes
  • Kindesvernachlässigung
  • Verweigerung der Schulpflicht
  • Aufwachsen des Kindes in einem gefährlichen Umfeld

Ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, entscheidet das Gericht immer im Einzelfall und wenn es um die Beantragung des alleinigen Sorgerechts geht, sollten sich beide Elternteile gut und umfassend anwaltlich beraten und vertreten lassen.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht bezeichnet das Recht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, Kontakt mit dem Kind zu haben. Gesetzliche Vorgaben über das Ausmaß und die Regelmäßigkeit des Umgangsrechts gibt es nicht, vielmehr sind die Eltern hier angehalten, sich selbst zu einigen. Im Gesetz ist einzig festgeschrieben, dass das Kind ein Anrecht auf Kontakt mit beiden Elternteilen hat. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf diesen Kontakt nicht grundlos verhindern oder erschweren, indem beispielsweise nur Besuchstermine vorgeschlagen werden, an denen der andere Elternteil arbeiten muss oder ähnliches. Können sich die Eltern nicht einigen, kann und wird das Familiengericht eine Entscheidung treffen.

Für Alleinerziehende ist es emotional oft nicht leicht, dem getrennten oder geschiedenen Partner Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu gewähren. Oft stehen zu viele negative Gefühle im Weg. Eltern sollten sich jedoch in dieser Situation klarmachen, dass es hier nicht um die gescheiterte Beziehung zwischen den Ex-Partnern geht, sondern einzig und allein um das Kindeswohl. Lebt das Kind beispielsweise bei der Mutter, ist die mit dem Vater verbrachte Zeit wertvoll und wichtig für das Kind und seine Entwicklung und eigene Gefühle und Konflikte mit dem Ex-Partner sollten nach Möglichkeit aus der Eltern-Kind-Beziehung herausgehalten werden. Es ist sicherlich nicht einfach, aber in dieser Situation müssen auch Alleinerziehende zwischen ihrer eigenen Befindlichkeit und ihrer Verantwortung als Elternteil differenzieren.

Expertentipp:

Kann die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater es nur schlecht ertragen, dem Ex-Partner bei der Gewährung des Umgangsrechts zu begegnen, kann er oder sie beispielsweise gute Freunde oder Verwandte bitten, das Kind an den Ex-Partner zu übergeben und nach dem Besuch wieder in Empfang zu nehmen.

Alternativen

Alleinerziehend zu sein ist heute längst nicht mehr das einzige Modell, nach dem Eltern nach einer Trennung oder Scheidung mit ihren Kindern zusammenleben. Längst gibt es Alternativen, bei denen beide Elternteile kein Paar mehr sind, aber trotzdem aktiv Mutter und Vater bleiben. Zwar überwiegt mit etwa 90 % aller Fälle noch immer das sogenannte Residenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt und dieser alleinerziehend ist, während der andere Elternteil lediglich sein Besuchs- und Umgangsrecht wahrnimmt, doch andere Modelle sind für das Wohl der Kinder und die Pflege der Eltern-Kind-Beziehung weitaus besser geeignet.

Dazu gehört beispielsweise das Wechselmodell, bei dem das Kind/die Kinder im idealerweise 14-tägigen Wechsel bei Vater oder Mutter leben. Was sich zunächst wie ein unstetes Chaos anhört, kann bei regelmäßigem Wechsel durchaus positiven Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben. Eltern sollten für dieses Modell innerhalb derselben Stadt nicht allzu weit auseinander wohnen, damit das Kind die Schule oder den Kindergarten sowie seine Freunde von beiden elterlichen Wohnungen aus gut erreichen kann. Ein gewisser finanzieller Hintergrund ist für dieses Modell sicherlich auch von Nöten, da beide Wohnungen über ausreichend ausgestattete Kinderzimmer verfügen müssen, vieles also doppelt angeschafft werden muss.

Eine Unterform des Wechselmodells, das auch als Doppelresidenzmodell oder Paritätsmodell bezeichnet wird, ist das Nestmodell. Dabei lebt das Kind immer in einer Wohnung, während die Eltern nebenher noch eine oder zwei weitere Wohnungen unterhalten. Im Wechsel, meist 14-tägig oder monatlich, leben sie in dem sogenannten Nest, die Wohnung, die das Kind dauerhaft bewohnt. Die restliche Zeit verbringen sie in einer eigenen Wohnung oder in einer Zweitwohnung. Auch hier ist ein ausreichender finanzieller Hintergrund notwendig, um bis zu drei Wohnungen zu finanzieren und das Verhältnis der Eltern zueinander muss sehr gut und freundschaftlich sein.

Ebenfalls denkbar und langfristig finanziell weitaus günstiger, sind Modelle, bei denen die Eltern gemeinsam ein Zweifamilienhaus beziehen, wobei es sich beispielsweise um die umgebaute eheliche Immobilie handeln kann. Oder das eheliche Eigenheim wird verkauft und stattdessen ein geeignetes Zweifamilienhaus erworben. Auch zwei Mietwohnungen in einem Mietshaus sind durchaus denkbar. In einem solchen Lebensmodell, das allerdings nur sehr selten praktiziert wird, können beide Elternteile ihrer Elternrolle trotz der Trennung auf partnerschaftlicher Ebene voll gerecht werden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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