Kindesunterhalt beim Studium

Wie lange muss ich mein Kind in der Studienzeit unterstützen?

Früher waren 30 Semester an der Uni keine Seltenheit. Der Langzeitstudent war der Alptraum mancher Eltern. Die Unterhaltspflicht der Eltern beinhaltet die Verpflichtung, dem Kind eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu ermöglichen. Solange sich das Kind in einer solchen Ausbildung befindet, ist ihm keine eigene Erwerbstätigkeit zuzumuten. Da es aber auch Grenzen geben muss, ist das Kind gehalten, seine Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen, zielstrebig zu betreiben und in üblichen Zeiträumen zu beenden. Ob und wie lange Sie als Elternteil Ihrem Studenten Unterhalt zahlen müssen, richtet sich danach, in welcher Lebenssituation Sie und Ihr Kind sich befinden. Wer die Fakten kennt, ist in der oft leidigen Diskussion ums liebe Geld klar im Vorteil.

Das Wichtigste für Sie

  • Als Elternteil sind Sie verpflichtet, Ihrem auch volljährigen Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen.
  • Lebt das Kind in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht, indem Sie ihm Kost und Logis sowie ein angemessenes Taschengeld gewähren. Wohnt das Kind auswärts, hat es Anspruch auf einen Regelunterhaltsbetrag von 735 EUR im Monat.
  • Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt, ist der Ehepartner verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen. Kindergeld und BAföG-Leistungen werden angerechnet. Eine Arbeitspflicht hat das Kind nicht.
  • Eine Zweitausbildung brauchen Sie nur zu finanzieren, wenn zwischen Erstausbildung (z.B. Lehre) und Zweitausbildung ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.

Warum bin ich als Elternteil überhaupt unterhaltspflichtig?

Als Elternteil stehen Sie in einer besonderen Verantwortung für Ihr Kind. Sie haben es in die Welt gesetzt. Blutsverwandte in gerader Linie sind von Gesetzes wegen einander unterhaltspflichtig. Gegenüber dem minderjährigen Kind versteht sich die Unterhaltspflicht von selbst.

Wird ein Kind volljährig, ändern sich die Regeln. So könnten Sie den Standpunkt einnehmen: Wenn schon volljährig, dann auch richtig und voll verantwortlich für sich selbst. Aber: Auch bei Kindern, die schon volljährig geworden sind, kann Ihre elterliche Verantwortung unterhaltsrechtlich immer noch nachwirken. Denn ein Kind hat, wenn es 18 Jahre alt wird, noch keine ökonomische Selbstständigkeit erlangt. Meist befindet sich das Kind noch in der Schul- oder Berufsausbildung. Die unterhaltsrechtliche Situation muss anders beurteilt werden, als wenn das Kind schon eine selbstständige Stellung erreicht hat.

Insoweit stellt das Gesetz Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Elternhaus leben, den minderjährigen Kindern gleich. Das Unterhaltsrecht bezeichnet sie als „privilegierte“ Kinder. Auch über das 21. Lebensjahr hinaus kann Ihre Unterhaltspflicht insoweit noch fortbestehen, als das Kind sich infolge seiner Berufsausbildung noch nicht selbst unterhalten kann. Das Gesetz stellt darauf ab, dass sich das Kind auf seine Berufsausbildung konzentrieren und soweit als möglich nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit davon abgelenkt werden soll. Letztlich sollte diese Regelung auch im Sinne der Eltern liegen, da jedes zusätzliche Semester die Unterhaltspflicht fortdauern lässt. Beendet das Kind sein Studium zügig, profitieren auch Eltern, da ihre Unterhaltspflicht endet.

Wieviel Unterhalt muss ich beim Studium zahlen, wenn das Kind bei mir wohnt?

Wird Ihr Kind volljährig, ist es nicht mehr betreuungsbedürftig. Dem Grundsatz nach müssen dann beide Elternteile ihrem Einkommen entsprechend Barunterhalt leisten. Wohnt der Student in Ihrem Haushalt, dürfen Sie den Unterhalt aber mit Kost und Logis verrechnen. Auch ein Taschengeld ist anrechenbar.

Praxisbeispiel:

Ihr 20-jähriger Student wohnt in Ihrem Haushalt. Im Hinblick auf Ihr Einkommen müssten Sie 400 EUR Unterhalt zahlen. Da Sie den Studenten verpflegen, seine Launen ertragen und bei sich wohnen lassen, schulden Sie lediglich noch denjenigen Betrag als Unterhalt, der nach Abzug der Unterhaltskosten übrigbleibt. Die Unterhaltskosten sind angemessen zu schätzen. Im Idealfall reduziert sich der Unterhaltsbetrag auf ein angemessenes Taschengeld.

Gut zu wissen:

Leben Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse einen luxuriösen Lebensstil, hat Ihr Kind zwar faktisch einen Anteil daran. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine entsprechende Lebensgestaltung. Ihr Kind hat keinen Anspruch auf Teilhabe an Ihrem Luxus (BGH FamRZ 1983, 474).

Wieviel Unterhalt muss ich beim Studium zahlen, wenn das Kind auswärts wohnt?

Lebt Ihr volljähriges Kind auswärts und nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ergibt sich der Bedarfssatz aus der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhaltsbetrag beläuft sich auf EUR im Monat (Stand: Januar 2021). Dieser Betrag enthält EUR fürs Wohnen. Den Betrag von EUR müssen getrenntlebende Eltern entsprechend ihrem Einkommen gemeinsam zahlen.

Expertentipp:

Erzielten Sie ein hohes Einkommen und kann Ihr Kind konkret belegen, dass es einen über den Regelsatz hinausgehenden Bedarf hat, ist die Rechtsprechung im Einzelfall bereit, mäßige Zuschläge zu akzeptieren. Dabei kann berücksichtigt werden, dass Sie Ihr Kind an einen aufwändigen Lebensstil so sehr gewöhnt haben, dass es ihm unzumutbar erscheint, allzu große Abschläge akzeptieren zu müssen (BGH FamRZ 2001, 1603). Sie sind also gut beraten, Ihr Kind in jungen Jahren so zu erziehen, dass es bereit und in der Lage ist, Eigenverantwortung zu übernehmen.

Wie werden Kindergeld und BAföG angerechnet?

Erhalten Sie Kindergeld, ist der Betrag in voller Höhe auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Auch BAföG gilt als Einkommen und mindert den Unterhaltsanspruch. Ihr Kind muss BAföG beantragen, auch wenn der BAföG-Betrag teilweise nur als Darlehen gewährt wird (OLG Hamm Az. 2 WF 161/13). Das Argument, das Kind möchte nicht bereits zu Beginn seines Berufslebens mit einer Darlehensverbindlichkeit belastet werden, rechtfertigt es nicht, auf die Inanspruchnahme von BAföG verzichten zu wollen.

Welcher Elternteil muss welchen Unterhaltsbetrag zahlen?

Soweit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, zahlt jeder Elternteil anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens. Es ist also nicht so, dass Sie sich den Unterhaltsbetrag teilen müssten. Von Ihrem nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben verbleibenden Einkommen dürfen Sie 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Letztlich ist bei nichterwerbstätigen Elternteil ein Selbstbehalt von 880 EUR und bei erwerbstätigen Elternteilen monatlich 1.080 EUR Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Wie intensiv muss das Kind studieren?

Da Ihnen das Kind auf der Tasche liegt, ist es wenigstens verpflichtet, seine Ausbildung zielstrebig zu betreiben. Sie haben die Rechtsprechung auf Ihrer Seite (BGH FamRZ 1998, 671). Vernachlässigt das Kind das Studium, ohne dass es krank ist oder es sonstige gewichtige Gründe gibt, riskiert es den Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Verzögerungen durch vorübergehendes leichteres Versagen bleiben jedoch entschuldbar, da Sie Ihrem Kind ab und an eine Leerlaufphase und einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung seines Studiums zugestehen müssen. Soweit Sie finanziell leistungsfähig sind, kann Ihr Kind verlangen, dass Sie ihm auch ein oder mehrere Auslandssemester finanzieren, soweit dadurch die fachliche Qualifikation oder seine Berufsaussichten gefördert werden (BGH FamRZ 1992, 1064).

Problem: Inwieweit muss ich eine Zweitausbildung finanzieren

Es gibt heute ca. 10.000 Studiengänge. Kaum jemand dürfte noch in der Lage sein, das Angebot zu überblicken und im Hinblick auf den endgültigen Beruf genau diejenige Ausbildung auszusuchen, die den optimalen Ausbildungsweg ermöglicht. Insoweit ist es nicht verwunderlich, wenn Kinder eine Orientierungsphase benötigen und sich erst im Laufe einer ersten Ausbildung klarwerden, was sie wirklich wollen und wofür sie wirklich geeignet oder talentiert sind. Der Bundesgerichtshof steht jedenfalls dem Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer Zweitausbildung sehr offen gegenüber.

Studium nach einer Lehre

Absolviert Ihr Kind nach dem Abitur eine Lehre und möchte dann studieren, müssen Sie auch während des Studiums Unterhalt zahlen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

Das Studium weist in einen inhaltlichen Zusammenhang zur Lehre auf:

Ein solcher Zusammenhang besteht beispielsweise dann, wenn das Kind eine Schlosserlehre absolviert und dann Maschinenbau studiert. Gleiches wurde für das Studium der Architektur nach der Ausbildung zum Bauzeichner angenommen. Für einen inhaltlichen Zusammenhang reicht es aus, wenn die Lehre als Vorbereitung auf das Studium sinnvoll und nützlich ist. Ein direkter sachlicher Zusammenhang braucht nicht unbedingt zu bestehen.

Das Kind muss das Studium im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Ausbildung beginnen:

Ein inhaltlicher Zusammenhang bezieht sich auch auf einen zeitlichen Zusammenhang. Eine gewisse Orientierungsphase sollten Sie jedenfalls zugestehen. Ist die Einschreibungsfrist für die Universität abgelaufen, besteht der zeitliche Zusammenhang auch noch nach Ablauf eines Jahres. Entstehen infolge eines Numerus clausus Wartezeiten, darf das Kind zur zeitlichen Überbrückung eine Lehre absolvieren und in dem erlernten Beruf arbeiten, um dann nach der Zuteilung eines Studienplatzes sein Studium aufzunehmen.

Expertentipp:

Ihre Unterhaltspflicht entfällt allenfalls dann, wenn Sie nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müssen. In einem konkreten Fall des Bundesgerichtshofes brauchte der Vater das Medizinstudium der Tochter nicht mehr zu finanzieren, weil die Tochter über die Jahre keinen Kontakt zum Vater hatte, er über die Studienpläne nicht informiert war und die Tochter erst zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit das Studium aufnahm (BGH Az. XII ZR 54/04).

Studium nach Studium

In einem Fall des OLG Hamm (Az. 7 UF 18/18) wurde die Klage einer Tochter gegen die Eltern auf Ausbildungsunterhalt abgewiesen. Die Tochter hatte ein Tanzdiplom erworben, konnte allerdings keine Anstellung als Tänzerin finden. Sie holte das Abitur nach und studierte Psychologie. Die Eltern waren nicht verpflichtet, dem Bundesland Nordrhein-Westfalen die BAföG-Leistungen zu erstatten, da sie nicht zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet waren. Da das Psychologiestudium keine Weiterbildung in dem ursprünglich erlernten Beruf darstellte, trage allein das Kind das Risiko, wenn es nach der Erstausbildung keine geeignete Stelle findet. Hinzu kam, dass das Kind seit seinem fünften Lebensjahr Ballett tanzte und deshalb die Ausbildung zur Bühnentänzerin der Neigung und Fähigkeit der Tochter entsprochen hatte und insoweit kein Grund bestand, ein zusätzliches ausbildungsfremdes Studium zu beginnen.

Muss ich auch im Freiwilligen Sozialen Jahr Unterhalt zahlen?

Früher wurde das Freiwillige Soziale Jahr als eine Verzögerung der Ausbildung betrachtet. Davon hat sich die Rechtsprechung allerdings abgewendet. Sie müssen auch im Freiwilligen Sozialen Jahr Unterhalt leisten, wenn die Tätigkeit „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt“ und der „Entwicklung der noch nicht ausgebildeten Persönlichkeit des Kindes dient“. In einem Fall des OLG Frankfurt (Az. 2 Uff 135/17) diente das Freiwillige Soziale Jahr beim Deutschen Roten Kreuz unmittelbar der Vorbereitung der Ausbildung zum Altenpfleger. Ähnlich wurde im Fall einer Krankenschwester argumentiert, die ein Freiwilliges Soziales Jahr in einem Krankenhaus absolvierte (OLG Hamm 1 WF 296/14).

Wie lange muss ich Unterhalt zahlen

Ihr Kind muss das Studium zügig absolvieren und Sie regelmäßig über seinen Ausbildungsstand informieren. Sie brauchen keinen Bummelstudenten zu unterhalten.

Wechsel im Studienfach

Nicht jedes Kind kann einschätzen, ob es für ein Studienfach geeignet und talentiert ist. Es ist ihm zuzugestehen, dass es bis zum ca. dritten Semester das Studienfach wechseln darf und auch für das neue Studium sein Unterhaltsanspruch fortbesteht.

Bachelor und Masterstudium

Sie bleiben in der Unterhaltspflicht, wenn Ihr Kind nach dem Bachelorabschluss das Studium fortsetzt, um den Master zu erreichen. Voraussetzung ist, dass der Master im fachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Bachelorstudium steht.

Studium und Promotion

Promoviert Ihr Kind nach dem Studium, brauchen Sie in der Regel keinen Unterhalt mehr zu zahlen. Das Problem entschärft sich meist dadurch, dass Promovierende als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Angestellte eigenes Geld verdienen.

Studium im Ausland

Da ein Studium im Ausland mit dem üblichen Regelunterhaltsbetrag von 735 EUR nicht unbedingt zu finanzieren ist, hat Ihr Kind nur Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt, wenn: …

  • Ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist,
  • das Auslandsstudium sachlich begründet und zweckmäßig ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und
  • der zusätzliche Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen erscheint (OLG Karlsruhe Az. UF 45/09).

Wie können Studenten über den Elternunterhalt hinaus Geldquellen erschließen?

BAföG: Jeder Student hat in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern Anspruch auf BAföG. Die BAföG-Förderung über den Bachelorabschluss hinaus erfolgt allerdings nur, wenn der Zeitraum zwischen Bachelor und Master nicht mehr als einen Monat beträgt.

KfW-Darlehen: Wenn das Kind keinen Anspruch auf BAföG hat, kann es trotzdem (oder auch zusätzlich zum BaföG) über die Hausbank ein KfW-Darlehen für Studienzwecke beantragen. Das Darlehen wird zinsverbilligt gewährt und ist einige Zeit nach Abschluss des Studiums in Abhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen zurückzuzahlen.

Kindergeld: Sie erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes. Absolviert das Kind zwei Ausbildungsabschnitte, wird das Kindergeld problemlos nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes fortgezahlt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt bis zum fünften Monat aufgenommen wird. Liegen zwischen Bachelor und Master mehr als vier Monate, erhalten Sie für die Übergangszeit trotzdem Kindergeld, wenn das Kind nachweisen kann, dass das Masterstudium erst später angetreten werden kann und es sich ernsthaft um ein Masterstudienplatz bemüht.

Nebenjob: Ein Student darf in der Woche höchstens 19 Stunden arbeiten und dabei maximal 450 EUR verdienen. Verdient er mehr, riskiert er den Status als Student. Bezieht der Student BAföG, darf er im Jahr maximal 4.880 EUR verdienen, ohne den Anspruch auf BAföG zu verlieren.

Werkstudent: Werkstudenten sind bei Nebenjobs im Vorteil. Für sie gelten besondere Verdienstgrenzen.

Fazit

Ihr Kind bleibt Ihr Kind, auch wenn es ums Geld geht. Soweit Sie Ihr Kind zu sozialer Verantwortung erzogen haben, sollte es kein Problem sein, die richtige Mitte zu finden. Verläuft der Ausbildungsweg Ihres Kindes nicht geradlinig, kommt es im Regelfall auf die Umstände an. Danach bestimmt sich, inwieweit Ihr Kind Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann und Sie verpflichtet sind, Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Im Idealfall profitieren auch Sie als Elternteil davon, dass Sie Ihrem Kind eine angemessene Ausbildung ermöglichen und darauf hoffen dürfen, dass sich Ihr Kind daran erinnert, wenn Sie im Alter auf die Unterstützung Ihres Kindes angewiesen sein sollten.

Autor:  Volker Beerden

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