Selbstbehalt: Was muss dem Unterhaltsschuldner mindestens übrig bleiben?

Auch wenn ein Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, muss ihm selbst so viel übrig bleiben, dass er seine eigenen Lebenshaltungskosten finanzieren kann. Den Betrag, den jemand für sich selbst benötigt, nennt man Selbstbehalt.

Der Selbstbehalt muss garantiert sein

Die Unterhaltspflicht ist nicht unbeschränkt. Sie wird durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt. So ist nur derjenige unterhaltspflichtig, der in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhalts Unterhalt zu gewähren. Dabei entsteht naturgemäß eine Konfliktsituation. Auf der einen Seite steht der Unterhaltsschuldner, der selbst von irgendwas leben muss. Auf der anderen Seite steht das unterhaltsberechtigte Kind, für das der Unterhaltsschuldner als Elternteil verantwortlich ist. Es ist prekär, zu argumentieren, man habe als Unterhaltsschuldner nicht genug Geld, das eigene Kind zu unterhalten. Auch das Kind muss von irgendwas leben. Allein der Verweis darauf, dass der betreuende Elternteil das Kind auch versorgen müsse, ist ein schwaches Argument. Beide Elternteile sind gleichermaßen für das Kind verantwortlich. Soweit die moralische Seite.

Der andere Aspekt ist eher praktischer Natur. Müsste der Unterhaltsschuldner jeden Cent dessen, was er verdient, für den Unterhalt zur Verfügung stellen, hätte nicht unbedingt jeder unterhaltspflichtige Elternteil ein vitales Interesse daran, für dieses Geld tagtäglich arbeiten zu gehen. Für ihn wäre es angenehmer auch, die Arbeit Arbeit sein zu lassen und sich zu Hause auf der Couch auszuruhen. Ohne Selbstbehalt behielte er schließlich nichts vom Verdienst für sich selbst. Also ist es besser, dem Unterhaltsschuldner einen gewissen Betrag beim Kindesunterhalt als Selbstbehalt zu belassen und ihn damit zu motivieren, einer Arbeit nachzugehen und sich um Einkünfte zu bemühen. Für ihn ist es dann leichter, seinem Kind Unterhalt zu gewähren und damit vielleicht und hoffentlich auch seiner moralischen Verpflichtung nachzukommen, für sein Kind zu sorgen.

Es gibt noch einen praktischen Aspekt zum Kindesunterhalt und Selbstbehalt. Gäbe es beim Kindesunterhalt keinen Selbstbehalt und sähe sich der Unterhaltsschuldner deshalb nicht veranlasst, sich um Einkünfte zu bemühen, würde er zwangsläufig Sozialhilfe beantragen und damit staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Daran hat der Staat naturgemäß wenig Interesse. Also ergibt sich daraus ein weiterer Grund, dem Unterhaltsschuldner beim Kindesunterhalt den Selbstbehalt zu belassen und ihn zu motivieren, arbeiten zu gehen.

Nun hat jeder Mensch unterschiedliche Bedürfnisse und auch unterschiedlich hohe Kosten. Damit die unterschiedlich hohen Bedürfnisse aber nicht dazu führen, dass für ein Kind nichts mehr übrig bleibt, hat der Gesetzgeber pauschale Beträge festgelegt, die Auskunft darüber geben, was einem Elternteil für seinen unentbehrlichen Lebensbedarf tatsächlich bleiben muss.

Unterschiedliche Bedürfnisse

Der Selbstbehalt ist dem Unterhalt zahlenden Ehegatten grundsätzlich zu belassen. Er muss also nur den Unterhalt zahlen, der über seinem Selbstbehalt liegt.

  Erwerbstätige Arbeitslose
bei minderjährigen Kindern EUR EUR
bei volljährigen Kindern EUR EUR
bei getrennt lebenden Ehegatten EUR EUR
bei geschiedenen Ehegatten EUR EUR
bei nichtehelicher Mutter 1.200 EUR 1.200 EUR
bei Eltern 1.800 EUR 1.800 EUR

Expertentipp:

Ihr Selbstbehalt verringert sich, wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil mit einem neuen Partner zusammenleben. Durch die Führung eines Doppelhaushaltes sparen Sie erheblich an Haushaltsführungskosten gegenüber einem Einzelhaushalt. Ihr Selbstbehalt kann in diesen Fällen unter Umständen um 25% verringert werden.

Wenn dagegen Sie als zahlungspflichtiger Elternteil nicht vermeidbare höhere Wohnkosten haben, was nur in den seltensten Fällen der Fall ist, so kann ausnahmsweise Ihr Selbstbehalt auch erhöht werden.

Wenn Sie als zahlungspflichtiger Elternteil erneut verheiratet sind und Ihr neuer Ehegatte berufstätig ist, kann Ihr Selbstbehalt unter Umständen erheblich verringert oder auf Null reduziert werden. Je höher die Einkünfte Ihres neuen Ehegatten sind, umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass dieser Sie mitversorgen kann, so dass Sie Ihre Einkünfte ausschließlich zur Zahlung des Unterhalts für alle Ihre Kinder einsetzen können.

Als Elternteil sind Sie verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt Ihres Kindes einzusetzen. Steht Ihnen nicht genug Geld zur Verfügung, sind Sie nicht nur moralisch, sondern vor allem auch rechtlich verpflichtet, über Ihre eigentliche hauptberufliche Tätigkeit hinaus unter Umständen zusätzlich eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen oder Überstunden zu machen. Sie müssen versuchen, Ihre Erwerbschancen durch Weiterbildungsmaßnahmen zu verbessern.

Die Rechtsprechung spricht hier von einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Sie werden allenfalls dann entlastet, wenn der betreuende Elternteil den fehlenden Barunterhalt durch eigene Einkünfte ausgleichen kann, ohne dass er den eigenen angemessenen Unterhalt dadurch gefährdet. Vor allem dürfen Sie sich Ihrer Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, dass sie Ihre bisherige Arbeitsstelle aufgeben und sich beispielsweise der Betreuung Ihrer Kinder aus zweiter Ehe widmen und dort den Hausmann oder die Hausfrau spielen.

Wenn Sie erneut heiraten

Wichtig ist zu wissen, dass die Kinder aus beiden Ehen gleichrangig nebeneinander stehen. Beim Kindesunterhalt und Selbstbehalt muss es dann so sein, dass Sie das für den Kindesunterhalt verfügbare Einkommen auf Ihre Kinder aus beiden Ehen aufteilen müssen. Wenn Sie die Kinderbetreuung in Ihrer neuen Ehe übernehmen, muss es so sein, dass dadurch die Unterhaltsverhältnisse in der neuen Ehe günstiger gestaltet werden können, weil beispielsweise Ihre neue Ehefrau beruflich mehr verdient als Sie verdienen würden. Aber auch dann bleiben Sie verpflichtet, eine Nebentätigkeit anzunehmen, um Ihren minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe Barunterhalt leisten zu können. Tun Sie dies nicht, wird Ihnen ein entsprechendes theoretisch erzielbares „fiktives“ Einkommen angerechnet.

Zu einer gewissen Entlastung trägt bei, dass der Kindesunterhalt vorrangig vor anderen Unterhaltsansprüchen zu bedienen ist. Dass sich Kinder schlecht selbst ernähren können, sind ihre Ansprüche vorrangig. So stehen die Unterhaltsansprüche Ihres Ex-Partners stets an zweiter Stelle. Der Ex-Partner erhält nur den Rest des noch verfügbaren Einkommens.

Diese Regelung führt dazu, dass aus Ihrem Einkommen nach Abzug Ihres Selbstbehalts der Kindesunterhalt vollumfänglich erfüllt sein muss, bevor der nachrangige Unterhaltsanspruch bedient werden darf. Es ist also nicht so, dass der Anspruch Ihres Kindes sich auf das Existenzminimum beschränken würde und der darüber hinaus verfügbare Betrag dem zweiten Unterhaltsberechtigten zugute käme. Vorrangig und vollumfänglich ist der Kindesunterhalt zu erledigen.

Expertentipp:

Unterlassen Sie es, einer Ihnen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden Ihnen entsprechende Einkünfte „fiktiv“ (gedanklich, theoretisch) angerechnet. Dies sind Einkünfte, die Sie verdienen könnten, wenn Sie angemessen arbeiten würden. Andererseits brauchen Sie sich Einkünfte, die Sie aus einer Ihnen nicht zugemuteten Tätigkeit (z.B. Nachtschicht zusätzlich zur Tagesarbeit) erzielen, nur eingeschränkt zu berücksichtigen. Die Konsequenz fiktiver Einkünfte besteht darin, dass das Familiengericht Sie zum Kindesunterhalt in einer bestimmten Höhe verurteilen kann. Dieses Urteil ist dann zwangsweise vollstreckbar und könnte zur Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen führen, soweit Sie Vermögenswerte besitzen. Besitzen Sie also beispielsweise eine Eigentumswohnung, in der Sie in Ignoranz Ihrer Arbeitspflicht den Tag über auf der Couch liegen, könnte die Zwangsvollstreckung dazu führen, dass Ihre Eigentumswohnung zwangsweise versteigert wird.

Besonders riskant ist dieses Unterfangen, wenn das Jugendamt für das Kind Unterhaltsvorschuss leistet und Sie dann in Regress nimmt. Auch wenn Sie den Unterhalt an das Kind nicht zahlen, bleiben Sie in der Unterhaltspflicht und müssen dem Jugendamt die geleisteten Unterhaltsvorschüsse erstatten. Wenn Sie in diesem Fall beim Kindesunterhalt mit Selbstbehalt argumentieren wollen, dürfte es erhebliche Probleme geben.

Autor:  Volker Beeden

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