Wann gibt es einen Trennungsunterhaltsanspruch für die Vergangenheit?

Kein rückwirkender Anspruch

Grundsätzlich kann für die Vergangenheit, also rückwirkend, kein Unterhalt gefordert werden.

1. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nämlich nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die Auskunft über das Einkommen erfolgte.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich geht zum Rechtsanwalt, da sie sich am 10.07.2016 von ihrem Ehemann Mark Fröhlich getrennt hat. Der Rechtsanwalt schreibt am 15.08.2016 einen Brief an Mark Fröhlich, in dem er ihn auffordert, Auskunft über sein Einkommen zu geben. Dieser Brief kommt am 17.08.2016 bei Mark an. Mark Fröhlich legt am 30.08.2016 die Einkommensnachweise vor. Am 10.09.2016 errechnet der Rechtsanwalt den Unterhalt und fordert Mark auf, auch rückwirkend für die letzten Monate Unterhalt zu zahlen.

Da Mark Fröhlich zum ersten Mal am 17.08.2016 zur Unterhaltszahlung und Auskunftslegung aufgefordert wurde, kann der Unterhalt erst ab dem 01.08.2016 gefordert werden, obwohl sich die Eheleute bereits im Juli getrennt hatten. Entscheidend für den Trennungsunterhalt ist nicht das Trennungsdatum, sondern der Zeitpunkt, an dem der Ehegatte zum ersten Mal zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde.

Expertentipp:

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben oder umgekehrt, so sollten Sie so schnell wie möglich durch einen Rechtsanwalt schriftlich Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehegatten verlangen. Jeder Tag kann dafür entscheidend sein, ob Sie den Unterhalt schon ab diesem Monat oder erst ab dem nächsten Monat fordern können. Bitte so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zurate ziehen, sonst kann Ihnen viel Geld verloren gehen, worauf Sie eigentlich einen Anspruch hätten.

Rückwirkende Einforderung bei Zahlungsvereinbarung

2. Weiterhin kann dann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wenn entweder bereits eine Zahlungsvereinbarung besteht und der Unterhaltspflichtige bisher nicht gezahlt hat oder die Unterhaltszahlung angemahnt wurde.

Wenn der Ehegatte den anderen Ehegatten aufgefordert hat, Unterhalt zu zahlen, so muss der andere Ehegatte ab dem Zeitpunkt der Aufforderung Unterhalt zahlen. Wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte erst zwei Monate später mit der Unterhaltszahlung beginnt, muss er für die seit der Aufforderung vergangenen Monate Unterhalt nachzahlen.

Praxisbeispiel:

Frau Clara Fröhlich und ihr Mann Mark Fröhlich leben seit dem 22.05.2015 getrennt. Am 02.03.2016 wird Mark Fröhlich durch den Rechtsanwalt von Clara Fröhlich aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Am 29.05.2016 wird die Ehe von Clara und Mark Fröhlich geschieden und wird auch sofort rechtskräftig. Am 03.08.2016 fordert Clara ihren nunmehr geschiedenen Mann Mark auf, nachehelichen Unterhalt auch für die letzten Monate zu zahlen.

Mark Fröhlich zahlt auf Anraten seines Rechtsanwaltes den Trennungsunterhalt für die Monate März, April und Mai 2016. Mehr Unterhalt zahlt er nicht.

Auf mehr Unterhalt für die Vergangenheit hat Clara Fröhlich auch keinen Anspruch. Die Aufforderung zur Unterhaltszahlung am 02.03.2016 betraf nur den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Nach der Scheidung am 29.05.2016 besteht ein neuer Unterhaltsanspruch auf nachehelichen Unterhalt. Um nachehelichen Unterhalt zu bekommen, muss der Unterhalt zahlende Ehegatte getrennt aufgefordert worden sein. Diese Aufforderung erfolgte erst am 03.08.2016, so dass Mark Fröhlich erst ab diesem Tag Unterhalt zahlen muss. Für die Monate Juni und Juli 2016 muss er also keinen Unterhalt zahlen.

Wenn die Eheleute eine Zahlungsvereinbarung, z.B. in Form eines Urteils, eines Vergleiches, einer notariellen Vereinbarung oder einer Jugendamtsurkunde getroffen haben, so dass der eine Ehegatte pünktlich zum 3. eines jeden Monats den Unterhalt zahlen muss, so kommt der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug, wenn er nicht pünktlich den Unterhalt zahlt. Auch hier kann der Unterhalt rückwirkend verlangt werden.

Sonderfall gerichtlich erwirkter Unterhalt

3. Falls der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde, muss er ab Zustellung des Klageantrages rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn er zur Unterhaltszahlung verurteilt wird.

Der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit kann allerdings verwirkt sein, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr keinen Unterhalt gefordert hat und der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte somit davon ausgehen darf, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht wird.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich fordert ihren getrennt lebenden Ehegatte am 02.03.2015 auf, Trennungsunterhalt zu zahlen. Ihr Mann, Mark Fröhlich, reagiert auf dieses Schreiben nicht und zahlt weder Unterhalt noch legt er seine Einkommensunterlagen vor. Erst am 20.11.2016 fordert sie Herrn Mark Fröhlich erneut zur Unterhaltszahlung auf und droht damit, Klage einzureichen. Darauf zahlt Mark Fröhlich Unterhalt seit dem 20.11.2016.

Da sich Clara Fröhlich über ein Jahr nicht gemeldet hat und keinen Unterhalt gefordert hat, durfte Mark Fröhlich darauf vertrauen, dass Clara Fröhlich keinen Unterhalt mehr geltend macht. Er muss somit erst ab dem 20.11.2016 Unterhalt zahlen.

Expertentipp:

Wenn ein Unterhaltstitel in Form eines Urteils, eines Vergleiches, eines notariellen Vertrages oder einer Jugendamtsurkunde existiert, muss der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte immer damit rechnen, dass der Unterhalt gefordert und aus dem bestehenden Unterhaltstitel sogar gepfändet wird. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Unterhalt nicht geltend gemacht wird, da er weiß, dass er aufgrund des Titels Unterhalt zahlen muss. Aus diesem Grund tritt keine Verwirkung ein, wenn der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht extra gefordert wird.

Aus Sicht des Unterhalt verlangenden Ehegatte sollte schnellstens ein Unterhaltstitel geschaffen werden. Die Schaffung eines Unterhaltstitels kann stets eingeklagt werden, wenn der Ehegatte dazu freiwillig außergerichtlich nicht bereit ist. Selbst wenn der andere Ehegatte den Unterhalt freiwillig zahlt, kann zur Schaffung eines Unterhaltstitels Klage erhoben werden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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