Scheidungspapiere / Scheidungsunterlagen

Eine Ehe wird nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden. Möchten Sie geschieden werden, müssen Sie dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag alle notwendigen Scheidungspapiere bzw. Scheidungsunterlagen vorlegen, die über Ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft geben. Diese Aufgabe übernimmt zunächst Ihr Rechtsanwalt, den Sie mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen. Auch wenn Sie eine Online-Scheidung wünschen, benötigt der beauftragte Rechtsanwalt die maßgeblichen Scheidungspapiere.

Welche Scheidungspapiere / Scheidungsunterlagen sind im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag relevant?

Das Wichtigste

  • Beabsichtigen Sie nach Ihrer Trennung mit Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einzureichen, sollten Sie frühzeitig damit beginnen, alle notwendigen Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen zusammenzutragen. Sie sparen damit viel Zeit und vermeiden Verzögerungen.
  • Der Gesetzgeber schreibt vor den Familiengerichten den Anwaltszwang vor. Sie haben keine Möglichkeit, die Scheidungspapiere / Ihre Scheidungsunterlagen selbst beim Familiengericht einzureichen.
  • Damit der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt beim Familiengericht für Sie tätig werden kann, benötigt er Ihre Vollmacht.
  • Weiterhin benötigen Sie Kopien des Familienstammbuch oder der Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder sowie ggf. die Kopie eines vor der Ehe geschlossenen Ehevertrages.
  • Soweit eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen wurde, muss sie dem Gericht vorgelegt werden.
  • Sehen Sie sich außerstande, die Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren für Ihre Scheidung selbst zu bezahlen, weil Sie beispielsweise nur ein geringes Einkommen haben, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe zeitgleich mit dem Scheidungsantrag beim Gericht beantragen.
  • Ebenso benötigt das Gericht von Ihnen Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs.
  • Sofern Sie über die bloße Scheidung hinaus noch Scheidungsfolgesachen (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt) einfordern und bei Gericht beantragen möchten, benötigen Sie weitere Unterlagen.

Scheidungsantrag bei einer Online-Scheidung

Thumbnail: Scheidung einreichen

Schaubild:
Scheidung einreichen

Möchten Sie die Vorteile einer Online-Scheidung nutzen und die Dienste eines Scheidungsservices Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen, füllen Sie ein vorgefertigtes Formular aus. Das Formular fragt Ihre persönlichen Daten und Verhältnisse ab, die für die Beantragung und Durchführung des Scheidungsverfahrens unabdingbar erforderlich sind. Auf Grundlage dieser Angaben erstellt der zu beauftragende Rechtsanwalt den beim Gericht einzureichenden Scheidungsantrag. Eine Online-Scheidung kann Ihnen so die Zusammenstellung Ihrer Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen vereinfachen.

Widerrufserklärung: Da Sie die Online-Scheidung über das Internet beantragen, steht Ihnen nach dem Gesetz ein Widerrufsrecht zu. Sie können den Auftrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses widerrufen.

Scheidungsantrag durch Rechtsanwalt

Der Gesetzgeber schreibt vor den Familiengerichten den Anwaltszwang vor. Sie haben keine Möglichkeit, die Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen selbst beim Familiengericht einzureichen. Den eigentlichen Scheidungsantrag beim Familiengericht stellt Ihr Rechtsanwalt für Sie. Er formuliert nach bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Merkmalen den Antrag, mit dem beim Familiengereicht das Scheidungsverfahren in die Wege geleitet wird, unterschreibt diesen Antrag persönlich und reicht den Antrag beim Familiengericht ein. (Details regelt § 133 FamFG). Unter Einbeziehung Ihres Rechtsanwalts ist damit sichergestellt, dass Ihre Scheidungspapiere bzw. Scheidungsunterlagen beim zuständigen Familiengericht unter dem richtigen Aktenzeichen eingereicht und Ihrer Akte zugeordnet werden.

Anwaltliche Vollmacht

Damit der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt beim Familiengericht für Sie tätig werden kann, benötigt er Ihre Vollmacht. Dieses Formular erhalten Sie von Ihrem Anwalt.

Es handelt sich dabei um ein handelsübliches Formular mit üblichem Inhalt, das den beauftragten Rechtsanwalt zur Prozessführung, insbesondere zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen mandatiert. Es bevollmächtigt den Anwalt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Beantragung und Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens unabdingbar notwendig sind. Unterschreiben Sie das Vollmachtformular unter Angabe des Datums persönlich mit Ihrer Unterschrift.

Kopie Familienstammbuch oder Heiratsurkunde

Es genügt zunächst, die Heiratsurkunde aus dem Familienstammbuch oder eine gesonderte Heiratsurkunde in Kopie einzureichen. Sie müssen davon ausgehen, dass spätestens im mündlichen Termin, in dem Ihre Scheidung vor dem Familiengericht verhandelt wird, der Familienrichter Ihr Familienstammbuch oder Ihre Heiratsurkunde im Original (bzw. als amtlich beglaubigte Kopie) sehen möchte. Der maßgebliche Gesichtspunkt dabei ist, dass Sie Ihre standesamtliche Trauung nachweisen, also verheiratet sind.

Im „Stammbuch der Familie“ werden alle Personenstandsurkunden Ihrer Familie zusammengefasst und aufbewahrt, also Heirats-, Geburts-, Abstammungs- und Sterbeurkunden. Das Stammbuch wird bei der Eheschließung angelegt und dem Ehepaar ausgehändigt. Es enthält an erster Stelle die Heiratsurkunde und eine beglaubigte Abschrift aus dem amtlichen Familienbuch des Standesamtes. Mit der Heiratsurkunde wird bestätigt, dass Sie mit Ihrem Ehegatten getraut wurden und mit ihm verheiratet sind. Auf die kirchliche Trauung, die im Stammbuch ebenfalls bestätigt wird, kommt es nicht an.

Das Familienstammbuch gibt es nur einmal als Original. Befindet sich dieses Original-Familienstammbuch bei Ihrem Ehepartner, bitten Sie ihn, Ihnen das Stammbuch entweder auszuhändigen oder zum Verhandlungstermin mitzubringen. Vorher benötigen Sie bereits eine im Stammbuch befindliche Heiratsurkunde. Da Sie die Scheidung selbst beantragen, benötigt Ihr Ehegatte das Stammbuch selbst nicht. Er braucht dem Gericht keine Heiratsurkunde vorzulegen, da Sie die Heirat bereits nachweisen.

Weigert sich Ihr Ehegatte, Ihnen das Familienstammbuch oder eine Kopie der Heiratsurkunde zu übergeben oder ist das Stammbuch einfach nicht mehr auffindbar, können Sie sich bei dem Standesamt Ihres derzeitigen Wohnortes die beglaubigte Kopie einer Heiratskunde erstellen lassen. Sie brauchen sich also nicht zu dem Standesamt zu begeben, das ursprünglich Ihre Trauung vollzogen hat. Die beglaubigte Kopie der Urkunde ersetzt das Original des Stammbuchs. Die Beglaubigung erfolgt durch das Standesamt. Es genügt nicht, die Kopie anderweitig, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt oder Notar, beglaubigen zu lassen.

Kopie Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder

Im Familienstammbuch befindet sich auch die Geburtsurkunde für jedes Ihrer gemeinsamen Kinder. Steht Ihnen das Stammbuch nicht zur Verfügung und haben Sie auch keine Kopie der Geburtsurkunde, erhalten Sie bei Ihrem Standesamt an Ihrem aktuellen Wohnort die beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Ihrer gemeinsamen Kinder. Die beglaubigte Kopie ersetzt auch hier das Original des Familienstammbuches.

Ehevertrag

Aus dem Ehevertrag können sich Aspekte ergeben, die für Ihre Scheidung oder eventuelle Scheidungsfolgen relevant sind.

Eventuelle Kopie einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung steht im Zusammenhang damit, dass der Scheidungsantrag die Erklärung der Ehegatten enthalten muss, ob und inwieweit eine Regelung über bestimmte Scheidungsfolgen getroffen wurde (z.B. Ehegattenunterhalt). Teils genügt es, wenn sich die Ehegatten eigenverantwortlich geeinigt haben, teils fordert das Gesetz aber auch die notarielle Beurkundung bestimmter Vereinbarungen. Soweit eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen wurde, muss sie dem Gericht vorgelegt werden. Zweck ist, dass sich das Familiengericht ein Bild davon machen kann, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Ehegatten noch Streit besteht. Nur dann kann das Gericht auf passende Beratungsmöglichkeiten verweisen.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Sehen Sie sich außerstande, die Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren für Ihre Scheidung selbst zu bezahlen, weil Sie beispielsweise nur ein geringes Einkommen haben, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck können Sie zeitgleich mit dem Scheidungsantrag bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Der Antrag heißt “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“. Zur Orientierung lesen Sie die allgemeinen Hinweise im Hinweisblatt zum Formular für diesen Antrag. Wir stellen Ihnen den Antrag nebst Hinweisblatt zum Download zur Verfügung.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen und nachweisen. Das Gericht benötigt die Vorlage Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnungen. Sind Sie selbständig tätig, legen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, Ihren Jahresabschluss und letzten Steuerbescheid bei. Umgekehrt dürfen Sie auch bestimmte Ausgaben berücksichtigen. Dazu gehören die auf Ihr Einkommen zu zahlenden Steuern, Ihre Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Miete, Mietnebenkosten und sonstige Verbindlichkeiten.

Achtung: Füllen Sie die Formulare wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen aus. Verschweigen Sie nichts. Jeder unehrliche Eintrag oder das Verschweigen von Einkünften droht als Betrug geahndet zu werden und führt dazu, dass Ihnen die Verfahrenskostenhilfe rückwirkend storniert wird. Fühlt sich Ihr vielleicht missliebiger Ehegatte befleißigt, Ihre Angaben zu korrigieren, kommen Sie schnell in Erklärungsnot.

Expertentipp:

Scheidungsverfahren sind nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Eine Ausnahme bietet neuerdings die ARAG mit ihrem Angebot „Eherechtsschutz“.

Formular zur Beantragung des Versorgungsausgleichs

Die Formulare zur Beantragung des Versorgungsausgleichs gehören nicht direkt zu den Scheidungsunterlagen, da sie nicht gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht werden müssen. Dennoch sind die Formulare wesentlicher Teil des Scheidungsverfahrens. Das Gericht wird regelmäßig erst dann einen mündlichen Verhandlungstermin zur Durchführung der Scheidung ansetzen, wenn ihm auch die Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich vorliegen.

Das Familiengericht muss den Versorgungsausgleich nämlich abgesehen von wenigen Ausnahmen von Amts wegen durchführen, sofern Sie keine anderslautende Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten getroffen und diese notariell beurkundet haben. Nach Eingang des Scheidungsantrages übersendet das Gericht Ihnen und Ihrem Ehegatten einen Fragebogen, in dem jeweils Ihre Renten und Rentenanwartschaften abgefragt werden. Rentenanwartschaft bedeutet, dass Sie in eine Rentenkasse einzahlen, aber erst mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ein Recht auf Leistung haben.

Sie sind verpflichtet, sämtliche Anrechte konkret zu bezeichnen. Das Familiengericht wiederum kontaktiert aufgrund Ihrer Angaben die jeweiligen Versorgungsträger und teilt diesen die Dauer Ihrer Ehe mit. Die Versorgungsträger berechnen sodann Ihre in der Ehezeit erworbenen Anrechte und übermitteln das Ergebnis der Berechnung dem Familiengericht. Nach diesen Angaben bestimmt das Familiengericht die Ausgleichsforderung. Stichtag für die Berechnung ist der letzte Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Familiengericht an den Ehegatten.

Als Anrechte auf Rente kommen in Betracht:

  • Gesetzliche Rentenversicherung, also Deutsche Rentenversicherung eines Bundeslandes, Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (z.B. RZVK, KZVK)
  • Abgeordnetenversorgung
  • Berufsständische Versorgungseinrichtung (Rechtsanwalt, Arzt, Apotheker, Architekt)
  • Tätigkeit als Beamter, Richter oder Berufssoldat (Pensionsansprüche)
  • Privater Altersvorsorgevertrag (z.B. Riester-Rente; Rürup-Rente)
  • Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung
  • Ansprüche aus einer privaten Kapitallebensversicherung mit einem bereits ausgeübten Rentenwahlrecht
  • Ansprüche aus einer landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Ansprüche gegen ausländischen Versorgungsträger

Expertentipp:

Spätestens sobald die Scheidung absehbar ist, sollten Sie Ihre Konten, die mit Ihrer Altersvorsorge im Zusammenhang stehen, klären und eine „Kontenklärung“ vornehmen lassen. Problematisch sind oft das Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung (BfA), da der Rentenversicherungsverlauf nicht immer sämtliche rentenversicherungsrelevanten Zeiten erfasst hat (z.B. Berufsausbildung, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit). Versuchen Sie zeitig, in Ihren Unterlagen die zum Nachweis dieser Zeiten relevanten Unterlagen aufzufinden.

Vereinbaren Sie möglichst einen Termin mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Sie finden eine solche Stelle in fast jeder deutschen Großstadt. Sehen Sie dazu im Telefonbuch nach oder auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Ist ein Konto ungeklärt, kann der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht keine oder keine zuverlässige Auskunft über die während Ihrer Ehezeit erworbenen Ansprüche erteilen. Dieses ist nur bei einem vollständig erfassten Konto möglich. Sind Zeiten ungeklärt, verzögert dies zwangsläufig die Bearbeitung und damit den Ablauf des Scheidungsverfahrens. Rechnen Sie zur Ermittlung der Rentenanwartschaften durch die Versicherungsträger mit drei bis sechs Monaten Bearbeitungszeit. Bestehen Unklarheiten, wird Sie der Rentenversicherungsträger direkt kontaktieren.

Scheidungspapiere, wenn die Ehegatten Ausländer sind

Sind die Ehegatten ausländische Staatsangehörige (z.B. auch Flüchtlinge), gelten zunächst keine Besonderheiten. Die Scheidung erfolgt nach deutschem Recht, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt ihres Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen die gleichen Urkunden vorlegen, die auch deutsche Staatsbürger vorlegen müssen.

Die Rom-III-EU-Verordnung Nr. 1259/2010 erlaubt es Ehepaaren, ihre Scheidung nach dem Recht ihres Heimatlandes abzuwickeln. Voraussetzung dafür ist, dass sie dazu eine „Rechtswahl“ treffen. Die Vereinbarung dafür ist schriftlich vorzunehmen und zudem notariell zu beurkunden. Diese Rechtswahlvereinbarung können Sie jederzeit treffen, am besten bevor Sie den Scheidungsantrag einreichen.

Expertentipp:

Möchten Sie sich als Ausländer in Deutschland scheiden lassen, ist es für einen deutschen Richter naturgemäß leichter, wenn er deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann. Muss er die Scheidung hingegen nach ausländischem Scheidungsrecht beurteilen, eröffnen sich Schwierigkeiten, die das Scheidungsverfahren erheblich verzögern werden. Das deutsche Gericht kann meist nicht auf die Rechtstexte des Staates zugreifen, nach dessen Recht die Scheidung abgewickelt werden soll. Es muss sich die Rechtstexte meist irgendwie beschaffen. Vor allem versteht es die fremde Sprache nicht und dürfte oft Schwierigkeiten haben, das ausländische Recht zuverlässig zu interpretieren. Wenn Sie sich also scheiden lassen wollten, sollten Sie keine Rechtswahlvereinbarung treffen und die Scheidung nach deutschem Recht durchführen lassen.

Fazit

Ein Scheidungsverfahren bedarf der Vorbereitung. Sie sind persönlich gefordert, weil Sie alle notwendigen Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen selbst besorgen müssen. Sofern Sie über die bloße Scheidung hinaus noch Scheidungsfolgesachen (z.B. Zugewinnausgleich, Unterhalt) einfordern und bei Gericht beantragen möchten, benötigen Sie weitere Unterlagen. Beim Zugewinnausgleich sind dies beispielsweise Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Wertpapierdepotabrechnungen oder Verkehrswertgutachten von Immobilien. Geht es um den Ehegattenunterhalt, bedarf es des Nachweises der Einkommens- und Vermögenssituation beider Ehegatten.

Eine Online-Scheidung kann Ihnen die Zusammenstellung Ihrer Scheidungspapiere / Scheidungsunterlagen vereinfachen.

Autor:  Volker Beeden

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