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Definition - Was ist Wohngeld und wo erhalte ich es?

DEFINITION

Was ist Wohngeld und wo erhalte ich es?

Wohngeld ist eine staatliche Leistung hat den Zweck, Ihnen als Mieter die Zahlung Ihrer Miete zu erleichtern Müssen Sie nach der Trennung und Scheidung einen eigenen Hausstand begründen, kann Wohngeld helfen, die Miete zu bezahlen. Gerade, weil die Kosten für Wohnraum vielerorts stark angestiegen sind, unterstützt der Staat einkommensschwache Haushalte mit dem Wohngeld. Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Mieter als auch als Lastenzuschuss für Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Der Anspruch auf Wohngeld hängt von Ihrem Einkommen und der Anzahl der Personen im Haushalt sowie dem Einkommen Ihrer Haushaltsmitglieder ab.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Zum Neubeginn nach der Trennung und Scheidung gehört für viele Menschen auch eine Wohnung. Mit Hilfe von Wohngeld können Sie die Miete leichter bestreiten.
  • Ein Wohnberechtigungsschein ist ebenfalls eine staatliche Hilfe und unterstützt Sie bei der Wohnungssuche.
  • Informieren Sie sich über die verschiedenen Zuschüsse, die Sie beantragen können. Steht Ihnen die Scheidung bevor, könnten Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben.

Wohngeld als finanzielle Hilfe

Vor allem Familien, Alleinstehende und Rentner profitieren vom Wohngeld. Selbst als Alleinverdiener in der höchsten Mietstufe können Sie als Mieter oder Eigentümer noch mit bis zu 1.542 EUR Bruttoeinkommen Wohngeld erhalten. Lassen Sie sich nicht davon abschrecken, dass das zur Beantragung des Wohngeldes notwendige Formular eine Reihe persönlicher Daten abfragt. Der Antrag ist weitaus weniger kompliziert als es scheint. Im Prinzip kommt es nur darauf an, dass Sie die Höhe Ihres Einkommens, die Höhe Ihrer Miete oder Ihrer finanziellen Belastung als Eigentümer und die Zahl der Personen in Ihrem Haushalt bezeichnen.

Welche Arten von Wohngeld gibt es?

Sie erhalten Wohngeld als:

  • Mietzuschuss, wenn Sie eine Wohnung angemietet haben,
  • Mietzuschuss, wenn Sie Untermieter sind oder
  • Lastenzuschuss, wenn Sie Eigentümer einer Wohnung sind.

GUT ZU WISSEN

Wohngeld nicht pfändbar

Beziehen Sie Wohngeld, können Gläubiger das Geld nicht beim Wohngeldamt Ihrer Gemeinde pfänden. Eine Ausnahme besteht nur für Ihren Vermieter, wenn Sie mit der Miete im Rückstand sind (§ 54 Abs. III 2a SGB I). Ungeachtet dessen, sollten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen, sodass Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite sind und zumindest in Höhe Ihrer persönlichen Freibeträge über Guthaben auf dem Konto uneingeschränkt verfügen können.

Voraussetzungen für Wohngeld

Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Einkommen und Vermögen Ihres Haushaltes,
  • Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder,
  • Höhe der Miete, wenn Sie zur Miete wohnen,
  • Höhe der Belastung, wenn Sie im eigenen Haus wohnen.

Wohngeld Plus

Mit der Wohngeldreform zum 01. Januar 2023 können noch mehr Haushalte die Wohngeldhilfe beanspruchen: die Zahl der möglichen Haushalte verdreifacht sich mit dem Wohngeld Plus sogar. Auch die Höhe des Wohngelds wird angepasst und mehr als verdoppelt. Der Betrag ist im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich rund 190 EUR gestiegen. Es lohnt sich also noch mehr, zu prüfen, ob man Anspruch auf Wohngeld hat. 

Einkommensgrenzen

Das Wohngeldgesetz sieht Einkommenshöchstgrenzen vor. Unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten und Pauschalbeträge liegt die Einkommenshöchstgrenze für einen Einpersonenhaushalt ab 2024 bei einem Monatseinkommen von 1.372 EUR. Besteht Ihr Haushalt aus mehreren Familienmitgliedern, besteht in der Mietstufe I für einen Zweipersonenhaushalt eine Einkommenshöchstgrenze von 1.854 EUR, für einen Dreipersonenhaushalt 2.316 EUR und für einen Vierpersonenhaushalt 3.132 EUR. Übersteigt das Monatseinkommen diese Höchstwerte, ist der Anspruch auf Wohngeld wahrscheinlich nicht zu realisieren. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich mit fortlaufender Mietenstufe und sind in den Mietenstufen VI und VII am höchsten.

Wie wird das maßgebliche Einkommen ermittelt?

Ausgangspunkt zur Berechnung des Wohngeldes ist das Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder. Einkünfte wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen werden hinzugerechnet. Im Antragsformular werden alle in Betracht kommenden Einkünfte abgefragt.

 

Vom Bruttojahreseinkommen wird ein pauschaler Abzug vorgenommen. Der Pauschalabzug beträgt in der 1. Belastungsstufe 10 % und in der 3. Belastungsstufe 30 %. Die 3. Belastungsstufe erfasst Arbeitnehmer, die Steuern zahlen und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten. Entfällt eine dieser Leistungen, reduziert sich der Prozentsatz um jeweils 10 %.

 

Vom Bruttoeinkommen sind zudem eine Reihe von Freibeträgen zu berücksichtigen, z.B. 1.800 EUR für Schwerbehinderte bei einer Behinderung von 100%.

GUT ZU WISSEN

Unterhaltszahlungen abziehen

Sind Sie gesetzlich verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, dürfen Sie Unterhaltszahlungen in der Höhe abziehen, die in einer notariellen Urkunde oder einem Unterhaltstitel festgestellt wurden. Gibt es keinen solchen Titel, können Sie Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu 6.000 EUR oder bis zu 3.000 EUR​​​​​​​ für ein im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind oder ein auswärts wohnendes und sich in der Berufsausbildung befindliches Kind geltend machen.

Inwieweit wird mein Vermögen berücksichtigt?

Besitzen Sie Vermögenswerte, beträgt die Höchstgrenze60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und 60.000 EUR​​​​​​​ für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied. Da es sich hierbei nicht um Freibeträge handelt, sondern um Freigrenzen, ist der Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen, wenn der Vermögenswert diese Höchstbeträge übersteigt.

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.
Carl Hilty (1833 - 1909)

Welche Personen zählen zu meinem Haushalt?

Um Wohngeld zu erhalten, kommt es mithin auf die Zahl der in Ihrem Haushalt lebenden Personen an. Zum Haushalt gehören Sie als Antragsteller selbst und Ihre in Ihrem Haushalt lebenden Kinder. Auch jede weitere Person, mit der Sie verwandt oder verschwägert sind, wird mitgezählt. Genauso zählt Ihr neuer Lebensgefährte. Voraussetzung ist jeweils, dass Sie in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung den Mittelpunkt Ihres Alltags darstellt. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn sich Personen ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Wohnen Sie gemeinsam, wird vermutet, dass Sie auch zusammen wirtschaften.

GUT ZU WISSEN

Kinder werden bei gleicher Betreuung für beide Elternteile mitgezählt

Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt oder sind Sie geschieden und halten für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit, zählt jedes annähernd zu gleichen Teilen betreute Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied. Es genügt, wenn die Betreuung ein Drittel zu zwei Drittel ausmacht. Ein eigenes Kinderzimmer brauchen Sie nicht vorzuhalten. Diese Ausnahme weicht von der Regel ab, dass der Lebensmittelpunkt nur an einem Ort liegen und eine Person daher nicht zu zwei Haushalten gehören kann.

Wie wird meine Miete berücksichtigt?

Das Wohngeld richtet sich nach der Mietenstufe Ihrer Gemeinde. Es gibt sechs Mietstufen. Jede Gemeinde hat eine eigene Mietstufe, wobei die Mietstufe 1 die niedrigste und die 6/7 die höchste ist. Möchten Sie wissen, in welcher Mietenstufe Ihr Wohnort einzuordnen ist, können Sie bei der Wohngeldstelle nachfragen oder im Internet recherchieren. Mit der Wohngeldreform 2020 werden Gemeinde und Kreise abhängig von dem örtlichen Mietniveau einer Mietenstufe zugeordnet.

 

Zusätzlich wird zu den bisher existierenden sechs Mietenstufen eine weitere Mietenstufe VII eingeführt. In Gemeinden mit besonders hohen Mieten können somit höhere Mieten von Haushalten bezuschusst werden. In jeder Mietenstufe gibt es in Abhängigkeit von den Haushaltsmitgliedern und der jeweiligen Mietenstufe Ihrer Gemeinde Höchstbeträge, bis zu denen die Miete berücksichtigt wird.

Wie werden meine Daten überprüft?

Sie sollten den Wohngeldantrag wahrheitsgemäß und sorgfältig ausfüllen. Die Wohngeldstelle nimmt nämlich einen Datenabgleich vor. Es wird geprüft, ob der Antragsteller

  • versicherungspflichtig oder geringfügig (Minijob) arbeitet,
  • Rente bezieht, die er dem Grundsicherungsamt nicht angegeben hat,
  • Einkünfte aus Kapitalerträgen hat,
  • Grundsicherung (SGB II/SGB XII) bekommt,
  • die Meldeanschrift und Wohnungsanschrift korrekt angegeben hat sowie
  • den Zeitpunkt der Ummeldung.

Wohngeldberechnung

So könnte die Berechnung Ihres Wohngeldes aussehen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil mit zwei Kindern (9 und 12 Jahre) und in Düsseldorf wohnen (Quelle: Wohngeld Plus Rechner des BMWSB):

Bruttoeinkommen1.280 EUR
Abzüge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungje 10%
Freibetrag für Alleinerziehende1.320 EUR
Bruttokaltmiete625 EUR
Wohngeld654 EUR

Erhalte ich Wohngeld, wenn ich bereits öffentliche Sozialleistungen beziehe?

Wohngeld erhalten Sie nur, wenn Sie eigenes Geld verdienen und Schwierigkeiten haben, mit Ihrem Einkommen die Miete zu bezahlen. Sie erhalten daher kein Wohngeld, wenn Sie u.a. folgende öffentlichen Sozialleistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II / Hartz IV (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe)
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • BAföG-Bezug als Studierender.
Ein Tor ist zugetan, doch tausend sind noch offen - laßt uns hoffen.
Friedrich Rückert (1788 - 1866)

Was ist günstiger: Wohngeld oder Hartz IV / Bürgergeld?

Sie können mit der Beantragung von Wohngeld auf Hartz IV-Leistungen / Arbeitslosengeld II / Bürgergeld verzichten. Ihr Wahlrecht setzt aber voraus, dass ein Anspruch nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) besteht.

 

Sind Sie in der Lage, Ihren Bedarf und den Ihrer Familie durch eigenes Einkommen und Wohngeld abzudecken, besteht kein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen (§ 7 WoGG). Sie haben dann kein Wahlrecht. Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II ist nämlich nachrangig zu verstehen. Reicht Ihr Einkommen mit Wohngeld nicht aus, um Ihren Bedarf zu decken, haben Sie ein Wahlrecht zugunsten des niedrigeren Wohngeldes und könnten auf Leistungen nach SGB II verzichten.

GUT ZU WISSEN

Keine Pflichten beim Wohngeld

Der Bezug von Wohngeld kann für Sie insoweit vorteilhafter sein, da Sie die bei Bezug von Hartz IV-Leistungen auferlegten Pflichten (z.B. Ortsanwesenheit, Meldepflichten, nachweisliche Bewerbungsbemühungen) unbedingt befolgen müssen, weil Ihnen das Jobcenter andernfalls die Bezüge kürzt. Beim Wohngeld gibt es keine derartigen Verpflichtungen.

Wo kann ich Wohngeld beantragen?

Sie erhalten Wohngeld nur auf Antrag. Die Zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem Sie den Antrag stellen. Zuständig ist die Wohngeldstelle in der Gemeinde, in der Sie wohnen und gemeldet sind. In der Regel können Sie den Antrag online stellen. Orientieren Sie sich auf der Website Ihrer Gemeinde. In der Regel hilft der zuständige Sachbearbeiter auch dabei, den Wohngeldantrag auszufüllen. Es gibt unterschiedliche Formulare, je nachdem ob Sie als Mieter Wohngeld oder Lastenzuschuss als Eigentümer beantragen.

Was ist der Lastenzuschuss für Eigentümer einer Immobilie?

Als Eigentümer einer Eigentumswohnung, eines Eigenheims, oder eines Dauerwohnrechts für die eigengenutzte Wohnung erhalten Sie einen Lastenzuschuss unter den gleichen Voraussetzungen, wie dies bei Mietzuschuss der Fall ist. Als Lasten können Sie folgende Kosten geltend machen:

  • Kostenaufwand für Zins und Tilgung für Kredite, mit denen Sie den Erwerb oder Bau Ihres Immobilieneigentums finanziert haben,
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,
  • Grundsteuern,
  • Versicherungsbeiträge,
  • Heizkosten,
  • und Verwaltungskosten.

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Unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center gibt es, damit Sie jeder Zeit bei rechtlichen Fragestellungen* und Problemen eine unabhängige Anlaufstelle haben, und dies kostenlos.Rat & Hilfe  Center

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  • Gratis-Gespräche entweder durch unseren InfoPOINT (für allgemeine Fragen) oder durch unsere Kooperationsanwälte (für individuelle, Ihren Fall betreffende Fragen);
  • Die Möglichkeit, schriftlich Fragen zu stellen, und diese auch durch handverlesene Rechtsanwälte schnell und verständlich beantwortet zu bekommen;
  • Einen 24/7-Service „rund-um-die-Uhr“, weil wir wissen, dass Sie manchmal auch eine Frage spät abends, früh morgens oder am Wochenende beantwortet haben möchten;
  • Videogespräche, wenn Sie Ihren Ansprechpartner direkt live sehen möchten;
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(Hinweis: Sie gelangen auf unsere Unternehmensseite iurfriend.com/rat-und-hilfe-center)

Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Sind Sie nach Ihrer Trennung und Scheidung alleinstehend, sollten Sie jede Möglichkeit nutzen, Ihre Haushaltskasse aufzubessern. Wohngeld ist ein guter Weg, um über die Runden zu kommen. Wenn die Berechnung keinen Anspruch ergibt, vergeben Sie sich nichts.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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