Trennungsunterhalt berechnen

Sie leben getrennt oder stehen vor der Trennung von Ihrem Ehe- oder Lebenspartner und möchten den Trennungsunterhalt berechnen? Dann müssen Sie wissen, wie die Unterhaltsberechnung beim Trennungsunterhalt erfolgt! Ein Unterhaltsrechner zum Trennungsunterhalt kann dazu wertvolle Hilfe leisten.

Gerade dann, wenn Sie eine Online-Scheidung betreiben, ist es vorteilhaft, sich eigenständig zu informieren und die für Sie vorteilhafte Richtung einzuschlagen. Nicht umsonst heißt es, Wissen ist bares Geld. Mit einem Unterhaltsrechner können Sie überschlagen, was Sie in etwa an Trennungsunterhalt als Unterhaltsberechtigter beanspruchen bzw. als Unterhaltspflichtiger zahlen müssen.

Das Wichtigste

  • Die Berechnung von Trennungsunterhalt ist an sich eine komplexe Angelegenheit. Sie finden im Gesetz keine festgelegten Beträge, wie Sie sie beispielsweise bei der Berechnung von Kindesunterhalt anhand der Düsseldorfer Tabelle nachvollziehen können. Das Gesetz spricht nur davon, dass Sie den nach Ihren „Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt“ verlangen können. Die Lebenspraxis ist nun einmal derartig vielfältig, dass es schlicht unmöglich ist, konkret festzulegen, wer wann wieviel schuldet.
  • Dennoch können Sie Ihren Trennungsunterhalt halbwegs beziffern, wenn Sie einige Grundsätze kennen und wissen, welche Zahlen und Faktoren maßgeblich sind.
  • Sie müssen wissen, dass Trennungsunterhalt nicht mit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt gleichzusetzen ist. Zwar werden beide im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen berechnet, dennoch gibt es Unterschiede im Unterhaltsrecht an sich.
  • Sofern Sie den Trennungsunterhalt eingeklagt haben, können Sie mit dem Gerichtsurteil nicht gleichzeitig den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung erzwingen. Den nachehelichen Unterhalt müssten Sie gesondert einklagen. Auch in diesem Fall können Sie zur ersten Einschätzung einen Unterhaltsrechner zum Ehegattenunterhalt nutzen.

Expertentipp:

Lassen Sie sich jetzt keineswegs entmutigen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt. Wenn Sie einen Unterhaltsrechner zum Trennungsunterhalt nutzen, kommen Sie bereits zu einem brauchbaren Ergebnis. Um Ihre Unterhaltspflicht bzw. Ihren Unterhaltsanspruch zuverlässig zu berechnen, werden Sie allerdings letztendlich nicht um anwaltliche Beratung herumkommen. Sofern Sie Ihren Unterhaltsanspruch vor dem Familiengericht geltend machen oder der Klage Ihres Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt entgegentreten möchten, benötigen Sie unabdingbar einen Rechtsanwalt, der Sie vor dem Familiengericht vertritt. Wie Sie vielleicht wissen, besteht vor den Familiengerichten Anwaltszwang. Sie selbst können dort keine Anträge stellen.

Grundlegendes zum Trennungsunterhalt

Für Sie sollte zunächst im Mittelpunkt stehen, dass Sie ein Orientierungsgespräch mit einem Minimum an Vorwissen führen. Nur so sind Sie in der Lage, die Ausführungen Ihres juristischen Beraters nachzuvollziehen. Nur so können Sie dessen Ausführungen hinterfragen. Wenn Sie Dinge verstehen, fällt es leichter, sie zu akzeptieren. Vor allem ist es wichtig, dass Sie Ihren Berater über bestimmte Aspekte informieren, die für die Unterhaltsberechnung beim Trennungsunterhalt wichtig sind. Ihr Berater kann Sie nur insoweit beraten, als Sie ihn entsprechend informieren. Nur wenn Sie wissen, auf was es beim Trennungsunterhalt ankommt, können Sie entsprechende Sachverhalte in Ihrem Leben erfassen und mitteilen. Ihr Anwalt kann darauf aufbauen und den Trennungsunterhalt in der einen oder anderen Richtung begründen oder eine Forderung nach Trennungsunterhalt zurückweisen.

Was sagt das Gesetz zum Trennungsunterhalt?

Leben Sie voneinander getrennt, haben Sie als bedürftiger Ehegatte Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt, soweit Ihr Partner leistungsfähig ist. Der Trennungsunterhalt ist monatlich im Voraus in Geld zu leisten. Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, kommt es nicht an. Allenfalls Extremfälle führen dazu, dass der Trennungsunterhalt verweigert werden kann. Damit Sie verstehen, warum es schwierig ist, den Trennungsunterhalt zu berechnen, sollten Sie die entsprechende Vorschrift des § 1361 BGB einmal gelesen haben.

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Das müssen Sie zum Trennungsunterhalt wissen

Bevor Sie einen Unterhaltsrechner zum Trennungsunterhalt nutzen, sollten Sie einige allgemeine Dinge zum Trennungsunterhalt wissen.

Trennung

Sie müssen vollständig getrennt leben. Sie dürfen keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. Dies setzt voraus, dass jeder Partner eine eigene Wohnung hat oder Sie zwar noch in Ihrer Wohnung leben, dort jedoch keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es reicht aus, dass lediglich ein Partner die Trennung wünscht. Lehnt der andere Partner die Trennung ab, haben Sie dennoch Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Dauer der Ehe und der Trennung

Je länger Ihre Ehe gedauert hat, umso eher besteht ein Unterhaltsanspruch. Als Unterhaltsberechtigter brauchen Sie sich erst mit zunehmender Dauer um eine Erwerbstätigkeit und deren Ausweitung zu bemühen. Je länger Sie getrennt leben, umso mehr sind Sie verpflichtet, selbst erwerbstätig zu werden.

Kinder

Betreuen Sie gemeinsame minderjährige Kinder, ist Ihnen je nach Zahl und Alter der Kinder keine oder noch keine Erwerbstätigkeit zuzumuten.

Alter und Gesundheitszustand

Je älter Sie sind und/oder je schlechter Ihr gesundheitlicher Zustand ist, umso weniger ist Ihnen eine Erwerbstätigkeit möglich und zuzumuten.

Trennungsunterhalt berechnen

§ 1361 BGB bestimmt nur, dass Sie den nach Ihren ehelichen Lebensverhältnissen und Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen können.

Zur endgültigen Ermittlung der Höhe des Trennungsunterhalts müssten Sie auch noch die von den Familiengerichten erarbeiteten unterhaltsrechtlichen Leitlinien heranziehen. Daraus erkennen Sie die ständige Praxis, die in dem Bezirk des Oberlandesgerichtes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, maßgebend ist. Diese Leitlinien weichen teils voneinander ab und können von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk durchaus unterschiedlich sein. Im Wesentlichen stimmen sie jedoch überein. Unterhaltsrechner fragen daher auch regelmäßig ab, in welchem OLG-Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Da Sie die Leitlinien des für Sie zuständigen Oberlandesgerichts kaum kennen und diese Ihnen kaum zugänglich sein dürften, bleiben Sie insoweit auf die Information und Beratung Ihres Rechtsanwalts angewiesen. Die Leitlinien können aber zunächst vernachlässigt werden, da es vorwiegend auf das ankommt, was die Familiengerichte mehr oder weniger einheitlich urteilen.

Einkommenssituation des unterhaltsverpflichteten Partners

Um den Trennungsunterhalt berechnen zu können, ist zunächst die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.

So bestimmen Sie das Bruttoeinkommen

Fordern Sie Trennungsunterhalt als Unterhaltsgläubiger oder müssen Sie Trennungsunterhalt zahlen als Unterhaltsschuldner, nehmen Sie zur Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts die letzte Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Unterhaltsschuldners zur Hand. Dort sehen Sie das monatliche Nettoeinkommen. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des monatlichen Bruttoeinkommens und Abzug der Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben.

Das Bruttoeinkommen errechnet sich allerdings nicht nach dem, was der Unterhaltsschuldner allein im letzten Monat verdient hat. Maßgebend ist vielmehr das, was er im Durchschnitt der letzten 12 Monate an Lohn oder Gehalt bezogen hat. Wurden Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gewährt, erhöhen diese Zahlungen den Durchschnittsverdienst. Ist der Unterhaltsschuldner selbstständig, ist anzugeben, welchen Verdienst er im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt hat.

Expertentipp:

Sind Sie Unterhaltsschuldner und müssen Trennungsunterhalt zahlen, bedenken Sie, dass Sie im Unterhaltsrechtsstreit beim Familiengericht Unterlagen vorlegen müssen, aus denen sich Ihr Einkommen nachvollziehen lässt. Es bringt also keine Vorteile, wenn Sie verfälschte oder allzu optimistische Beträge in den Unterhaltsrechner eingeben. Spätestens im Unterhaltsrechtsstreit müssen Sie Farbe bekennen.

Außerdem hat Ihr Ehegatte Anspruch darauf, dass Sie ihm Ihre Einkommenssituation detailliert unter Vorlage entsprechender Unterlagen offenbaren. Gegebenenfalls kann Ihr Partner dieses Auskunftsrecht gerichtlich gegen Sie einklagen. Außerdem ist der Familienrichter nach dem Gesetz berechtigt, detaillierte Auskünfte von Ihrem Arbeitgeber, den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt über Ihre Einkommensverhältnisse einzuholen. Spätestens dann schlägt die Stunde der Wahrheit.

Über Ihr reines Einkommen auf der Gehaltsabrechnung hinaus müssen Sie folgende Einnahmen einbeziehen:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Sachleistungen Ihres Arbeitgebers (geldwerter Vorteil eines Firmen- oder Dienstwagens, kostenfreies Kantinenessen: z.B. 3,50 EUR Sachwert mal 235 Arbeitstage = 822,50 EUR, Fahrkartengestellung Bus/Bahn)
  • Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
  • Kapitalzinsen aus Aktienanlagen, Sparbüchern (unter Abzug der Kapitalertragssteuer, Bankgebühren)
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Unternehmen
  • Einkommensteuererstattung des Finanzamtes
  • Abfindungen (Umrechnung und Aufteilung bis zur Höhe Ihres letzten Gehalts, z.B. 40.000 EUR ./. 12 Monate = 3.333 EUR, ergibt sich ein höherer Betrag, ist der Überschuss auf jeweils weitere Monate aufzuteilen)
  • Schlechtwettergeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Krankengeld
  • Wohnwert Ihrer selbst genutzten Immobilie abzüglich Nebenkosten und Zinsen für die Finanzierung
  • BAföG
  • Sind Sie Rentner, zählt Ihre Nettorente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung sowie eventueller Einkommensteuern
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeiten Sie vorsätzlich weniger, als es Ihnen in zumutbarer Weise möglich wäre, wird Ihnen ein „fiktives“ Einkommen gedanklich zugerechnet. Wie hoch dieses Einkommen ist, lässt sich nur schwierig beziffern. Es orientiert sich danach, was Sie verdienen könnten, wenn Sie Ihre persönlichen und beruflichen Möglichkeiten in verantwortungsvoller Art und Weise nutzen würden.
  • Arbeiten Sie umgekehrt über Ihre eigentliche berufliche Arbeitsleistung hinaus mehr, als es Ihnen zumutbar wäre (überobligatorische Arbeit), brauchen Sie regelmäßig nur die Hälfte des Mehrverdienstes in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
  • Nicht angerechnet werden freiwillige Leistungen Ihrer Eltern (z.B. monatliche Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Lebenshaltung)

So bestimmen Sie das „bereinigte“ Nettoeinkommen

Das Nettoeinkommen, das sich aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ergibt, ist noch nicht der Weisheit letzter Schluss. Dieses Nettoeinkommen ist zusätzlich zu „bereinigen“. Jetzt sind Sie gefragt, um den Trennungsunterhalt zu berechnen. Der Unterhaltsrechner kann nämlich meist nur berücksichtigen, was Sie als Ergebnis Ihrer Berechnung eingeben. Der Unterschuldner hat die Möglichkeit, verschiedene Aufwendungen geltend zu machen und damit sein eigentliches Nettoeinkommen zu vermindern. In Betracht kommen folgende Aufwendungen:

  • Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt.
  • Berufsbedingte Aufwendungen: 5 Prozent des Nettoeinkommens maximal 150 EUR. Sofern höhere Aufwendungen (z.B. für Arbeitskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden) geltend gemacht werden, sind diese konkret nachzuweisen, sofern sie sachgerecht und angemessen sind.
  • Fortbildungskosten im Beruf,
  • Leistungen für die angemessene Altersversorgung: 5 Prozent des Bruttolohns,
  • Selbstständige können sämtliche Betriebsausgaben geltend machen. Im Idealfall liegt eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz vor, aus denen sich Einnahmen und Betriebsausgaben ergeben.
  • Selbstständigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Unterhaltsschuldnern ist ein Anteil von ca. 20 Prozent ihres Bruttoeinkommens für die private Altersversorgung zuzubilligen.

Kindesunterhalt

Schulden Sie Ihren gemeinsamen Kindern Kindesunterhalt, sind die Beträge des Kindesunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen zusätzlich abzuziehen. Die Beträge des Kindesunterhalts entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle.

Höhe des Trennungsunterhalts

Von dem verbleibenden Betrag schuldet derjenige, der Trennungsunterhalt zahlen muss, 45% als Trennungsunterhalt. Es gibt einen Erwerbstätigenbonus von .

Wohnvorteil in der eigenen Immobilie

Bleibt ein Ehepartner nach der Scheidung in der gemeinsamen Immobilie wohnen, muss er sich den Wohnvorteil anrechnen lassen, weil er eben in der Immobilie wohnen bleibt, während der andere auszieht. Maßgebend sind die Mietkosten, die der verbleibende Partner zahlen müsste, würde er eine seinem Wohnbedarf angemessene Wohnung anmieten. Ist der Partner alleinstehend, werden in der Regel die Kosten für eine Singlewohnung angerechnet.

Beispiel Trennungsunterhalt berechnen

Die Eheleute Clara und Mark leben getrennt. Clara ist erwerbslos. Mark verdient 3.300 EUR monatlich netto. Er bedient ein von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenes Darlehen monatlich 325 EUR an die Bank. Mark erhält zusätzlich einen vollen Monatslohn als Weihnachtsgeld. Die Eheleute haben zwei minderjährige Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Beide Kinder leben bei Clara. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt EUR wird an Clara ausgezahlt.

Der Kindesunterhalt und der Trennungsunterhalt werden wie folgt berechnet (Stand: 2022):

3.300 EURNettogehalt/Monat

+ 3.300 EURWeihnachtsgeld =

3.575 EURDurchschnittliches Nettoeinkommen/Monat:

- 325 EURAbzüglich Kreditrate =

3.250 EURUnterhaltsrelevantes Einkommen:

Davon muss Mark den Kindesunterhalt zahlen:

- EURKindesunterhalt Kind 10 Jahre =

- EURKindesunterhalt 15 Jahre =

- EURAuf den Kindesunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet =

1.845 EURMark verbleiben =

830,25 EUR45% Unterhaltsanspruch Clara =

Unterhaltsschuldner hat kein Arbeitseinkommen

Hat der Unterhaltsschuldner kein Erwerbseinkommen und bezieht Einnahmen

  • als Rentner oder
  • aus Vermietung oder
  • aus Kapitalvermögen oder
  • aus Arbeitslosengeld oder
  • wegen unentgeltlichem Wohnen in der eigenen Immobilie

wird ihm kein Erwerbstätigenbonus von zugebilligt. Die Unterhaltsquote beträgt dann nicht 3/7, sondern die Hälfte.

Unterhaltsgläubiger bezieht selbst Arbeitseinkommen

Verdient der Unterhaltsgläubiger eigenes Geld, ist gleichfalls aus dem Bruttoeinkommen sein bereinigtes Nettoeinkommen zu berechnen. Es gelten die gleichen Grundsätze, die auch bei der Berechnung des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners maßgebend sind. Teils wird hierbei unterschieden, ob der Unterhaltsgläubiger sein Einkommen aus einer vor der Trennung begonnenen Arbeit bezieht oder erstmals nach der Trennung Geld verdient.

Praxisbeispiel:

Mark verdient unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern und unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes (siehe Beispiel oben) 1.986 EUR netto / Monat. Clara verdient 700 EUR netto / Monat. Die Differenz zwischen beiden Einkommen beträgt 1.286 EUR (1.986 EUR – 700 EUR). Davon würde Clara 3/7, also ca. 551 EUR Trennungsunterhalt erhalten.

Mangelfall

Mark muss den vollen Trennungsunterhalt in Höhe von 542 EUR an Clara entrichten und ihm verbleiben selbst noch 1.423 EUR für den eigenen Lebensunterhalt. Würde der zu zahlende Trennungsunterhalt mehr betragen und Mark verblieben weniger als 1.200 EUR wie im ersten Beispiel (Trennungsunterhalt berechnen), so stünde ihm ein Selbstbehalt von 1.200 EUR zu, um seine eigene Existenz zu sichern. Er bräuchte dann nur den Trennungsunterhalt zu zahlen, der den Selbstbehalt von 1.200 EUR übersteigt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1609 BGB eine Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter festsetzt. Sind mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden und kann der Unterhaltspflichtige (Unterhaltsschuldner) nicht alle vollständig unterhalten, muss er vorrangig seine minderjährigen unverheirateten Kinder bedienen. Erst wenn der Kindesunterhalt vollständig bezahlt ist, kommt der Ehegatte zum Zuge. Der Ehegatte erhält dann noch das, was der Unterhaltsschuldner zu leisten imstande ist.

Expertentipp:

Sie sehen: Unterhaltsrecht ist komplex. Schließlich geht es ums liebe Geld. Derjenige, der zahlen soll, möchte möglichst wenig zahlen, derjenige, der Trennungsunterhalt verlangt, möchte möglichst viel erhalten. Gesetz und Gerichte müssen versuchen, zwischen diesen widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu finden. Dies ist schwierig und nicht immer befriedigend. Egal, in welcher Situation Sie selbst sind: Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. Ein Unterhaltsrechner zum Trennungsunterhalt ist allenfalls die erste Informationsstufe.

Es ist immer vorteilhaft, frühzeitig die Weichen zu stellen und nicht zuzuwarten, bis Sie Ihre Ansprüche einklagen oder sich gegen eine Unterhaltsklage zur Wehr setzen müssen. Im Idealfall verständigen Sie sich möglichst auf eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Ehegatten. Sie vermeiden unnötige Streitigkeiten, nicht zuletzt als beide Parteien im Unterhaltsrechtsstreit ohnehin ihre Einkommensverhältnisse offen legen müssen. So gut wie alles, was Sie vorher möglicherweise verschwiegen haben oder glaubten verschweigen zu können, kommt dann auf den Tisch. Im Beratungsgespräch wird Ihnen der Rechtsanwalt darlegen, welche Unterhaltspflichten Sie haben bzw. welche Unterhaltsansprüche Sie stellen können. Auf dieser Basis lässt sich vieles verhandeln und oft einvernehmlich regeln. Je klarer die Fakten und die Beweislage, desto eher lassen sich „Geben“ und „Nehmen“ in Einklang bringen. Kommt keine Einigung zustande, muss das Familiengericht entscheiden.

   
       

Autor:  Volker Beeden

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