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Finanzielle Ungleichbehandlung von Geschwistern
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So planen und verfassen Sie Ihr Testament
DEFINITION
Hinterlassen Sie mehrere Kinder, können Sie sich dafür entscheiden, dass jedes Kind gerecht zu behandeln und den gleichen Anteil am Nachlass zu gewähren. Es bleibt Ihnen aber auch unbenommen, ein einzelnes Kind zu bevorzugen. Sie können die gesetzliche Erbfolge abändern und in einem Testament oder in einem Erbvertrag Ihren Nachlass individuell regeln. Bestimmen Sie ein Kind zum Alleinerben, haben die Geschwister ein Pflichtteilsrecht und, wenn der Pflichtteil geringer ist als der gesetzliche Erbteil, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Möchten Sie Ihre Nachlasswerte gezielt übertragen, sollten Sie eine Teilungsanordnung treffen. Darin bestimmen Sie, welches Kind welche Nachlasswerte erhält. Sind die Nachlasswerte unterschiedlich hoch, sind die Erben im Zweifel untereinander ausgleichspflichtig.
Hinterlassen Sie mehrere Kinder, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erbt jedes Kind zu gleichen Teilen. Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge vermeiden, müssen Sie ein Testament verfassen. In Ihrem Testament regeln Sie Ihren Nachlass, so wie Sie es für richtig halten. Es ist Ihre Entscheidung, wie Sie mit Ihrem Vermögen verfahren. Kein Kind hat Anspruch darauf, dass es beim Erbe bevorzugt wird. Umgekehrt hat kein Kind Anspruch darauf, dass es beim Nachlass nicht benachteiligt wird. Grenzen ergeben sich lediglich aus dem Pflichtteilsrecht.
Sind Sie verheiratet, erbt zudem der überlebende Ehepartner zusammen mit den Kindern. Solange ein Kind lebt (gesetzliche Erben erster Ordnung), schließt es Verwandte nachrangiger Ordnungen vom Nachlass aus (z.B. Ihre Eltern und deren Abkömmlinge).
Sollten Sie in Scheidung leben, empfiehlt sich dringend, ein bestehendes Testament zu überarbeiten. Da das Erbrecht Ihres Ex-Ehepartners mit der Scheidung erlischt, ändert sich auch die Erbquote ihrer Kinder. Möglicherweise ergibt sich daraus Bedürfnis, die Nachlassregelung den Gegebenheiten anzupassen.
GUT ZU WISSEN
Zu Lebzeiten sind Sie Herr Ihres Vermögens. Sie können Ihr Vermögen verleben, verschleudern oder einem Ihrer Kinder verschenken. Kein Kind hat zu Ihren Lebzeiten jedoch Anspruch darauf, dass Sie den Nachlass vorab aufteilen. Tätigen Sie zu Lebzeiten Schenkungen und reduzieren dadurch den Nachlass, können Pflichtteilsergänzungsansprüche des benachteiligten Kindes entstehen, die das beschenkte Kind ausgleichen muss.
Möchten Sie Ihre Erbfolge in einem Testament regeln und dabei Ihre Kinder individuell berücksichtigen, muss sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlass beziehen, - das ist der Fall des Alleinerben -, oder die Erbeinsetzung muss sich auf einen Bruchteil des Nachlasses beziehen, also z.B. die Hälfte oder ein Drittel. Das Erbrecht kennt aber keine Erbeinsetzung im Hinblick auf einzelne Gegenstände. Diese können nur durch die Anordnung von Vermächtnissen zugewandt werden.
Wichtig ist, dass es immer einen Erben gibt, der Ihre Rechtsnachfolge antritt und damit beispielsweise auch für Ihre Verbindlichkeiten haftet. Haben Sie in Ihrem Testament nur einzelne Vermächtnisse angeordnet, dann gilt für den Rest Ihres Vermögens die gesetzliche Erbfolge.
Setzen Sie mehrere Erben ein, ohne Bruchteile zu bestimmen, erben die Erben im Zweifel zu gleichen Teilen. Sie sollten also genau überlegen, zu welchen Bruchteilen Ihre Kinder erben sollen.
Praxisbeispiel
So könnte eine Formulierung aussehen, beachten Sie jedoch, dass Muster nie ohne Weiteres übernommen werden sollten, da im Einzelfall eine Abänderung nötig sein kann:
„Mein Kind [Name] soll die Hälfte meines Nachlasses erhalten. Meine Kinder [Name] und [Name] teilen sich die andere Hälfte.“
Möchten Sie einen Ihrer gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, erreichen Sie dieses Ziel durch die ausdrückliche Anordnung in Ihrem Testament. Gehört ein Kind als gesetzlicher Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten, genügt für die Ausschließung auch die Anordnung, dass dieses Kind nur seinen Pflichtteil erhalten soll:
„Ich möchte nicht, dass mein Kind [Name] und dessen Abkömmlinge gesetzlicher Erbe werden. [Name] soll lediglich den Pflichtteil bekommen.“
Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Voraussetzung für das Erbrecht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern ist, dass die Abstammung geklärt ist und rechtsverbindlich klargestellt ist, dass der nichteheliche Vater der leibliche Vater des Kindes ist. Die Abstammung kann durch Anerkennung durch den leiblichen Vater oder durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgen. Dann erben nichteheliche Kinder genau wie eheliche Kinder.
Sind mehrere Kinder vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Möchten Sie eine Erbengemeinschaft zwischen Ihrem nichtehelichen Kind und Ihren sonstigen Kindern verhindern, müssen Sie entsprechende testamentarische Anordnungen treffen. So könnten Sie das nichteheliche Kind auf den Pflichtteil setzen oder ihm ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils aussetzen.
Haben Sie ein Kind adoptiert, erlangt das Kind durch die Adoption die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Ihr Adoptivkind erbt wie ein eheliches Kind. Sein bisheriges Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern ist erloschen.
Ihr Stiefkind ist mit Ihnen als dem Stiefelternteil nicht verwandt und gehört nicht zu Ihren gesetzlichen Erben. Stiefkinder erben nur von ihren leiblichen Elternteilen. Gleiches gilt für ein Pflegekind. Auch hier besteht keine rechtliche Beziehung.
Haben Sie konkrete Vorstellungen darüber, wie Ihre Erben Ihren Nachlass unter sich aufteilen sollen, sollten Sie eine Teilungsanordnung treffen. Dann sind Ihre Erben verpflichtet, den Nachlass entsprechend aufzuteilen. Die Teilungsanordnung bewirkt aber noch keine Veränderung der Erbquote, so dass Ausgleichsansprüche unter den Erben entstehen, wenn die zugeteilten Gegenstände im Wert voneinander abweichen. Eine Teilungsanordnung führt also allein noch nicht dazu, dass sich die Beteiligung der Erben am Nachlass wertmäßig verschiebt.
Praxisbeispiel
„Meine drei Kinder sind meine gesetzlichen Erben. Der Nachlass soll wie folgt aufgeteilt werden: Hans erhält meine Eigentumswohnung in Hamburg (Wert 100.000 EUR). Hanna erhält mein Baugrundstück in Berlin (Wert 200.000 EUR). Rainer erhält unser Elternhaus in Köln nebst der Wohnungseinrichtung (Wert 300.000 EUR).“
Da Sie die gesetzliche Erbfolge angeordnet haben und der Nachlass insgesamt 600.000 EUR beträgt, sind Ihre drei Kinder wertmäßig mit je 200.000 EUR am Nachlass beteiligt. Kind Hans hätte dann einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 100.000 EUR, den Rainer bezahlen müsste. Hanna hätte keinen Ausgleichsanspruch, da sie mit dem Baugrundstück im Wert von 200.000 EUR korrekt bedacht ist.
Möchten Sie nicht, dass derartige Ausgleichsansprüche entstehen, müssen Sie eine entsprechende Anordnung treffen:
„Ich ordne an, dass meine Kinder als gesetzliche Erben untereinander nicht ausgleichspflichtig sind. Auf den Wert der zugewandten Vermögenswerte kommt es nicht an, auch wenn diese höher oder niedriger sind als die gesetzliche Erbquote.“
Sind die testamentarisch eingesetzten Erben gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, ist darauf zu achten, dass der testamentarisch zugewandte Erbteil nicht geringer ist als der Pflichtteilsanspruch. Ist das so, kann der durch den Ausschluss der Ausgleichspflicht benachteiligte Erbe einen Zusatzpflichtteil gegen die anderen Erben geltend machen. Sie können im Testament auch vorgeben, wie einzelne Vermögensgegenstände zu bewerten sind, wobei Ihre Vorgabe für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche nicht maßgeblich ist.
Möchten Sie eines Ihrer Kinder bevorzugen, ohne die eigentliche Erbquote zu verändern, sollten Sie auf ein Vermächtnis zurückgreifen. Sie können alles vermachen, was irgendeinen Wert hat. In Betracht kommen
Die Erben, zu denen auch Ihr Lieblingskind gehört, sind dann verpflichtet, nach Ihrem Ableben das Vermächtnis zu erfüllen.
Sie können das Vermächtnis auch als Vorausvermächtnisgestalten. So können Sie dem Erben und zwar sowohl dem Alleinerben als auch einem oder mehreren Miterben, einen Wertgegenstand zu Lebzeiten übertragen, ohne dass dieses Vorausvermächtnis auf den Erbteil angerechnet wird. Die Erbquoten werden sodann nach dem verbleibenden Nachlass berechnet.
Setzen Sie Ihr Lieblingskind zum alleinigen Erben Ihres Nachlasses ein, enterben Sie die Geschwister. Die Geschwister haben dann ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es wäre also der gesetzliche Erbteil zu bestimmen. Die Hälfte davon ergibt den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist dann gegenüber dem Erben geltend zu machen.
GUT ZU WISSEN
Bestimmen Sie in Ihrem Testament eines Ihrer Kinder zum Alleinerben, führt dies dazu, dass die Geschwister umgangssprachlich enterbt werden. Tatsächlich ist es aber so, dass die Geschwister damit auf den Erbteil gesetzt werden und insoweit eine Mindestteilhabe am Nachlass erhalten. Um ein Kind vollständig vom Nachlass auszuschließen und es begrifflich tatsächlich zu enterben, müsste dem Kind auch der Pflichtteil entzogen werden. Nach § 2333 BGB kommt die Entziehung des Pflichtteils ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Kind dem Erblasser oder einem Familienangehörigen nach dem Leben trachtete, sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.
Haben Sie zu Lebzeiten Vermögenswerte an eines Ihrer Kinder verschenkt, benachteiligen Sie dessen Geschwister. Deshalb werden Ihre Schenkungen, die Sie in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Ableben gemacht haben, dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch der anderen Kinder.
Schenkungen werden dabei in abnehmender Höhe angerechnet, in Abhängigkeit davon, wie viele Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Die Anrechnung einer Schenkung vermindert sich für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um ein Zehntel. Sind zehn Jahre vergangen, entfällt eine Anrechnung. Die Schenkungen bleiben aber wirksam. Ein pflichtteilsberechtigtes Kind, dessen Pflichtteil durch solche Schenkungen verringert wurde, hat Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils. Es hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Haben Sie nach Ihrer Scheidung erneut geheiratet, möchten Sie vielleicht gewährleistet wissen, dass Ihr aktueller Ehepartner und vielleicht auch Ihre Kinder aus dieser zweiten Ehe möglichst viel von Ihrem Nachlass bekommen. Kinder aus früheren Ehen sollen so geringe Ansprüche wie möglich haben. Ist dies Ihre Absicht, können Sie im Testament genau bestimmen, wie die Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie der Ehepartner am Nachlass beteiligt werden. Schließen Sie im Testament die Kinder aus erster Ehe vom Nachlass aus, entstehen Pflichtteilsansprüche und eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche.
GUT ZU WISSEN
Haben Sie Ihren Ehepartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag über die gesetzliche Erbfolge hinaus als Erben bedacht, werden Testament und Erbvertrag unwirksam, wenn Ihre Ehe rechtskräftig geschieden wird. Ist das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, werden die Verfügungen unwirksam, wenn Sie als Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zugestimmt haben. Die Unwirksamkeit tritt aber nur ein, wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass Sie die testamentarischen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen hätten. Sollte sich der Ehepartner darauf berufen, müsste er bzw. sie diese Absicht im Streitfall beweisen.
Sie sind zu Lebzeiten ausschließlich über Ihr Vermögen verfügungsberechtigt. Sofern Sie Vermögenswerte verschenken, sollten Sie aber gute Gründe dafür haben. In einem Fall des Landgericht Koblenz (Urteil vom 18.11.2021, Az. 1 O 222/18) waren drei Geschwister von den Eltern als Erben eingesetzt. Die Schwester übernahm die Pflege der Mutter und erhielt dafür ein Grundstück geschenkt. Eigentlich hätte der Bruder das Grundstück erben sollen. Als die Mutter starb, verlangte der Bruder das Grundstück von der Schwester heraus. Dies jedoch erfolglos, denn das Geschenk war Dank für die aufopferungsvolle Pflege danken. Durch diese spätere Pflege entstanden erhebliche Kosten, die auch bei der Pflege im eigenen Haus durch einen Dienstleister oder die Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden wären. Da die Mutter ein offensichtliches Eigeninteresse und die Tochter erhebliche Gegenleistungen für die Schenkung erbracht hatte, wurde die Schenkung anerkannt.
Haben Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen, sollte sich dort auch die Bestimmung finden, wer im Fall Ihres Todes bezugsberechtigt ist und die Lebensversicherungssumme ausgezahlt bekommt. Als bezugsberechtigte Person können Sie Ihren überlebenden Ehepartner oder eines Ihrer Kinder bestimmen. Erhält eines Ihrer Kinder nach Ihrem Tod als bezugsberechtigte Person die Lebensversicherungssumme ausgezahlt, fällt der Betrag nicht in den Nachlass. Die Geschwister haben keinen Anspruch darauf, an der Lebensversicherungssumme beteiligt zu werden.
Sie entscheiden, wie Sie Ihren Nachlass unter Ihren Kindern aufteilen. Trotzdem sollten Sie stets berücksichtigen, dass es regelmäßig Probleme aufwirft, wenn Eltern ihre Kinder ungerecht behandeln und ein Kind gegenüber anderen Kindern bevorzugt wird. Soweit Ihre Familie in Eintracht miteinander lebt, riskieren Sie, dass der Familienfrieden spätestens nach Ihrem Ableben auf eine Bewährungsprobe gestellt wird. Soweit Sie aber gute Gründe haben, eines Ihrer Kinder zu bevorzugen, sollten Sie Ihre Entscheidung im Familienkreis besprechen und damit potentiellen Streitigkeiten vorbeugen. Oft geht es darum, dass ein Kind die Eltern im Alter pflegt und betreut und damit gegenüber anderen Kindern bevorzugt behandelt und für sein Engagement entschädigt werden soll. Geht es um die genaue Gestaltung des Testaments, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
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