Nachehelicher Unterhalt: Dauer der Unterhaltspflicht

Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt, den der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung einfordern kann. Nachehelicher Unterhalt löst den Trennungsunterhalt ab, der für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist.

Auf die Frage „Nachehelicher Unterhalt: Wie lange muss ich zahlen?“, sind leider keine pauschalen Antworten möglich. Es gibt keine festen Zahlen oder Zeiträume, für die Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen können oder nachehelichen Unterhalt zahlen müssen.

Allgemein lässt sich pauschal nur feststellen, dass die Dauer des nachehelichen Unterhalts sich danach richtet, wie lange ein Partner bedürftig und auf die Unterstützung des Ex-Partners angewiesen ist. Das Gesetz konkretisiert die Fälle, in denen die Bedürftigkeit zu vermuten ist anhand verschiedener Unterhaltstatbestände. Sind Sie nicht bedürftig, ist die Dauer Ihres Unterhaltsanspruchs faktisch Null. Sie haben dann keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Um das Recht des nachehelichen Unterhalts und die Dauer des Unterhaltsanspruchs zu beurteilen, sind Kenntnisse zur Entwicklung des Unterhaltsrechts und die Grundsätze des Unterhaltsrechts ausgesprochen hilfreich. Wer informiert ist, kann die eigene Lebenssituation besser beurteilen und realistisch argumentieren. Nur wer realistisch argumentiert, hat Chancen auf Erfolg.

Das Wichtigste

  • Beim Trennungsunterhalt: Die Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung. Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt somit von der Dauer der Trennungszeit ab und davon, ob der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist.
  • Nur derjenige Ehepartner, der außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner tatsächlich auch leistungsfähig ist.
  • Unabhängig davon, ob Sie aufgrund besonderer Umstände unterhaltsbedürftig sind oder nicht, können Sie mit Ihrem Partner eine Unterhaltsvereinbarung treffen.
  • Die Dauer des nachehelichen Unterhalts kann auch dadurch begrenzt sein, dass der unterhaltspflichtige Partner den eigenen Lebensunterhalt gefährdet oder der unterhaltsberechtigte Partner eigenes Geld verdient und sich selbst unterhalten kann.
  • Ist Ihre Unterhaltsverpflichtung notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt und ändern sich die Verhältnisse im Lauf der Zeit, können Sie Abänderungsklage einreichen und bei Gericht beantragen, dass der Unterhaltsanspruch überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird.
  • Um die Dauer des Unterhalts zu beurteilen, sind beide Partner gegenseitig verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.
  • Sie können Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich geltend machen als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr.

Trennungsunterhalt: Dauer der Zahlungen

Nachehelicher Unterhalt darf nicht mit dem Trennungsunterhalt verwechselt werden. Wurde der Trennungsunterhalt gerichtlich eingeklagt, muss der nacheheliche Unterhalt gesondert geltend gemacht und seine Dauer gesondert beurteilt werden.

Der Trennungsunterhalt ist danach ausgerichtet, dass der leistungsfähige Ehegatte dem bedürftigen Ehegatten einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zahlen muss.

Beim Trennungsunterhalt: Die Dauer reicht von der Trennung bis zur Scheidung. Wie lange Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt somit von der Dauer der Trennungszeit und davon, ob der Unterhaltsberechtigte erwerbstätig ist, ab. Mit der Scheidung ändern sich die Unterhaltsvoraussetzungen und der Trennungsunterhalt wird durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst.

Entwicklung und Hintergründe des nachehelichen Unterhalts

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Rechtslage bis 2008: Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hatte ein bedürftiger Ehepartner eine Art „Lebensstandardgarantie“. Derjenige Partner, der sich um die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung gekümmert hatte, brauchte bis zur Rente häufig nicht mehr zu arbeiten. Die Dauer der Ehe spielte kaum eine Rolle. Schulbeispiel war die „Chefarzt-Gattin“. Hatte die Krankenschwester ihren Chefarzt geheiratet, blieb sie auch nach der Scheidung „Ex-Chefarzt Gattin“. Sie brauchte im Regelfall nicht mehr zu arbeiten, brauchte nicht mehr ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und konnte sich darauf zurückziehen, dass ihr Chefarzt lebenslang nachehelichen Unterhalt zahlen musste.

Rechtslage ab 2008: Da der unterhaltspflichtige Ehepartner dadurch oft unangemessen benachteiligt wurde, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das Unterhaltsrecht zu reformieren. Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 sollte ein Ehepartner nachehelichen Unterhalt nur noch so lange beanspruchen können, bis dieser sich beruflich neu orientiert hatte und es ihm zuzumuten war, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Nachehelicher Unterhalt sollte sich nicht mehr nach dem Lebensstandard der Eheleute während der Ehe richten, sondern nach dem objektiven Unterhaltsbedarf nach der Scheidung bemessen. Auch diese Reform führte ins Abseits. Vor allem Frauen, die jahrelang und vielleicht jahrzehntelang den Haushalt führten und die Kinder betreuten, während der Ehegatte Karriere machte, standen mit der Scheidung plötzlich vor dem Nichts und sollten sofort für den eigenen Lebensunterhalt selbst sorgen müssen. Der Gesetzgeber sah sich wiederum veranlasst, das Unterhaltsrecht zu reformieren.

Rechtslage ab 2013: Mit der Unterhaltsrechtsreform 2013 bestätigte der Gesetzgeber den Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung, so dass die Unterhaltspflicht nach wie vor die Ausnahme sein sollte. Nur derjenige Ehepartner, der außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Um diesen Grundsatz zu konkretisieren, finden sich im Gesetz verschiedene Unterhaltstatbestände, nach denen der bedürftige Ehegatte beispielsweise bei Krankheit, Kinderbetreuung oder Arbeitslosigkeit objektiv unterhaltsbedürftig ist und nachehelichen Unterhalt verlangen kann.

Mit der Reform wurde die Dauer der Ehe bei der Berechnung des Unterhalts gleichwertig neben anderen Nachteilen (siehe Unterhaltstatbestände) berücksichtigt. Dadurch sollen vor allem Frauen, denen während der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung oblag, länger Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben. Allerdings ist die Ehedauer nicht das alleinige Kriterium. Lassen sich junge und gut ausgebildete Partner scheiden und sind keine Kinder zu versorgen, wird die Unterhaltszahlung meist auf wenige Jahre oder Monate befristet. In diesen Fällen greift selten einer der Unterhaltstatbestände, sodass sich kaum eine echte Bedürftigkeit begründen lässt.

Praxisbeispiel:

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine geschiedene Ehefrau, die für die Erziehung und Betreuung ihrer beiden Kinder ihren gutbezahlten Arbeitsplatz aufgegeben und nach der Scheidung eine schlechtere Arbeitsstelle angenommen hatte, unbefristeten Unterhalt zur Aufstockung ihres Verdienstes beanspruchen kann. Da das Ehepaar 25 Jahre verheiratet war, war es dem Ehemann zuzumuten, aufgrund der „nachehelichen Solidarität“ die dauerhaften und finanziellen Einbußen seiner Ex-Frau auszugleichen.

Ansatzpunkt dabei ist, dass die Ehepartner mit ihrer Heirat ihre Lebensschicksale im Vertrauen auf die gegenseitige eheliche Solidarität aneinander gebunden haben. Geht diese gemeinsame Lebensplanung schief, bleibt jeder Ehepartner auch nach der Scheidung für den anderen verantwortlich, es sei denn, der andere ist auf die Unterstützung nicht angewiesen.

Idealfall: Sie vereinbaren eine Unterhaltsregelung

Unabhängig davon, ob Sie aufgrund besonderer Umstände unterhaltsbedürftig sind oder nicht, können Sie mit Ihrem Partner eine Unterhaltsvereinbarung treffen. Sie vermeiden damit unnötige Streitigkeiten. Jeder weiß woran er ist. So können Sie vereinbaren, dass ein Partner einen bestimmten Betrag als nachehelichen Unterhalt zahlt, der Unterhaltsanspruch befristet ist oder ein Partner auf den Unterhalt vollständig verzichtet.

Unterhaltsvereinbarung vor oder während der Ehe

Sie müssen die Vereinbarung unbedingt notariell beurkunden. Mündliche Abreden oder privatschriftliche Vereinbarungen sind null und nichtig. Meist schließen die Partner einen „Ehevertrag“ ab. Häufig geht es primär darum, Gütertrennung zu vereinbaren.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Zeichnet sich die Scheidung ab, empfiehlt sich, im Zusammenhang mit der Scheidung und möglichst vor dem Ausspruch der Scheidung durch das Familiengericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Auch diese muss notariell beurkundet werden. Alternativ könnten Sie die Vereinbarung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Familienrichter zu Protokoll erklären.

Kontrollfunktion des Familiengerichts

Egal, wie Sie die Vereinbarung treffen: Die Vereinbarung unterliegt der Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht, insbesondere dann, wenn die Parteien einen Unterhaltsverzicht vereinbart haben. Der Familienrichter prüft, ob eine Partei durch die Vereinbarung offensichtlich einseitig und unzumutbar belastet wird. Auch wenn ein Notar die Vereinbarung beurkundet hat, können Sie sich nicht sicher sein, dass die Vereinbarung vor dem Familiengericht tatsächlich Bestand hat.

Insbesondere kommt es darauf an, ob ein Partner in einer schlechteren Verhandlungsposition war, in der er aufgrund seiner sozialen Stellung im Verhältnis zum Partner kaum eine Chance hatte, eigene Vorstellungen in der Vereinbarung umzusetzen. Wurde Ihnen die Vereinbarung faktisch durch den Partner diktiert, wird der Richter die Vereinbarung besonders kritisch beurteilen. Typischer Fall ist, dass die Frau schwanger war und in dieser Zeit die Vereinbarung unterzeichnet hatte.

In der Vereinbarung kommt es darauf an, dass die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Wichtig ist es, die Kinderbetreuung oder die Betreuung Angehöriger des Partners und die damit verbundene Einschränkung der Berufstätigkeit eines Partners zu berücksichtigen. Verzichtet der insoweit benachteiligte Partner auf Unterhalt, würde er unangemessen benachteiligt.

Ein Unterhaltsverzicht, der für die Zeit nach der Scheidung vereinbart werden kann, darf sich auch nicht zu Lasten der Sozialhilfe auswirken, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung absehbar war, dass der Partner nicht für sich selbst sorgen kann und deshalb auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird.

Insbesondere kann das Familiengericht eine ursprünglich wirksame Vereinbarung im Scheidungsverfahren auch daraufhin überprüfen, ob der vereinbarte Inhalt jetzt noch angemessen ist. Beispiel ist die Doppelverdienerehe, in der ein Partner nach der Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts wegen der Kinderbetreuung zu Haus geblieben ist, so dass der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt unangemessen erscheint. Gleiches kann gelten, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und arbeitslos werden und dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sind. In diesen Fällen wird das Familiengericht die Vereinbarung für unwirksam erklären.

Nachehelicher Unterhalt: Dauer - Sicht des unterhaltsberechtigten Partners

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist stets im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beurteilen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht dem Grundsatz nach ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, dessen Dauer sich aber nach Ihrer konkreten Lebenssituation und der Lebenssituation Ihres Ex-Partners richtet.

Grundsätze des nachehelichen Unterhalts

  1. Nach § 1569 S.1 BGB ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu beschaffen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich. So lautet die Regel. Die Unterhaltspflicht ist die Ausnahme.
  2. § 1569 S. 2 BGB bestimmt verschiedene Ausnahmen von der Regel. Ist nämlich ein Ehepartner nach der Scheidung außerstande, sich selber zu versorgen, hat er einen Unterhaltsanspruch, sofern er einen der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB erfüllt. Sie haben also dann einen Unterhaltsanspruch, wenn Sie bedürftig sind und sich somit außerstande sehen, sich selbst aus Ihren Einkünften oder Ihrem Vermögen zu unterhalten.
  3. Die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 – 1576 BGB regeln, in welchen besonderen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht (z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Dabei geht es im Grundsatz stets darum, ob und inwieweit Sie in der Lage sind, durch Ihre Arbeitskraft für sich selbst zu sorgen.
  4. Auch wenn Sie aufgrund Ihrer besonderen Lebenssituation unterhaltsbedürftig sind, besteht Ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur, wenn Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner tatsächlich auch leistungsfähig ist. Er ist nur insoweit unterhaltspflichtig, als die Unterhaltspflicht mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner der „Billigkeit“ entspricht.

Was bedeutet „Billigkeit“?

Wird festgestellt, dass Sie nach dem Gesetz eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, kann die Unterhaltspflicht Ihres nunmehr geschiedenen Partners dennoch als nicht interessengerecht und unfair erscheinen. Um diese Situation aufzugreifen, arbeitet das Gesetz mit Billigkeitserwägungen. In der Konsequenz führt dies dazu, dass ein Unterhaltsanspruch dann meist befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird. § 1579 BGB formuliert im Detail beispielhaft Gründe, in denen ein uneingeschränkter Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise grob unbillig ist.

Beispiele:

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer (Als Maßstab gelten zwei Jahre).
  • Sie leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner.
  • Sie haben sich eines Verbrechens (z.B. versuchter Totschlag) oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (z.B. Diebstahl) gegen Ihren unterhaltspflichtigen Ex-Partner oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht.
  • Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (z.B. Alkoholismus, Vermögensverschwendung, Aufgabe einer zumutbaren Berufsausbildung).
  • Sie haben sich über schwerwiegende Vermögensinteressen Ihres Ex-Partners mutwillig hinweggesetzt (z.B. Verschwendung des gemeinsamen Vermögens).
  • Sie haben längere Zeit Ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich missachtet (z.B. beharrliche Vernachlässigung des Haushalts).
  • Ihnen ist ein offensichtlich schwerwiegendes, zweifelsfrei in Ihrer Person liegendes Fehlverhalten gegen den Ex-Partner vorzuwerfen (z.B. Untreue, Unterschieben eines Kuckuckskindes).

Unterhaltstatbestände

Die im Gesetz bezeichneten Unterhaltstatbestände geben indirekt auch Auskunft über die Dauer Ihres nachehelichen Unterhalts.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Betreuen Sie ein gemeinsames Kind, steht Ihnen bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt zu. Die Dauer Ihres Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange es der „Billigkeit“ entspricht. Wird Ihr Kind drei Jahre alt, wachsen Sie immer stärker in die Verpflichtung hinein, nun wieder im Wege einer Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen zu müssen. Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist damit mit dem Alter des Kindes verbunden. Ab einem Alter von drei Jahren müssen Sie den Betreuungsbedarf stets konkret nachweisen. Gelingt dies nicht, entfällt Ihr Unterhaltsanspruch.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Ihnen steht Unterhalt wegen Ihres fortgeschrittenen Alters zu, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist in diesem Fall meist unbeschränkt. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

Haben Sie das 65. Lebensjahr erreicht, sollte der Unterhalt unproblematisch sein. Sind Sie jünger, müssen Sie darlegen, dass Sie altersbedingt nicht mehr arbeiten können. Zweck des Gesetzes ist es, denjenigen Ehegatten zu schützen, der nach einer langen Berufspause nicht mehr in eine angemessene Arbeitstätigkeit vermittelt werden kann. Dazu kommt es darauf an, ob Ihnen die Rückkehr ins Erwerbsleben im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und Ihre seelischen und körperlichen Umstände zumutbar ist.

Die Unterhaltspflicht besteht übrigens auch, wenn Sie beide als Rentner heiraten und sich dann wieder scheiden lassen und ein Partner nicht allein für sich selber sorgen kann.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BBG)

Sie sind unterhaltsberechtigt, solange und soweit Ihnen wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche Ihre geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sie können daher im Regelfall für unbegrenzte Dauer Unterhalt erwarten.

Als Krankheit sind auch psychische Erkrankungen, insbesondere Suchtkrankheiten, anzuerkennen. Soweit diese selbst verschuldet sind, kann der Unterhaltsanspruch unter Umständen aus Gründen der „Billigkeit“ herabgesetzt werden. Ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Ehe muss nicht bestehen.

Der Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn die Krankheit bei der Heirat bereits bestanden hat. Ihr Ex-Partner hat dieses „Risiko“ mit der Heirat faktisch mit übernommen. Entscheidend ist daher allein, dass Sie zum Zeitpunkt der Scheidung krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Bricht die Krankheit erst nach der Scheidung aus, kommt es darauf an, ob die Erkrankung bereits „latent“ vorhanden war. Eine zeitliche Grenze wird meist nach zwei Jahren angenommen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)

Haben Sie keine Kinder zu betreuen und sind Sie weder krank noch gebrechlich noch zu alt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich „angemessene“ Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass Sie unverschuldet keinen Arbeitsplatz finden, steht Ihnen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu. Die Dauer des Unterhalts ist insoweit dadurch beschränkt, als Ihr Anspruch endet, wenn Sie wieder in Arbeit kommen.

Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Familiengerichte stellen hohe Anforderungen. Sie müssen alles Ihnen zumutbare tun, um eine Arbeit zu finden und die Bemühungen dokumentieren. Allein die Arbeitslosenmeldung genügt nicht. Sie müssen sich schriftlich bewerben und Vorstellungsgespräche wahrnehmen. Eine Bewerbung pro Monat wird für zu wenig erachtet.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB)

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihren Einkünften und den Einkünften Ihres Ex-Partners. Sie erhalten 3/7 des Differenzbetrages. Auch hier ist die Dauer des Unterhalts beschränkt, sofern Sie Ihren Verdienst steigern und nicht mehr auf Aufstockungsunterhalt angewiesen sind.

Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

Um ehebedingte Nachteile auszugleichen, können Sie verlangen, dass Ihnen Ihr Ex-Partner eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung finanziert. Haben Sie in Erwartung der Ehe oder wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, bekommen Sie jetzt eine neue Chance. Die Dauer des Ausbildungsunterhalts beschränkt sich damit auf die Dauer der Ausbildung.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Trifft keiner der vorgenannten Unterhaltstatbestände in Ihrem Fall zu, können Sie in Ausnahmefällen dennoch Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn Ihnen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und es grob unbillig wäre, Ihnen Unterhalt vorzuenthalten. Es müsste also dem Gerechtigkeitsempfinden in „unerträglicher Weise“ widersprechen, wenn Ihnen der Unterhaltsanspruch versagt werden würde. Beispiel: Sie haben einen Elternteil Ihres Partners während der Ehe aufopferungsvoll gepflegt.

Angemessene Erwerbstätigkeit – was bedeutet das?

Nach § 1574 BGB sind Sie verpflichtet, eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie brauchen keinesfalls jede Art von Tätigkeit anzunehmen. Der Maßstab dessen, was angemessen ist, bestimmt § 1574 Abs. II. Danach ist eine Erwerbstätigkeit angemessen, die …

  • Ihrer Ausbildung,
  • Ihren Fähigkeiten
  • Ihrer früheren Erwerbstätigkeit
  • Ihrem Lebensalter und
  • Ihrem Gesundheitszustand

entspricht. Die ehelichen Lebensverhältnisse, die Maßstab für den Trennungsunterhalt sind, spielen beim nachehelichen Lebensunterhalt nur noch bedingt eine Rolle. Soweit Sie vor der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt haben, ist Ihnen diese Tätigkeit auch nach der Scheidung zumutbar. Sie müssen auch Angebote annehmen, die Ihre früheren beruflichen Möglichkeiten nicht voll ausschöpfen (z.B. als Kassierer im Supermarkt, nachdem Sie früher Filialleiter gewesen waren). Mithin ist die Dauer Ihrer Ehe sowie die Dauer der Erziehung Ihrer Kinder zu berücksichtigen.

Sie müssen sich, wenn Sie sonst keine andere Möglichkeit haben, auch ausbilden, fortbilden und umschulen lassen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Allerdings ist Ihnen keine Tätigkeit zuzumuten, die mit einem abrupten sozialen Abstieg verbunden wäre. Typisches Beispiel: Der Fabrikbesitzer heiratet seine Sekretärin. Waren beide 20 Jahre verheiratet und lebten in Saus und Braus, kann es unangemessen sein, wenn die Frau wieder als Sekretärin arbeiten müsste.

Nachehelicher Unterhalt: Dauer - Sicht des unterhaltspflichtigen Partners

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts kann auch dadurch begrenzt sein, dass der unterhaltspflichtige Partner den eigenen Lebensunterhalt gefährdet oder der unterhaltsberechtigte Partner eigenes Geld verdient und sich selbst unterhalten kann.

Die Unterhaltszahlung gefährdet Ihren eigenen Lebensunterhalt

Sind Sie unterhaltspflichtig, brauchen Sie gemäß § 1581 BGB nur insoweit nachehelichen Unterhalt zu zahlen, als Sie nicht Ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährden. Ist der eigene Lebensunterhalt gefährdet, kann der rechnerisch bestehende Unterhaltsanspruch Ihres unterhaltsberechtigten Ex-Partners in der Höhe herabgesetzt werden oder sogar ganz entfallen. Als unterhaltspflichtigem Partner steht Ihnen ein Selbstbehalt von ca. 1.200 EUR/Monat zu. Dabei sind Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder auch noch vorrangig zu bedienen.

Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner kann sich selbst unterhalten

Kann der unterhaltsberechtigte Partner sich aus eigenen Einkünften oder seinem eigenen Vermögen selbst unterhalten, entfällt sein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Dazu werden ihm alle aus dem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Vermögens erzielbaren Einkünfte angerechnet. Unterlässt er es, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm eine Arbeit in zumutbarer Weise möglich wäre, wird ihm gedanklich der fiktiv erzielbare Betrag dennoch zugerechnet. Den Vermögensstamm braucht er jedenfalls nicht anzugreifen (z.B. eine ihm gehörende und in der Wohnfläche angemessene Eigentumswohnung verkaufen).

Auskunftspflicht der Ehegatten untereinander

Um die Dauer des Unterhalts zu beurteilen, sind beide Partner gegenseitig verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.

Verweigert der Partner die Auskunft, müssen Sie ihn vorab auf Auskunft verklagen. Auf der Grundlage des daraufhin ergehenden Auskunftsurteils können Sie dann Ihren Unterhaltsanspruch beziffern. Die Auskunftsklage kann mit der Unterhaltsklage kombiniert werden.

Im Gerichtsverfahren kann das Familiengericht die Parteien verpflichten, Auskünfte über ihre Einkünfte, Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und Belege vorzulegen. Außerdem kann das Familiengericht beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämtern Auskünfte einholen.

Abänderungsklage ermöglicht Überprüfung der Unterhaltsvoraussetzungen

Ist Ihre Unterhaltsverpflichtung notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt, kann es sein, dass sich die Verhältnisse im Lauf der Zeit ändern. Ihr unterhaltsberechtigter Partner hat vielleicht Arbeit gefunden oder sich von einer Erkrankung erholt.

In diesem Fall können Sie Abänderungsklage einreichen und bei Gericht beantragen, dass der Unterhaltsanspruch überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird. Die Abänderungsklage ist meist mit einer Auskunftsklage, in der der Partner zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet wird, zu verbinden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen

Eine lange Dauer Ihrer Unterhaltspflicht lässt sich im günstigsten Fall steuerlich abmildern.

Sie können Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich geltend machen als …

  • Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr.

Autor:  Volker Beeden

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