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Wie lange Unterhalt nach der Scheidung zahlen?

DEFINITION

Wie lange Unterhalt nach der Scheidung zahlen?

Nachehelicher Unterhalt löst den Trennungsunterhalt ab, der für den Zeitraum der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist. Es gibt jedoch keine festen Zahlen oder Zeiträume, für die Sie nachehelichen Unterhalt zahlen müssen. Allgemein lässt sich pauschal nur feststellen, dass die Dauer des nachehelichen Unterhalts sich danach richtet, wie lange ein Partner bedürftig und auf die Unterstützung des Ex-Partners angewiesen ist.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Nur derjenige Ehepartner, der außerstande ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der unterhaltspflichtige Ehepartner muss dafür aber leistungsfähig sein.
  • Unabhängig davon, ob Sie aufgrund besonderer Umstände unterhaltsbedürftig sind oder nicht, können Sie mit Ihrem Partner eine Unterhaltsvereinbarung treffen.
  • Wird dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stattgegeben, kann er dadurch begrenzt werden, dass der Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Partners gefährdet ist oder der unterhaltsberechtigte Partner eigenes Geld verdient und sich selbst unterhalten kann.

Zunächst: Dauer des Trennungsunterhalts

Schaubild

Der nacheheliche Unterhalt darf nicht mit dem Trennungsunterhalt verwechselt werden. Wurde der Trennungsunterhalt gerichtlich eingeklagt, muss der nacheheliche Unterhalt gesondert geltend gemacht und seine Dauer auch gesondert beurteilt werden.

 

Der Trennungsunterhalt ist darauf ausgerichtet, dass der Leistungsfähige dem Bedürftigen einen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner angemessenen Unterhalt zahlen muss.

 

Die Dauer des Trennungsunterhalts reicht von der Trennung bis zur Scheidung. Wie lange der Trennungsunterhalt gezahlt werden muss, hängt somit von der Dauer der Trennungszeit ab und, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig und somit leistungsfähig ist. Mit der Scheidung ändern sich die Unterhaltsvoraussetzungen und der Trennungsunterhalt wird durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst.

Warum Sie von unterschiedlich langen Zahlungsdauern hören

Bis zur Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 hatte ein bedürftiger Ehepartner eine Art „Lebensstandardgarantie“. Derjenige Partner, der sich um die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung gekümmert hatte, brauchte bis zur Rente häufig nicht mehr zu arbeiten. Die Dauer der Ehe spielte kaum eine Rolle.

 

Zwischen 2008 und 2013 wurde dieses Prinzip vollkommen umgekehrt, wodurch insbesondere die Ehepartner, die vielleicht jahrzehntelang den Haushalt führten und die Kinder betreuten, während der andere Ehepartner berufstätig war, mit der Scheidung plötzlich vor dem Nichts standen. Mit der Unterhaltsrechtsreform von 2008, sollte ein Ehepartner nämlich nachehelichen Unterhalt nur noch so lange beanspruchen können, bis dieser sich beruflich neu orientiert hatte.

 

Den Grundsatz der Eigenverantwortung bestätigte der Gesetzgeber in einer abermaligen Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2013, jedoch wurde denjenigen Ehepartnern, die während der Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hatten, einen längeren Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt zugestanden. Allerdings ist die Ehedauer nicht das alleinige Kriterium. Lassen sich junge und gut ausgebildete Partner scheiden und sind keine Kinder zu versorgen, wird die Unterhaltszahlung meist auf wenige Jahre oder Monate befristet.

Praxisbeispiel

Dauerhafter Unterhalt nach 25 Jahren Ehe

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass eine geschiedene Ehefrau, die für die Erziehung und Betreuung ihrer beiden Kinder ihren gutbezahlten Arbeitsplatz aufgegeben und nach der Scheidung eine schlechtere Arbeitsstelle angenommen hatte, unbefristeten Unterhalt zur Aufstockung ihres Verdienstes beanspruchen kann. Da das Ehepaar 25 Jahre verheiratet war, war es dem Ehemann zuzumuten, aufgrund der „nachehelichen Solidarität“ die dauerhaften und finanziellen Einbußen seiner Ex-Frau auszugleichen.

Ansatzpunkt dabei ist, dass die Ehepartner mit ihrer Heirat ihre Lebensschicksale im Vertrauen auf die gegenseitige eheliche Solidarität aneinander gebunden haben. Geht diese gemeinsame Lebensplanung schief, bleibt jeder Ehepartner auch nach der Scheidung für den anderen verantwortlich, es sei denn, der andere ist auf die Unterstützung nicht angewiesen.

Dauer des Unterhalts miteinander vereinbaren

Unabhängig davon, ob Sie aufgrund besonderer Umstände unterhaltsbedürftig sind oder nicht, können Sie mit Ihrem Partner eine Unterhaltsvereinbarung treffen. Sie vermeiden damit unnötige Streitigkeiten. Jeder weiß woran er ist. So können Sie vereinbaren, dass ein Partner einen bestimmten Betrag als nachehelichen Unterhalt zahlt, der Unterhaltsanspruch befristet ist oder ein Partner auf den Unterhalt vollständig verzichtet.

Unterhaltsvereinbarung vor oder während der Ehe

Sie müssen die Vereinbarung unbedingt notariell beurkunden. Mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen sind null und nichtig. Meist schließen die Partner einen Ehevertrag ab. Häufig geht es primär darum, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Es gibt jedoch noch weitere Vereinbarungen, wie bspw. über den nachehelichen Unterhalt oder Kindschaftssachen, die Sie mit aufnehmen können.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Zeichnet sich die Scheidung ab, empfiehlt sich, im Zusammenhang mit der Scheidung und möglichst vor dem Ausspruch der Scheidung durch das Familiengericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen, sofern nicht bereits ein Ehevertrag existiert. Auch diese muss notariell beurkundet werden. Alternativ könnten Sie die Vereinbarung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zu Protokoll erklären.

Dauer: 6:22

Video

Die Scheidungsfolgen-vereinbarung

Kontrollfunktion des Familiengerichts

Egal, wie Sie die Vereinbarung treffen: Die Vereinbarung unterliegt der Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht, insbesondere dann, wenn die Parteien einen Unterhaltsverzicht vereinbart haben. Das Familiengericht prüft, ob eine Partei durch die Vereinbarung offensichtlich einseitig und unzumutbar belastet wird. Auch wenn ein Notar die Vereinbarung beurkundet hat, können Sie sich nicht sicher sein, dass die Vereinbarung vor dem Familiengericht tatsächlich Bestand hat.

 

Insbesondere kommt es darauf an, ob ein Partner in einer schlechteren Verhandlungsposition war, in der er aufgrund seiner sozialen Stellung im Verhältnis zum Partner kaum eine Chance hatte, eigene Vorstellungen in der Vereinbarung umzusetzen. Wurde Ihnen die Vereinbarung faktisch durch den Partner diktiert, wird das Gericht die Vereinbarung besonders kritisch beurteilen. Typischer Fall ist, dass die Frau schwanger war und in dieser Zeit die Vereinbarung unterzeichnet hatte.

 

In der Vereinbarung kommt es darauf an, dass die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Wichtig ist es, die Kinderbetreuung oder die Betreuung Angehöriger des Partners und die damit verbundene Einschränkung der Berufstätigkeit eines Partners zu berücksichtigen. Verzichtet der insoweit benachteiligte Partner auf Unterhalt, würde er unangemessen benachteiligt.

 

Ein Unterhaltsverzicht, der für die Zeit nach der Scheidung vereinbart werden kann, darf sich auch nicht zu Lasten der Sozialhilfe auswirken, wenn zum Zeitpunkt der Vereinbarung absehbar war, dass der Partner nicht für sich selbst sorgen kann und deshalb auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird.

 

Insbesondere kann das Familiengericht eine ursprünglich wirksame Vereinbarung im Scheidungsverfahren auch daraufhin überprüfen, ob der vereinbarte Inhalt jetzt noch angemessen ist. Ein Beispiel ist die Doppelverdienerehe, in der ein Partner nach der Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts wegen der Kinderbetreuung zu Hause geblieben ist, so dass der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt unangemessen erscheint. Gleiches kann gelten, wenn Sie unterhaltspflichtig sind und arbeitslos werden und dadurch auf Sozialhilfe angewiesen sind. In diesen Fällen wird das Familiengericht die Vereinbarung für unwirksam erklären.

Beispiele für Zahlungszeiträume nach Unterhaltstatbestand

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist stets im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beurteilen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht dem Grundsatz nach ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, dessen Dauer sich aber nach Ihrer konkreten Lebenssituation und der Lebenssituation Ihres Ex-Partners richtet.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Betreuen Sie ein gemeinsames Kind, steht Ihnen bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt zu. Die Dauer Ihres Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange es der „Billigkeit“ entspricht. Wird Ihr Kind drei Jahre alt, wachsen Sie immer stärker in die Verpflichtung hinein, nun wieder im Wege einer Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen zu müssen. Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist damit mit dem Alter des Kindes verbunden. Ab einem Alter von drei Jahren müssen Sie den Betreuungsbedarf stets konkret nachweisen. Gelingt dies nicht, entfällt Ihr Unterhaltsanspruch.

Unterhalt wegen Alters

Ihnen steht Unterhalt wegen Ihres fortgeschrittenen Alters zu, wenn Sie zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist in diesem Fall meist unbeschränkt. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

 

Haben Sie das Regelalter für die Rente erreicht, sollte der Unterhalt unproblematisch sein. Sind Sie jünger, müssen Sie darlegen, dass Sie altersbedingt nicht mehr arbeiten können. Zweck des Gesetzes ist es denjenigen Ehegatten zu schützen, der nach einer langen Berufspause nicht mehr in eine angemessene Arbeitstätigkeit vermittelt werden kann. Hinzu kommt, ob Ihnen die Rückkehr ins Erwerbsleben im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und Ihrer seelischen und körperlichen Umstände zumutbar ist.

 

Die Unterhaltspflicht besteht übrigens auch dann, wenn sie beide als Rentner heiraten, sich dann wieder scheiden lassen und ein Partner nicht allein für sich selber sorgen kann.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Sie sind unterhaltsberechtigt, solange und soweit Ihnen wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche Ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Sie können daher im Regelfall für unbegrenzte Dauer Unterhalt erwarten.

 

Als Krankheit sind auch psychische Erkrankungen, insbesondere Suchtkrankheiten, anzuerkennen. Soweit diese selbst verschuldet sind, kann der Unterhaltsanspruch unter Umständen aus Gründen der „Billigkeit“ herabgesetzt werden. Ein Zusammenhang zwischen Erkrankung und Ehe muss nicht bestehen.

 

Der Unterhaltsanspruch besteht auch, wenn die Krankheit bei der Heirat bereits existierte. Ihr Ex-Partner hat dieses „Risiko“ mit der Heirat faktisch mit übernommen. Entscheidend ist daher allein, dass Sie zum Zeitpunkt der Scheidung krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Bricht die Krankheit erst nach der Scheidung aus, kommt es darauf an, ob die Erkrankung bereits „latent“ vorhanden war. Eine zeitliche Grenze wird meist nach zwei Jahren angenommen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Haben Sie keine Kinder zu betreuen und sind Sie weder krank noch gebrechlich oder zu alt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, sich „angemessene“ Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass Sie unverschuldet keinen Arbeitsplatz finden, steht Ihnen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu. Die Dauer des Unterhalts ist insoweit dadurch beschränkt, als Ihr Anspruch endet, wenn Sie wieder in Arbeit kommen.

 

Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Familiengerichte stellen hohe Anforderungen. Sie müssen alles Ihnen Zumutbare tun, um eine Arbeit zu finden und die Bemühungen dokumentieren. Allein die Arbeitslosenmeldung genügt nicht. Sie müssen sich schriftlich bewerben und Vorstellungsgespräche wahrnehmen. Eine Bewerbung pro Monat wird für zu wenig erachtet.

Aufstockungsunterhalt

Schaubild

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben Sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihren Einkünften und den Einkünften Ihres Ex-Partners. Sie erhalten 45% des Differenzbetrags. Auch hier ist die Dauer des Unterhalts beschränkt, sofern Sie Ihren Verdienst steigern und nicht mehr auf Aufstockungsunterhalt angewiesen sind.

Ausbildungsunterhalt

Um ehebedingte Nachteile auszugleichen, können Sie verlangen, dass Ihnen Ihr Ex-Partner eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung finanziert. Haben Sie in Erwartung der Ehe oder wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, bekommen Sie jetzt eine neue Chance. Die Dauer des Ausbildungsunterhalts beschränkt sich damit auf die Dauer der Ausbildung.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Trifft keiner der vorgenannten Unterhaltstatbestände in Ihrem Fall zu, können Sie in Ausnahmefällen dennoch Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn Ihnen aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und es grob unbillig wäre, Ihnen Unterhalt vorzuenthalten. Es müsste also dem Gerechtigkeitsempfinden in „unerträglicher Weise“ widersprechen, wenn Ihnen der Unterhaltsanspruch versagt werden würde. Beispiel: Sie haben einen Elternteil Ihres Partners während der Ehe aufopferungsvoll gepflegt.

Beispiele für Begrenzung und Entsagung von Unterhalt

Wird festgestellt, dass Sie nach dem Gesetz eigentlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, kann die Unterhaltspflicht Ihres nunmehr geschiedenen Partners dennoch als nicht interessengerecht und unfair erscheinen. Um diese Situation aufzugreifen, arbeitet das Gesetz mit Billigkeitserwägungen. In der Konsequenz führt dies dazu, dass ein Unterhaltsanspruch dann meist befristet oder in der Höhe herabgesetzt wird. § 1579 BGB formuliert im Detail beispielhaft Gründe, in denen ein uneingeschränkter Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise grob unbillig ist.

Wann nachehelicher Unterhalt unbillig wäre

  • Ihre Ehe war nur von kurzer Dauer (Als Maßstab gelten zwei Jahre).
  • Sie leben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner.
  • Sie haben sich eines Verbrechens (z.B. versuchter Totschlag) oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (z.B. Diebstahl) gegen Ihren unterhaltspflichtigen Ex-Partner oder einen seiner nahen Angehörigen schuldig gemacht.
  • Sie haben Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (z.B. Alkoholismus, Vermögensverschwendung, Aufgabe einer zumutbaren Berufsausbildung).
  • Sie haben sich über schwerwiegende Vermögensinteressen Ihres Ex-Partners mutwillig hinweggesetzt (z.B. Verschwendung des gemeinsamen Vermögens).
  • Sie haben längere Zeit Ihre Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen gröblich missachtet (z.B. beharrliche Vernachlässigung des Haushalts).
  • Ihnen ist ein offensichtlich schwerwiegendes und zweifelsfrei in Ihrer Person liegendes Fehlverhalten gegen den Ex-Partner vorzuwerfen (z.B. Untreue, Unterschieben eines Kuckuckskindes).

 

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts kann auch dadurch begrenzt sein, dass der Lebensunterhalt des unterhaltspflichtigen Partners gefährdet wird oder der unterhaltsberechtigte Partner eigenes Geld verdient und sich nun selbst unterhalten kann.

Die Unterhaltszahlung gefährdet den Lebensunterhalt des Schuldners

Sind Sie unterhaltspflichtig, brauchen Sie gemäß § 1581 BGB nur insoweit nachehelichen Unterhalt zu zahlen, als Sie nicht Ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährden. Ist der eigene Lebensunterhalt gefährdet, kann der rechnerisch bestehende Unterhaltsanspruch Ihres unterhaltsberechtigten Ex-Partners in der Höhe herabgesetzt werden oder sogar ganz entfallen. Als unterhaltspflichtigem Partner steht Ihnen ein Selbstbehalt von 1.600 EUR/Monat zu (bei keiner Erwerbstätigkeit 1.475 EUR). Dabei sind Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder auch noch vorrangig zu bedienen.

Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner kann sich selbst unterhalten

Kann der unterhaltsberechtigte Partner sich aus eigenen Einkünften oder seinem eigenen Vermögen selbst unterhalten, entfällt sein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Dazu werden ihm alle aus dem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft und seines Vermögens erzielbaren Einkünfte angerechnet. Unterlässt er es Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm eine Arbeit in zumutbarer Weise möglich wäre, wird ihm gedanklich der fiktiv erzielbare Betrag dennoch zugerechnet. Den Vermögensstamm braucht er jedenfalls nicht anzugreifen (z.B. eine ihm gehörende und in der Wohnfläche angemessene Eigentumswohnung verkaufen).

Auskunftspflicht der Ehepartner untereinander

Um die Dauer des Unterhalts zu beurteilen, sind beide Partner gegenseitig verpflichtet, einander auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Verweigert Ihr Ex-Partner die Auskunft, müssen Sie ihn vorab auf Auskunft verklagen. Auf der Grundlage des daraufhin ergehenden Auskunftsurteils können Sie dann Ihren Unterhaltsanspruch beziffern. Die Auskunftsklage kann mit der Unterhaltsklage kombiniert werden.

 

Im Gerichtsverfahren kann das Familiengericht die Parteien verpflichten, Auskünfte über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen und Belege vorzulegen. Außerdem kann das Familiengericht beim Arbeitgeber, bei Sozialleistungsträgern, bei Versicherungsunternehmen und bei Finanzämtern Auskünfte einholen.

Abänderungsklage ermöglicht Überprüfung der Unterhaltsvoraussetzungen

Auch wenn Ihre Unterhaltsverpflichtung notariell beurkundet oder gerichtlich festgestellt wurde, kann es sein, dass sich Ihre finanziellen Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Ihr unterhaltsberechtigter Ex-Partner ggf. Arbeit gefunden oder sich von einer Erkrankung erholt hat.

 

In diesem Fall können Sie eine Abänderungsklage einreichen und bei Gericht beantragen, dass der Unterhaltsanspruch überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird. Die Abänderungsklage ist meist mit einer Auskunftsklage, in der der Partner zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet wird, zu verbinden.

Steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen

Eine lang andauernde Unterhaltspflicht lässt sich im günstigsten Fall steuerlich abmildern. Sie können Unterhaltsleistungen einkommensteuerrechtlich geltend machen als

  • Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als
  • außergewöhnliche Belastung bis zu 10.347 EUR/Jahr.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Um das Recht des nachehelichen Unterhalts und die Dauer des Unterhaltsanspruchs zu beurteilen, sind Kenntnisse zur Entwicklung des Unterhaltsrechts und die Grundsätze des Unterhaltsrechts ausgesprochen hilfreich. Wer informiert ist, kann die eigene Lebenssituation besser beurteilen und realistisch argumentieren. Auch wenn Sie momentan die Einschätzung treffen, dass Sie bzw. Ihr Ex-Partner auf nachehelichen Unterhalt nicht angewiesen sein würden – Sie wissen nicht, was morgen ist.

 

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