Scheidungsurteil / Scheidungsbeschluss

Gerichte entscheiden entweder per Urteil oder per Beschluss. Wurde Ihre Ehe geschieden, haben Sie dementsprechend entweder ein Scheidungsurteil oder einen Scheidungsbeschluss erhalten. Doch warum gibt es hier zwei Begriffe – was ist der Unterschied? Wie kommt es zum Scheidungsbeschluss? Wie ist ein Scheidungsbeschluss bzw. –urteil aufgebaut und was steht darin? Wozu brauchen Sie es später? Und was können Sie tun, wenn sie das Dokument verloren haben? Dieser Text soll Ihnen all diese Fragen beantworten.

Kurze Zusammenfassung

  • Bis zur Familienrechtsreform im Jahr 2009 wurden Ehen per Scheidungsurteil geschieden. Seit 2009 erhalten Sie über Ihre Scheidung einen Scheidungsbeschluss. Inhaltlich besteht kein Unterschied. Urteil oder Beschluss stellen die Scheidungsurkunde dar.
  • Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, stellt der Beschluss nur fest, dass Ihre Ehe geschieden ist, der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und die Verfahrenskosten zugewiesen sind. Haben Sie die Regelung von Scheidungsfolgesachen beantragt, entscheidet das Familiengericht im Verbund und damit über Ihre Scheidung insgesamt.
  • Ihr Scheidungsbeschluss (bzw. –urteil) sollte den Rechtskraftvermerk beinhalten. Damit wird bestätigt, dass Ihre Scheidung rechtskräftig abgeschlossen ist.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Bewahren Sie Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss auf
Ihre Scheidungsurkunde ist ein Dokument. Sie sollten es so aufbewahren, dass Sie bei Bedarf sofort darauf zugreifen können.

Tipp 2: Bei Wiederheirat benötigen Sie die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk
Heiraten Sie nach Ihrer Scheidung erneut, muss das Standesamt, bei dem Sie ursprünglich geheiratet haben, auf einer Heiratsurkunde die Scheidung Ihrer Ehe bestätigen.

Tipp 3: Beantragen Sie bei Verlust eine Neuausfertigung der Scheidungsurkunde
Haben Sie die Scheidungsurkunde verloren, können Sie beim Familiengericht jederzeit eine neue Ausfertigung beantragen.

Was ist ein Scheidungsurteil, was ist ein Scheidungsbeschluss? Und worin liegt der Unterschied?

Sie die haben die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag Ihres Partners oder Ihrer Partnerin zugestimmt? Dann bestätigt das Familiengericht nach der letzten mündlichen Verhandlung in einem Scheidungsurteil oder in einem Scheidungsbeschluss, dass Ihre Ehe geschieden ist. In der Sache gibt es keinen Unterschied zwischen einem Scheidungsurteil und einem Scheidungsbeschluss.

Der unterschiedliche Name hat etwas mit den geänderten Gesetzen zu tun: Wurden Sie bis September 2009 geschieden, haben Sie vom Gericht ein Scheidungsurteil erhalten. Die Familienrechtsreform im Jahr 2009 hat die Begrifflichkeiten geändert. Wurden Sie nach dem September 2009 geschieden, haben Sie einen Scheidungsbeschluss erhalten. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass es Urteile in Ehe- oder Familienverfahren nicht mehr gibt. Das Familiengericht entscheidet allein durch „Beschluss“ (§ 116 FamFG).

Sie führen seitdem auch keinen Scheidungsprozess mehr, sondern ein Scheidungsverfahren. Die Parteien des Scheidungsverfahrens heißen nicht mehr Kläger und Beklagter, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Dabei geht es um reine Psychologie. Die neuen Begriffe sollten verdeutlichen, dass Sie sich im Scheidungsverfahren nicht unbedingt als kompromisslose Prozessgegner gegenüberstehen, sondern im beiderseitigen Interesse eine möglichst einvernehmliche Scheidung realisieren sollten.

Welche Konsequenzen hat Ihre Scheidung?

Mit der rechtskräftigen Scheidung ist Ihre Ehe aufgelöst. Sie gelten wieder als ledig und dürfen, wenn Sie wollen, erneut heiraten. Schließen Sie eine Ehe, bevor Sie rechtskräftig geschieden sind, führen Sie eine Doppelehe und gelten als Bigamist. Bigamie ist nach § 172 StGB strafbar. Mit dem Scheidungsurteil oder dem Scheidungsbeschluss beweisen Sie, dass Sie tatsächlich geschieden sind.

Was passiert, bis Sie Ihren Scheidungsbeschluss in der Hand halten?

Ihr Scheidungsverfahren startet damit, dass Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, die in Ihrem Namen die Scheidung beim Familiengericht beantragt. Ist das Gericht der Ansicht, dass es nichts weiter vorzutragen gibt, kann das Gericht einen mündlichen Verhandlungstermin anberaumen. Dazu werden Sie und Ihr Ehepartner persönlich geladen.

Haben Sie den Scheidungsantrag selbst gestellt, müssen Sie sich im Termin anwaltlich vertreten lassen. Auch Ihr Anwalt bzw. Ihre Anwältin wird persönlich geladen. Es genügt nicht, dass Sie alleine erscheinen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Lässt sich auch Ihr Ehepartner vertreten, muss dessen Anwalt ebenso im Termin anwesend sein. Verläuft Ihre Scheidung einvernehmlich, genügt es meist, dass der Ehepartner Ihrem Scheidungsantrag zustimmt. In diesem Fall braucht er oder sie sich nicht anwaltlich vertreten zu lassen.

Im mündlichen Scheidungstermin wird das Gericht über Ihren Scheidungsantrag entscheiden. Sofern alle Fragen geklärt sind, kann das Gericht Ihre Scheidung beschließen. Gegebenenfalls wird noch der Versorgungsausgleich durchgeführt und über die Kosten des Scheidungsverfahrens entschieden. Muss das Familiengericht auch noch über Scheidungsfolgesachen urteilen, entscheidet es regelmäßig im Verbund, also insgesamt über Ihre Scheidung und alle damit verbundenen Scheidungsfolgesachen.

Wie kommt es zum Scheidungsbeschluss?

Im mündlichen Scheidungstermin wird das Familiengericht mündlich beschließen, dass Ihre Ehe geschieden ist. Den eigentlichen Scheidungsbeschluss in schriftlicher Form erhalten Sie erst später. Der Beschluss als solcher ist allerdings bereits verkündet, sobald die Beschlussformel „… die Ehe der Parteien wird geschieden …“ verlesen wurde.

Der Richter oder die Richterin übergibt dann den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Beschluss (meist auf ein Tonbandgerät) an die Geschäftsstelle. Dort wird das Protokoll schriftlich zu Papier gebracht. Der Beschluss ist vom Richter oder der Richterin persönlich zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird klargestellt, dass die schriftliche Fassung der Entscheidung mit der im mündlichen Scheidungstermin bekannt gemachten Entscheidung übereinstimmt.

Der Scheidungsbeschluss ist Ihre Scheidungsurkunde. Sie können diese Scheidungsurkunde im Rechtsverkehr verwenden, wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie tatsächlich geschieden sind.

Wie ist Ihr Scheidungsurteil oder Ihr Scheidungsbeschluss aufgebaut und was steht drin?

Scheidungsbeschlüsse (und in ähnlicher Weise auch Scheidungsurteile) haben folgenden typischen Aufbau und Inhalt:

Amtsgericht Köln
- Familiengericht –
Verkündet am 27.3.2020
Geschäftszeichen: 7 F 37/20

Beschluss
Im Namen des Volkes
In der Familiensache

Thomas Becker, geboren am 18.11.1968, Dürerstraße 10, 12345 Musterstadt
- Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwältin Claudia Korn, Hauptstraße 12, Köln
gegen
Heidi Becker, geboren am 26.4.1966, Beethovenstraße 8, 12345 Musterstadt
- Antragsgegnerin –
Ggf. Verfahrensbevollmächtigter (sofern vorhanden, vertretender Anwalt, Kanzleianschrift)

beschließt das Amtsgericht durch den Richter am Amtsgericht /Richterin am Amtsgericht X.X.: …
1. Die am 27.3.1992 vor dem Standesbeamten in Köln geschlossene Ehe der Parteien (Heiratsregister-Nummer …) wird geschieden.
2. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Unterschrift Richter / Richterin am Amtsgericht

Rechtskraftvermerk
Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem 10.5.2020
Unterschrift und Dienstsiegel Amtsgericht Köln

Enthält die Scheidungsurkunde auch eine Entscheidung über Scheidungsfolgesachen?

Ist Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen verlaufen, wird der Scheidungsbeschluss lediglich beinhalten, dass Ihre Ehe geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und über die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens entschieden wurde. Haben Sie oder Ihr Ehepartner hingegen beantragt, auch über eine Scheidungsfolge zu verhandeln (z.B. Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht), entscheidet das Familiengericht im Regelfall „im Verbund“ (§ 142 FamFG).

Der Verbund hat den Zweck, dass das Familiengericht in einem einzigen Verfahren über Ihre Scheidung und eventuelle Scheidungsfolgesachen entscheidet. Ihre Scheidung wird dann insgesamt abgewickelt. In begründeten Fällen kann das Familiengericht eine Scheidungsfolge aber auch vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennen und gesondert entscheiden. Sie erhalten dann trotzdem den Scheidungsbeschluss übersandt. Der Beschluss enthält dann nur noch keine Entscheidung über die abgetrennte Scheidungsfolgesache.

Praxisbeispiel:

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erweist sich als problematisch, da Ihre Rentenanwartschaften nicht zuverlässig geklärt sind. Das Familiengericht kann im mündlichen Scheidungstermin Ihre Scheidung beschließen und den Versorgungsausgleich abtrennen. Sie sind dann bereits geschieden. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht später, wenn die Fakten geklärt sind.

Vier Dinge, die Sie früh zum Scheidungsbeschluss wissen sollten

Um die Bedeutung des Scheidungsbeschlusses besser zu verstehen und sich auf den Ablauf nach dem Scheidungstermin vorzubereiten, kann es helfen einen Überblick über Rechtskraft und Zustellung zu gewinnen. Sind Sie im Ausland bereits geschieden, sollten Sie zudem wissen, wie Ihre ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt werden kann.

Was bedeutet der Rechtskraftvermerk im Scheidungsbeschluss?

Sie erhalten den Beschluss über Ihre Scheidung nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form übersandt. Sind Sie anwaltlich vertreten, schickt das Familiengericht den Beschluss an Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwältin. Er oder sie leitet den Beschluss an Sie weiter. Sind Sie anwaltlich nicht vertreten, erhalten Sie den Beschluss direkt vom Amtsgericht in Ihren Briefkasten zugestellt.

Der Scheidungsbeschluss ohne Rechtskraftvermerk ist aber, zumindest im Rechtsverkehr, noch nicht der sichere Nachweis, dass Sie tatsächlich geschieden sind. Sofern Sie beispielsweise erneut heiraten wollen, benötigen Sie unbedingt den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Nur, wann ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig?

Sofern Sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, haben Sie zunächst noch die Möglichkeit, den Beschluss anzufechten und innerhalb eines Monats nach der Zustellung eine Beschwerde einzulegen. Ihr Beschwerderecht erlischt mit Ablauf der Frist. Um die Beschwerde einzulegen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Haben Sie jedoch auf Rechtsmittel verzichtet oder legen innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde ein, wird der Scheidungsbeschluss bestandskräftig und damit rechtskräftig. Er ist dann nicht mehr anfechtbar.

Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, erhalten Sie vom Familiengericht eine neue Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses. Der Scheidungsbeschluss enthält jetzt den Rechtskraftvermerk. Damit bestätigt das Familiengericht mit Siegel und Unterschrift, dass der Scheidungsbeschluss rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar ist.

Gut zu wissen:

Das Familiengericht übersendet an das Standesamt, bei dem Sie ursprünglich getraut wurden, eine beglaubigte Abschrift Ihres Scheidungsbeschlusses. Dieses Standesamt wird dann das Eheregister berichtigen und Ihre Scheidung vermerken.

Wie lange dauert die Zustellung des Scheidungsbeschlusses?

Die Dauer der Zustellung des Scheidungsbeschlusses hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab. Sie können allenfalls insoweit Einfluss nehmen, als Sie den Richter oder die Richterin bitten, den Scheidungsbeschluss möglichst schnell auszufertigen.

Sie beschleunigen den Abschluss Ihres Scheidungsverfahrens zusätzlich, indem Sie auf Rechtsmittel verzichten und erklären, dass Sie den Scheidungsbeschluss nicht anfechten wollen. Rechnen Sie normalerweise damit, dass Sie den Scheidungsbeschluss in ca. zwei bis vier Wochen in den Händen halten. Berücksichtigen Sie dabei auch die Laufzeit, wenn der Scheidungsbeschluss zuerst Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin zugestellt wird und diese den Beschluss an Sie weiterreicht.

Wozu benötigen Sie die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk?

Möchten Sie erneut heiraten, verlangt Ihr Standesamt eine neue Ausfertigung Ihrer ursprünglichen Heiratsurkunde, auf der zugleich die Scheidung Ihrer Ehe vermerkt ist. Diese Heiratsurkunde mit Scheidungseintrag erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Sie ursprünglich geheiratet haben. Dieses Standesamt wurde vom Familiengericht, dass ihre Scheidung schlossen hat, über die Scheidung Ihre Ehe von Amts wegen informiert.

Wie erreichen Sie die Anerkennung Ihres ausländischen Scheidungsurteils in Deutschland?

Wurden Sie im Ausland geschieden, wird Ihre Scheidung in Deutschland anerkannt, sofern das Scheidungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. Im Regelfall benötigen Sie zur Anerkennung in Deutschland eine Apostille.

Die Apostille ist eine besondere Form der Beglaubigung. Es handelt sich dabei um einen zusätzlichen Stempel oder ein Siegel auf der Scheidungsurkunde, das meist an das Dokument angeheftet wird. Dazu müssen Sie recherchieren, welche Behörde in dem jeweiligen Land für die Apostille zuständig ist. Auch Ihr örtliches Konsulat kann hierüber Auskunft erteilen oder informiert auf einem Merkblatt, welche Behörde in dem Land zuständig ist. Rechnen Sie mit Gebühren von 20 - 100 EUR. Die Bearbeitungszeiten sind erfahrungsgemäß langwierig. Da das Verfahren mit einem gewissen Aufwand verbunden ist und Sachkenntnis verlangt, empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzubeziehen.

Für die Anerkennung in Deutschland ist die jeweilige Landesjustizbehörde, meist das Landgericht, zuständig. Wurden Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geschieden, sollte die Anerkennung problemlos sein.

Gut zu wissen:

Ist Ihr Scheidungsurteil in ausländischer Sprache formuliert, müssen Sie das Dokument in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Dazu müssen Sie zwingend einen vereidigten Übersetzer beauftragen. Die Kosten tragen Sie selbst.

Ausblick

Ihr Scheidungsbeschluss ist ein entscheidendes Dokument, das Sie z.B. benötigen, wenn Sie erneut heiraten möchten. Mit Rechtskraftvermerk wird klargestellt, dass Ihre Scheidung rechtskräftig ist und Sie somit endgültig geschieden sind. Das Scheidungsverfahren ist damit abgeschlossen - Sie können sich voll und ganz auf Ihren Neubeginn konzentrieren. Dafür wünschen wir Ihnen alles Gute.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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