Scheidung nach kurzer Ehe

Wie läuft unsere Scheidung ab, wenn unsere Ehe nur von kurzer Dauer war?

Auch wenn die Ehe von Gesetzes wegen „auf Lebenszeit geschlossen“ wird und Sie der Pfarrer darauf aufmerksam machte, dass Sie nach der Trauung solange ein Paar sind, „bis der Tod Sie scheidet“, besteht für Ehen keine Bestandsgarantie. Kommt es zur Scheidung, gibt es eine Reihe von Aspekten, die darauf abstellen, dass die Ehe nur von kurzer Dauer war. Wir erklären Ihnen, um was es dabei genau geht.

Das Wichtigste

  • Eine Ehe von kurzer Dauer wird dem Grundsatz nach genauso beurteilt wie jede andere Ehe auch. Eine Annullierung allein wegen des kurzzeitigen Zusammenlebens kommt nicht in Betracht. Sie müssen sich auf den Weg der ganz normalen Scheidung verweisen lassen.
  • Soweit es um Unterhaltsansprüche des Ehepartners geht, kann jedoch der Unterhalt bei einer Ehe von kurzer Dauer vollständig versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
  • Auch eine Scheinehe rechtfertigt es nicht, die Rechte und Pflichten der Ehepartner anders zu beurteilen.
  • Ehen von kurzer Dauer wirken sich beim Versorgungsausgleich insoweit aus, als dieser nicht durchgeführt zu werden braucht, es sei denn, ein Ehepartner besteht auf der Durchführung.
  • Soweit Ihre Lebensbereiche bei einer Ehe von kurzer Dauer noch nicht untrennbar miteinander verzahnt sind, empfiehlt sich, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen als einvernehmliche Scheidung abzuwickeln.
  • Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie gleichfalls einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ehen haben kein Verfallsdatum

Ihre Ehe ist ein Vertrag auf Lebenszeit. Wenn Sie eine Probezeit benötigt hätten, müssten Sie sich auf die Möglichkeit der Verlobung verweisen lassen. Dass Sie nun aber verheiratet sind, ist Ihre Ehe dem Gesetz nach auf Lebenszeit geschlossen.

Sie hätten auch nicht die Option gehabt, die Ehe unter einer Zeitbestimmung abschließen zu können (§ 1311 BGB). Wenn Sie also bei der Trauung erklärt hätten, Sie fürchten das „verflixte siebte Ehejahr“ und wollten deshalb höchstens sieben Jahre Zeit miteinander verbringen, hätte der Standesbeamte die Trauung ablehnen müssen. Dies hindert Sie natürlich nicht daran, direkt am Morgen nach der Hochzeitsnacht die Scheidung zum Ziel all Ihrer Wünsche zu machen. Waren Sie zumindest eine kurze Zeit verheiratet, gibt es eine Reihe von Aspekten, die bei einer Ehe von kurzer Dauer eine Rolle spielen. Auf jeden Fall müssen Sie davon ausgehen, dass auch eine Ehe von kurzer Dauer so beurteilt wird, wie eine Ehe, die längerfristig Bestand hatte.

Was nicht zusammen kann Bestehen, tut am besten sich zu lösen.

Friedrich von Schiller

Kann ich eine kurze Ehe kurzerhand annullieren lassen?

Eine Ehe von kurzer Dauer, bei der Sie vielleicht das Gefühl haben, eine völlige Fehlentscheidung getroffen zu haben, ist kein Grund, die Ehe zu annullieren. Sie können Ihre Ehe nicht annullieren lassen, nur weil diese von kurzer Dauer war und Sie nur kurzzeitig miteinander verheiratet waren.

Eine Annullierung, sprich Aufhebung der Ehe, erlaubt das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu müssten Sie vortragen, dass Sie nachweislich geistig unzurechnungsfähig waren, Ihr Partner Sie zur Eheschließung gezwungen hat oder Sie bei der Trauung erst 15 Jahre alt gewesen sind. Eheliches Fehlverhalten ist jedenfalls kein Grund, eine Ehe zu annullieren. Sie werden sich im Regelfall also auf den Weg der ganz normalen Scheidung verweisen lassen müssen.

Wann ist eine Ehe von kurzer Dauer?

Das Gesetz spricht nur im Unterhaltsrecht die „Ehe von kurzer Dauer“ an. Wann eine Ehe von kurzer Dauer ist oder von längerer Dauer war, definiert das Gesetz nicht. Es gibt auch keinerlei Vorgaben, bis zu welcher Dauer eine Ehe als kurz zu bezeichnen ist. Die Beurteilung kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Die Rechtsprechung bejaht eine Ehedauer von bis zwei Jahren regelmäßig als kurz und geht bei Ehen von über drei Jahre davon aus, dass diese nicht mehr von kurzer Dauer waren (BGH FamRZ 1999, 712). Je nachdem kann aber auch eine Ehe, die fünf Jahre gedauert hat, immer noch als Ehe von kurzer Dauer beurteilt werden (BGH FamRZ 1987, 463).

Die Gerichte prüfen dabei folgende Merkmale:

  • Inwieweit haben Sie Ihre Lebensführung aufeinander abgestellt?
  • Wie war das Maß der Verflechtung Ihrer Lebenssituation und der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners?
  • Inwieweit haben Sie Ihre gemeinschaftlichen Lebensziele aufeinander abgestellt?
  • Inwieweit hat ein Ehepartner seinen Beruf aufgegeben, um sich im Interesse des Partners der Haushaltsführung und gegebenenfalls der Kindererziehung zu widmen?
  • Auf die Dauer Ihres tatsächlichen Zusammenlebens kommt es nicht an. Auch wenn Sie zehn Jahre unverheiratet nebeneinander her gelebt haben und dann zwei Jahre verheiratet waren, kann Ihre Ehe von kurzer Dauer gewesen sein.
  • Unbeachtlich bleibt, ob Ihre Ehe durch ständige streitige Auseinandersetzungen geprägt war.
  • Es kommt nicht darauf an, ob Sie im fortgeschrittenen Alter geheiratet haben und sich dann kurzzeitig wieder scheiden lassen. Auch dann ist Ihre Ehe von kurzer Dauer.
  • Es ist unbeachtlich, ob Ihre Ehe kinderlos geblieben ist oder Sie gemeinsame Kinder haben.

Gut zu wissen:

Möchten Sie also beispielsweise im Hinblick auf die Einschätzung des Trennungsunterhalts oder nachehelichen Ehegattenunterhalts auf eine Ehe von kurzer Dauer abstellen, müssen Sie Sachverhalte vortragen, aus denen sich eine Ehe von kurzer Dauer und damit die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts rechtfertigen lässt. Je detaillierter Sie vortragen, desto leichter fällt es dem Richter, Ihre Ehe zu beurteilen.

Hat eine Ehe von kurzer Dauer Auswirkungen auf Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt?

War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer, kann dieser Umstand Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch bei Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt haben. Bei einer kurzen Ehe besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Sie keinen Unterhaltsanspruch haben, zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind oder der Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist (§ 1579 Nr. 1 BGB). Voraussetzung ist, dass eine Unterhaltspflicht in der gegenseitigen Interessenabwägung dazu führt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, eine Unterhaltspflicht oder einen Unterhaltsanspruch anzunehmen. Mithin stellt das Gesetz darauf ab, inwieweit Sie als unterhaltsberechtigter Ehepartner wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen können.

Was ist, wenn die kurze Ehe nur eine Scheinehe war?

Waren Sie sich mit Ihrem Ehepartner einig, dass Sie keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollten, haben Sie wahrscheinlich eine Scheinehe geschlossen. Scheinehen werden gerne auf einen Zeitraum von drei Jahren ausgerichtet, weil der ausländische Ehepartner nach drei Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland erreicht. Da damit das Ziel der Scheinehe erreicht ist, streben die Partner meist die Scheidung an.

Auch wenn eine Scheinehe im Regelfall nur auf eine kurze Dauer angelegt ist, ist die Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörden, aber auch auf Ihren Antrag oder den Antrag Ihres Scheinehepartners, durch Beschluss des Familiengerichts aufhebbar. Allerdings wird die Ehe nur für die Zukunft aufgelöst. Ansonsten wird die Ehe so abgewickelt, wie sie bestanden hat. Sie müssen also damit rechnen, dass Ihr Scheinehepartner Zugewinnausgleich fordert, der Versorgungsausgleich stattfindet und Sie für ein gemeinsames Kind Kindesunterhalt leisten müssen.

Soweit Ihre Scheinehe den Zweck hatte, Ihrem Partner eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu beschaffen, riskieren Sie, dass Sie sich wegen des Einschleusens von Ausländern oder für den Fall bewusst falscher Angaben zur Erlangung des legalen Aufenthalts in Deutschland strafbar machen.

Beeinflusst eine Ehe von kurzer Dauer den Vollzug des Trennungsjahres?

Das Wichtigste, was Sie für den Fall eines schnellen Scheidungswunsches kurz nach der Trauung zu berücksichtigen haben, ist der Vollzug des Trennungsjahres. Allein der Umstand, dass Sie nur kurze Zeit verheiratet sind, rechtfertigt es nicht, das Trennungsjahr zu verkürzen. Sie müssen also wenigstens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst danach können Sie formal den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht über Ihren Rechtsanwalt stellen. Soweit Sie es wirklich eilig haben, kann Ihr Rechtsanwalt den Scheidungsantrag in der Regel etwa 6 - 8 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Gericht stellen. Da das Gericht Ihren Scheidungsantrag erst in die Sachbearbeitung nehmen muss, ist das Trennungsjahr abgelaufen, wenn der Richter Ihren Antrag prüft.

In der Regel ist eine Scheidung ohne den Vollzug des Trennungsjahres nicht möglich.

Schaubild:
In der Regel ist eine Scheidung ohne den Vollzug des Trennungsjahres nicht möglich.

Gut zu wissen:

Das Trennungsjahr hat den Zweck, Ihnen vor Augen zu führen, ob Ihre Ehe wirklich gescheitert ist oder die Chance besteht, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft doch noch fortzuführen. Sofern Sie einen erfolglos verlaufenden Versöhnungsversuch unternehmen, hindert die Versöhnungszeit nicht den Ablauf des Trennungsjahres.

Wie steht es um die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen von kurzer Dauer?

Waren Sie höchstens drei Jahre miteinander verheiratet, braucht bei einer Ehe bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich durchgeführt zu werden. Grund ist, dass der Gesetzgeber beim Versorgungsausgleich davon ausgeht, dass die Ehepartner über einen längeren Zeitraum füreinander gesorgt haben und es deshalb bei der Scheidung gerechtfertigt erscheint, die während der Ehe erworbenen unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften untereinander so auszugleichen, dass jeder Ehepartner gleichermaßen profitiert.

Gut zu wissen:

Auch wenn Ihre Ehe höchstens drei Jahre gedauert hat, kann im Ausnahmefall der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehepartners dennoch durchgeführt werden, wenn er sich davon Vorteile verspricht. Ein Vorteil kann sich daraus ergeben, dass es bei der Berechnung des Drei-Jahreszeitraums auf die Stichtage „Tag der Hochzeit“ und „Tag der Einreichung des Scheidungsantrags“ ankommt. Der Tag der Trennung spielt keine Rolle. Sofern Ihr Ehepartner also in einer längeren Trennungszeit verhältnismäßig hohe Versorgungsausgleichsansprüche erworben haben sollte, kann es durchaus empfehlenswert sein, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Wie beeinflusst eine Ehe von kurzer Dauer den Zugewinnausgleich?

Auch wenn Sie nur kurz verheiratet waren und Ihre Scheidung nach kurzer Zeit in die Wege leiten, hat der Ehepartner Anspruch auf den Zugewinnausgleich. Eine kurze Ehe wirkt sich insofern aus, dass der Vermögenszuwachs der Ehepartner in der Ehe geringer ausfallen dürfte, als wenn die Ehepartner lange Jahre miteinander verheiratet gewesen wären. Insoweit dürfte der Zugewinnausgleich eine eher untergeordnete Rolle spielen.

Wie wirkt sich eine kurze Ehe auf das Sorgerecht aus?

Haben Sie in der Ehe ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht, beurteilt sich das Sorgerecht und Umgangsrecht nach den gleichen Regeln und Grundsätzen, wie wenn Sie nach langen Jahren auseinandergehen. Das Sorgerecht für das gemeinsame Kind besteht auch nach der Trennung und Scheidung unverändert fort. Lediglich in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes dürfen Sie als betreuender Elternteil allein Entscheidungen treffen. Nur in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung, die die Entwicklung und Persönlichkeitsbildung des Kindes betreffen, müssen Sie die Zustimmung Ihres gleichfalls sorgeberechtigten Ehepartners einholen.

Wie gestaltet sich bei der kurzen Ehe das Umgangsrecht?

War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer, dürfte Ihr gemeinsames Kind noch ein Kleinkind sein. Zwar hat der nicht betreuende Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind, muss aber Rücksicht darauf nehmen, dass das Kleinkind den betreuenden Elternteil als alltägliche direkte Bezugsperson wahrnimmt. Es dürfte dem Kleinkind nur in Maßen zumutbar sein, seine gewohnte Umgebung, wenn auch nur für kurze Zeit, verlassen zu müssen und in diesem Zeitraum von dem umgangsberechtigten Elternteil betreut zu werden. Ansonsten besteht das Umgangsrecht uneingeschränkt. Mit Rücksicht auf das Wohl des Kleinkindes sollte der nicht betreuende Elternteil jedenfalls Rücksicht darauf nehmen, dass das Kleinkind aufgrund seiner Entwicklungsstufe entsprechend betreut werden sollte.

Empfiehlt sich bei Ehen von kurzer Dauer eine einvernehmliche Scheidung?

Idealerweise wickeln Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung ab. Sie vermeiden damit eine streitige Scheidung. Streitige Scheidungen haben ihren Grund oft darin, dass die Lebensbereiche beider Ehepartner nach vielen Jahren Ehe so eng miteinander verzahnt sind, dass es ungemein schwierig ist, alles auseinander zu dividieren und die eheliche Lebensgemeinschaft im Wege der Scheidung abzuwickeln. Waren Sie nur kurze Zeit verheiratet, stellen sich diese Probleme grundsätzlich zwar auch, aber nicht unbedingt so intensiv, wie wenn Sie viele Jahre miteinander verbracht hätten. Es sollte also ein Gebot der Vernunft sein, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln und auf eine streitige Auseinandersetzung möglichst zu verzichten.

Im Hinblick auf Ihre Scheidung, profitieren Sie stets davon, wenn Sie diese einvernehmlich abwickeln.

Schaubild:
Im Hinblick auf Ihre Scheidung, profitieren Sie stets davon, wenn Sie diese einvernehmlich abwickeln.

Sollte ich eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

Auch wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, brauchen Sie im Hinblick auf Ihre Rechte und Pflichten bei der Scheidung auf die Regelung von Scheidungsfolgen nicht zu verzichten. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie nämlich am besten kostengünstig und zügig außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Im Regelfall müssen Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Alternativ kommt in Betracht, Vereinbarungen über Scheidungsfolgen im mündlichen Scheidungstermin ins Protokoll des Richters zu diktieren. In beiden Fällen ist die Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich verbindlich.

Fazit

War Ihre Ehe nur von kurzer Dauer, ändert dies nichts daran, dass Ihre Scheidung nach den gleichen Grundsätzen abgewickelt wird, wie wenn Sie eine längere Zeit miteinander verheiratet gewesen wären. Sie sind gut beraten, Ihre Situation nicht noch dadurch zu verkomplizieren, dass Sie sich streitig scheiden. Vielmehr sollte es ein Gebot der Vernunft sein, sich im gegenseitigen Einvernehmen zu trennen und das, was Sie sich in dieser kurzen Zeit gemeinsam aufgebaut haben, nach vernünftigen Erwägungen abzuwickeln.

Autor:  Volker Beeden

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