Was kann ich im Hinblick auf den Kindesunterhalt vereinbaren?

Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt sind an sich nur in Ausnahmefällen zweckmäßig, da sich die Unterhaltspflicht für ein Kind weitgehend nach gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Leben Sie getrennt, kann es dennoch beruhigend sein und vor allem die einvernehmliche Scheidung fördern, wenn Sie die Unterhaltspflicht für Ihr gemeinsames Kind ausdrücklich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Das Wichtigste

  • Kindesunterhalt ist nicht verzichtbar. Er dient zweckgebunden dem Lebensunterhalt des Kindes.
  • Eine Vereinbarung über den Kindesunterhalt kann im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung förderlich sein, um klare Verhältnisse zu schaffen. Vor allem, wenn es um Mehrbedarf oder Sonderbedarf geht, sind entsprechende Absprachen vertrauensfördernd.
  • Auch beim Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut wird, empfiehlt sich, eine Absprache über den Kindesunterhalt zu treffen.
  • Eine Freistellungsvereinbarung, in der ein Elternteil den Kindesunterhalt über seine eigentliche Verpflichtung hinaus übernimmt, ist nur im Innenverhältnis der Eltern relevant.

Welche Fakten sollte ich zum Kindesunterhalt kennen?

  • Als Elternteil sind Sie Ihrem Kind gesetzlich unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, getrennt voneinander leben oder geschieden sind. Der Bestand und der Fortbestand einer Ehe ist nicht Voraussetzung für den Kindesunterhalt.
  • Beide Elternteile sind gleichermaßen unterhaltspflichtig. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er/sie dem Kind Wohnraum, Essen, Betreuung und Erziehung zuteilwerden lässt (Naturalunterhalt). Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, erbringt seine Unterhaltsleistung allein durch Zahlung eines monatlichen Geldbetrages (Barunterhalt).
  • Betreuen Sie das Kind im Wechselmodell, richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkünften beider Elternteile und wird anteilig nach dem Verhältnis Ihres unterhaltsrelevanten Einkommens aufgeteilt. Jeder Elternteil schuldet also sowohl Natural- als auch Barunterhalt.
  • Minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind stets unterhaltsberechtigt.
  • Volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines oder beider Elternteile leben und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind gleichermaßen unterhaltsberechtigt (privilegierte Kinder).
  • Volljährige Kinder sind darüber hinaus unterhaltsberechtigt, wenn sie bedürftig und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (z.B., wenn sie studieren oder behindert oder pflegebedürftig sind).
  • Der Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich weitgehend nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle benennt in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils den maßgeblichen Unterhaltsbetrag.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist interpretierungsbedürftig. Sie enthält nämlich die Zahlbeträge für zwei unterhaltsberechtigte Personen (z.B. unterhaltsberechtigtes Kind und unterhaltsberechtigter Ex-Ehegatte). Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil gegenüber mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigten verpflichtet, sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen, die durch Herabstufung oder Höherstufung in die nächstniedrigere oder nächsthöhere Einkommensgruppe erfolgen.
  • Das Kindergeld ist zur Hälfte vom Kindesunterhalt in Abzug zu bringen. Bezugsberechtigt ist derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Kann ich auf den Kindesunterhalt verzichten?

Da Ihr Kind stets einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie sich als unterhaltspflichtiger Elternteil nicht Ihrer Unterhaltspflicht entziehen.

Als unterhaltspflichtiger Elternteil können Sie sich nicht Ihrer Unterhaltspflicht entziehen.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes. Der Anspruch wird für das minderjährige Kind durch den betreuenden Elternteil gegenüber der Kindergeldkasse geltend gemacht. Sie können auf den Kindergeldanspruch des Kindes folglich nicht verzichten. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände derzeit keinen Kindesunterhalt leisten können, obwohl Sie an sich unterhaltspflichtig sind.

Praxisbeispiel:

Sie haben Ihre Berufsausbildung wegen der Geburt Ihres Kindes abgebrochen und während der Ehe das Kind betreut. Wegen Ihrer Trennung und Scheidung möchten Sie Ihre Berufsausbildung abschließen. Da Sie zu diesem Zweck in der Woche unterwegs sind, bleibt das Kind beim Vater, der es betreut. Da Sie aufgrund dessen unterhaltspflichtig wären, vereinbaren Sie, dass der Vater Sie als Mutter im Hinblick auf den Kindesunterhalt für die Zeit Ihrer Berufsausbildung freistellt. Sollten Sie nach Abschluss Ihrer Berufsausbildung eigenes Geld verdienen und das Kind weiterhin vom Vater betreut werden, verpflichten Sie sich, Kindesunterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Zwar können Sie auf den Unterhalt des Kindes nicht verzichten, dürfen nach der Rechtsprechung aber die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle um bis zu 20 % unterschreiten. Eine entsprechende Vereinbarung wäre zu tolerieren.

Sollte ich bereits vor oder während meiner Ehe Vereinbarungen zum Kindesunterhalt treffen?

Leben Sie in einer intakten Ehe oder beabsichtigen Sie zu heiraten, macht es regelmäßig wenig Sinn, Vereinbarungen zum Kindesunterhalt zu treffen. Der Kindesunterhalt hängt von Faktoren ab, die sich im Hinblick auf Ihre Lebenssituation fortlaufend ändern. So bemisst sich der Kindesunterhalt nach Ihrem Einkommen, dem Alter der Kinder und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Da ein Verzicht nicht möglich ist, besteht in der Lebenspraxis eher kein Bedarf, rein vorsorglich Regelungen zum Kindesunterhalt zu treffen. Erst wenn es dann zur Trennung und Scheidung kommt, wird der Anspruch auf Kindesunterhalt zum Thema. Da das Kind stets Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie sich als unterhaltspflichtiger Elternteil Ihrer Unterhaltspflicht ohnehin nicht entziehen.

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach Ihrem Einkommen, dem Alter der Kinder und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Schaubild:
Der Kindes­unterhalt bemisst sich nach Ihrem Einkommen, dem Alter der Kinder und der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Welche Regelung bietet sich für den Kindesunterhalt bei der Scheidung an?

Sind Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung dem Kind unterhaltspflichtig, kann das Kind den Kindesunterhalt notfalls gerichtlich in einem Unterhaltsverfahren erzwingen. Das Kind wird dabei durch den betreuenden Elternteil vertreten.

Sie können einem solchen, an sich völlig überflüssigen Unterhaltsprozess vorbeugen, wenn Sie den Unterhaltsanspruch des Kindes in einer Jugendamtsurkunde anerkennen. Das Jugendamt ist berechtigt, Ihre Erklärung zu beurkunden. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei und hilft, langwierige und teure Prozesse zu vermeiden. Die Urkunde ist rechtsverbindlich und vollstreckbar. Die Urkunde „tituliert“ den Anspruch auf Kindesunterhalt und ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie schaffen damit klare Verhältnisse. Alternativ könnten Sie den Anspruch auf Kindesunterhalt auch notariell in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung anerkennen. Eine bloß mündliche oder privatschriftliche Zusage ist nicht rechtsverbindlich.

Expertentipp:

Sofern Sie über den Kindesunterhalt hinaus eine Scheidungsfolge notariell regeln möchten, empfiehlt es sich, eventuell eine Absprache über den Kindesunterhalt in der notariellen Urkunde aufzunehmen. Sofern es nur um den Kindesunterhalt geht, schießt eine notarielle Vereinbarung über das Ziel hinaus. Die Jugendamtsurkunde wäre in diesem Fall der bessere und vor allem kostengünstigere Weg.

Was kann ich beim Wechselmodell vereinbaren?

Beim Wechselmodell betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd gleichermaßen. Da das Kind Inhaber des Unterhaltsanspruchs ist, besteht sein Unterhaltsanspruch fort. Sie können sich dann nicht darauf berufen, dass Sie aufgrund der Betreuung des Kindes keinen Barunterhalt mehr leisten müssten. Wäre dies möglich, wären beide Elternteile vom Barunterhalt befreit, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes abgedeckt ist. Beim Wechselmodell ist daher jeder Elternteil barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Die Berechnung des Betrages, den jeder Elternteil als Barunterhalt zahlen muss, ist aufwendig.

Praxisbeispiel:

Die Berechnung des Kindergeldanspruchs beim Wechselmodell erscheint wie höhere Mathematik. Sie sollten möglichst nicht um jeden Euro streiten. Besser ist, wenn Sie sich im Hinblick auf Ihre Einkommensverhältnisse auf einen halbwegs akzeptablen Betrag verständigen können. Gerade weil Sie sich in der Lage sehen, das Wechselmodell zu organisieren und zu praktizieren, sollte die Betreuung nicht am Geld scheitern.

Was kann ich beim Kindesunterhalt für volljährige Kinder vereinbaren?

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder richtet sich nach der Lebenssituation.

  • Ist das Kind volljährig, hat es mindestens bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn es im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet (privilegiertes Kind).
  • Ist das Kind auswärts untergebracht und absolviert es eine Schul- oder Berufsausbildung (Internat, Lehre, Studium) beträgt der Unterhaltsrichtsatz nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 735 EUR. Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dabei sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr notwendiger Selbstbehalt erhöht sich auf 1.300 EUR. Ihr Anteil am Kindesunterhalt bemisst sich nach dem Verhältnis Ihrer Einkommen.

Was kann ich bei Mehrbedarf vereinbaren?

Mehrbedarf sind Kosten, die über den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag nicht abgedeckt sind, laufend anfallen und sachlich gerechtfertigt sind. Beispiel: Kosten für Kindergarten oder Nachhilfe. Da diese Kosten fortlaufend anfallen, kann es im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung dienlich sein, hierüber klare Absprachen zu treffen.

Was kann ich bei Sonderbedarf vereinbaren?

Stehen Kosten für die Klassenfahrt an, wäre eine Vereinbarung über diesen Sonderbedarf hilfreich.

Stehen Kosten für die Klassenfahrt an, wäre eine vorherige Vereinbarung darüber hilfreich.

Sonderbedarf sind Kosten, die unregelmäßig auftreten, nicht vorauszusehen sind und außergewöhnlich hohe Ausgaben verursachen. Beispiel: Zahnspange, Klassenfahrt, Konfirmation. Da diese Kosten nicht vorhersehbar sind, käme allenfalls eine Vereinbarung in Betracht, dass sich der betreuende Elternteil beispielsweise zur Hälfte an derartigen Kosten stets beteiligt. Auch eine solche Absprache fördert die einvernehmliche Scheidung und schafft auf Seiten des betreuenden Elternteils Vertrauen in die Zukunft.

Was ist eine Freistellungsvereinbarung?

Sie können unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren, welcher Elternteil in welcher Höhe Kindesunterhalt zahlt. Sie könnten vereinbaren, dass Sie den Kindesunterhalt in voller Höhe für das Kind übernehmen und den anderen Elternteil insoweit freistellen. Unabhängig davon besteht der Anspruch des volljährigen Kindes gegenüber dem freigestellten Elternteil fort. Es handelt sich also nicht um einen Verzicht auf Kindesunterhalt, sondern nur um eine Vereinbarung im Innenverhältnis der Elternteile. Entscheidend ist, dass das Kind den ihm zustehenden Unterhaltsbetrag tatsächlich erhält.

Wie bereite ich eine Vereinbarung zum Kindesunterhalt vor?

Um zu wissen, über was verhandelt wird, ist die Kenntnis der Einkommenssituation der Elternteile wesentlich. So sind Sie beide gegenseitig verpflichtet, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und dazu geeignete Unterlagen vorzulegen.

Fazit

Vereinbarungen zum Unterhalt des Kindes sind meist eher deklaratorischer Natur. Da der Kindesunterhalt gesetzlich im Detail geregelt ist, erübrigen sich meist derartige Absprachen. Dennoch kann es im Sinne einer einvernehmlichen Scheidung vorteilhaft sein, wenn Sie den Anspruch auf Kindesunterhalt unmissverständlich regeln und sich insbesondere zu Ihrer Unterhaltspflicht bekennen. Soweit Sie ohnehin eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen, kann auch die ausdrückliche Regelung des Kindesunterhalts aufgenommen werden.

Autor:  Volker Beeden

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