Echtes, paritätisches Wechselmodell
Das Wechselmodell erklärt sich daraus, dass beide Elternteile ihr Kind in zeitlich abwechselnden Abständen betreuen. Beim echten oder paritätischen Wechselmodell sind die Zeiträume, in denen die Eltern das Kind betreuen, gleich oder in etwa gleich lang. Das Kind verbringt gleich viel Zeit mit Vater und Mutter. Im einfachsten Fall bietet sich der Wechsel im Zwei-Wochen-Rhythmus oder im Monatsrhythmus an. Sie können das Wechselmodell so verstehen, dass es dem Lebensalltag entspricht, der dem einer intakten Familie am nächsten kommt.
Kommunikation und Kooperation beider Elternteile
Als Elternteil haben Sie zwar dem Grundsatz nach Anspruch darauf, dass sich auch der andere Elternteil für die Betreuung des Kindes engagiert. Allerdings wird ein solches Wechselmodell nur funktionieren, wenn Sie mit dem anderen Elternteil sich so verständigen können, dass Sie die abwechselnde Betreuung zuverlässig organisieren und handhaben können. Verweigert sich der andere Elternteil, kann ein solches Wechselmodell in bestimmten Fällen auch gegen seinen Willen realisiert werden, sofern diese dem Kindeswohl entspricht und sich das Wechselmodell umsetzen lässt (Bundesgerichtshof, Urteil v. 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).
Soweit der andere Elternteil lediglich unterschiedliche Erziehungsvorstellungen hat, darf das Wechselmodell nicht scheitern. Kinder seien schon früh in der Lage, solche Unterschiede zu ertragen und sie als selbstverständlichen Ausdruck der unterschiedlichen Persönlichkeiten der Elternteile zu begreifen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 23. August 2017, Az. 18 UF 104/17).
Soweit ein Wechselmodell sich bewährt, haben Sie als Elternteil keinen Anspruch darauf, die Betreuung zu ändern. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 13. September 2018, Az. 13 UF 74/18) hat darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Förderung stabiler Lebensverhältnisse und der Kontinuität beliebige und jederzeitige Änderungen einer vereinbarten Umgangsregelung verbieten. Es liege nicht im Interesse des Kindes, all das wieder aufgeben zu müssen, auf das es sich nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern eingestellt hat.
Vereinbaren Sie ein Wechselmodell, sollten Sie auch die Unterhaltsfrage im Blick haben. Nur wenn das Wechselmodell paritätisch gehandhabt wird und beide Elternteile das Kind 50 zu 50 betreuen, begründet sich auch die Barunterhaltspflicht beider Elternteile für den Kindesunterhalt. Dann leistet jeder Elternteil anteilig nach Maßgabe seiner Einkommensverhältnisse einen Beitrag zum finanziellen Unterhalt des Kindes. Betreuen Sie das Kind nicht paritätisch (Grenze dürfte bei 60 zu 40 liegen), verbleibt es bei der Regelung, die das Residenzmodell vorgibt. Danach bleibt derjenige Elternteil, der das Kind weniger betreut, zur Zahlung des vollen Barkindesunterhalts verpflichtet.
Jeder Elternteil muss das Wechselmodell mitorganisieren. Damit geht ein erhöhter finanzieller Aufwand einher. So benötigen Sie als betreuender Elternteil eine angemessene Wohnung, in der sich das Kind so wohlfühlt, dass es sich nicht allein schon aus diesem Grunde dagegen wehrt, auch von Ihnen betreut zu werden. Sie müssen Haushaltsgegenstände doppelt anschaffen. Wahrscheinlich müssen Sie oft einkaufen, benötigen dafür Kühlschrank und Gefriertruhe. Sie müssen Wäsche waschen, benötigen dafür Waschmaschine und Trockner. Da Sie das Kind gleichermaßen betreuen, können Sie nicht unbedingt erwarten, dass der andere Elternteil allein Kleidung, Schulbücher, Mitgliedschaften in Vereinen, Kinobesuche und Handy finanziert. Da Sie sich für Ihr Kind genauso verantwortlich fühlen, müssen Sie sich möglicherweise zumindest im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.
Das Nestmodell dürfte in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Hier verbleibt das Kind in der elterlichen Wohnung, in der es aufgewachsen ist und damit in seiner gewohnten Umgebung. Lediglich die Eltern sind ausgezogen und unterhalten eigene Wohnungen. Sie wohnen abwechselnd beim Kind. Letztlich läuft das Nestmodell auf eine Art Wechselmodell hinaus. Es scheitert oft daran, dass drei Wohnungen zu unterhalten sind und es das Kind vielleicht als Besuch empfindet, wenn seine Eltern abwechselnd in der früheren ehelichen Wohnung leben und zugleich ein eigenes Leben in einer eigenen Wohnung führen. Dem Kind fühlt sich wie ein Tier im Zoo, das den Anblick der Besucher ertragen muss.
Betreuung durch Pflegeeltern?
Pflegeeltern haben keine Rechtsposition als Elternteil. Sie entscheiden in Alltagsangelegenheiten, nicht aber in grundsätzlichen Angelegenheiten. Lassen Sie Ihr Kind von einem Familienangehörigen betreuen, benötigt diese Person keine staatliche Erlaubnis, solange sie bis zum dritten Verwandtschaftsgrad mit Ihnen verwandt ist. In Betracht kommen Großeltern, Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousin und Cousine. Sind Sie mit der Pflegeperson nicht verwandt, benötigt die Pflegeperson eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson ein Gesundheitszeugnis hat, weder Drogen noch Alkohol verfallen ist, ein angemessenes Einkommen und ausreichend Zeit hat, sich um das Kind zu kümmern.