Krankenversicherung nach Scheidung

Werden Sie geschieden, sollten Sie sich spätestens mit der Scheidung unbedingt um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Waren Sie bislang bei Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner familienmitversichert, endet Ihr Versicherungsschutz mit der Scheidung. Damit Sie nicht schutzlos sind, bleiben Sie dennoch freiwillig Mitglied, es sei denn, Sie erklären den Austritt aus der Krankenkasse und versichern sich anderweitig. Wir erklären, was Sie dazu wissen sollten.

Das Wichtigste

  • Während Ihrer Ehe sind Sie und Ihre Kinder über die gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners familienversichert. Waren Sie bislang selbst gesetzlich krankenversichert, ändert sich mit Ihrer Scheidung nichts.
  • Mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung endet formal der Versicherungsschutz in der Familienversicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners. Sie müssen sich jetzt selbst versichern.
  • Damit Sie nach der Scheidung nicht ohne Versicherungsschutz sind, bleiben Sie in der Krankenversicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners freiwillig versichert, sofern Sie nicht Ihren Austritt erklären und sich anderweitig versichern.
  • Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegenüber einer privaten Krankenversicherung Vorteile bieten. So gibt es keine Wartezeit, Sie zahlen meist geringere Beiträge und können aus einer eventuell privaten Krankenversicherung nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
  • Ihre Kinder sind nach der Scheidung im Regelfall über Ihre gesetzliche Krankenversicherung mitversichert.

Krankenversicherung während der Ehe

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung müssen Sie sich unbedingt um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Während Ihrer Ehe dürfte die Art und Weise, wie Sie und Ihre Kinder kranken- und pflegeversichert waren, keine auffällige Rolle gespielt haben.

Denn: Solange Sie verheiratet und noch nicht geschieden sind, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners beitragsfrei familienmitversichert. Auch wenn Sie sich trennen, ändert sich daran nichts. Mit Ihrer Scheidung endet allerdings Ihr Versicherungsschutz in der Familienmitversicherung. Bevor Sie jetzt irgendeine Entscheidung treffen, sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen und familiären Gegebenheiten unbedingt kompetent beraten lassen. Ihre Entscheidung wirkt für lange Zeit. Jede Fehlentscheidung verursacht Nachteile, die Sie möglicherweise kaum mehr korrigieren können.

Waren Sie bereits vor der Scheidung selbst berufstätig und damit selbst eigenständig gesetzlich krankenversichert, ändert sich mit Ihrer Scheidung nichts.

Auch Ihre Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Befindet sich Ihr Kind noch in der Schul-oder Berufsausbildung, ist es auch noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert. Sind Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner privat krankenversichert, müssen Sie für Ihre Kinder stets eigene Versicherungsverträge abschließen.

Gut zu wissen:

Sind Sie selbst gesetzlich krankenversichert, können Ihre Kinder während Ihrer Ehe allerdings nicht beitragsfrei mitversichert werden, wenn der andere Elternteil selbst nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, sein Einkommen höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils ist und die Jahresarbeitsentgeltgrenze von regelmäßig monatlich: Euro oder Euro im Jahr übersteigt (Stand ). Nur dann, wenn Sie also selbst mehr verdienen als Ihr Ehepartner, können Ihre Kinder in Ihrer gesetzlichen Familienversicherung aufgenommen werden. Ansonsten müssen Sie Ihre Kinder über die private Versicherung Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners mitversichern und für jedes versicherte Kind eigene Beiträge leisten. Der Versicherungsschutz für Ihre Kinder richtet sich also danach, wer in der bestehenden Ehe das meiste Geld verdient.

Wie erfolgt die Krankenversicherung nach der Scheidung?

War Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Ersatzkasse, endet mit Ihrer rechtskräftigen Scheidung Ihr Krankenversicherungsschutz.

Früher, bis ins Jahr 2013, war es so, dass Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung freiwillig der Krankenkasse beitreten konnten. Die Krankenkasse musste Sie dann als Mitglied behalten, sofern Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner die erforderliche Vorversicherungszeit nachwies. Das Problem dabei war, dass viele bislang familienversicherte Ehepartner diese Frist verpassten und dann plötzlich nach der Scheidung völlig ohne Krankenversicherung dastanden. Sie hatten nach drei Monaten auch keine Chance, in eine gesetzliche Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden.

Seit 2007 besteht jedoch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Um die zuvor beschriebene Problematik zu vermeiden, regelt das Gesetz eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption. Dies bedeutet, dass sich Ihr Versicherungsschutz nach der rechtskräftigen Scheidung und dem damit einhergehenden Ende Ihrer Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt, es sei denn, Sie erklären gegenüber der Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen, dass Sie aus dieser Krankenkasse austreten wollen. Ihr Austritt wird aber nur anerkannt, wenn Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind. Damit Sie diese Option wahrnehmen können, erhalten Sie nach der Rechtskraft Ihrer Scheidung von Ihrer Krankenkasse die Information, dass Sie jetzt freiwillig versichert sind, es sei denn, Sie erklären Ihren Austritt aus der Krankenversicherung.

Aber: Da Sie jetzt freiwillig gesetzlich versichert sind, müssen Sie auch Krankenversicherungsbeiträge leisten. Die Beiträge bemessen sich nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen. Es empfiehlt sich, den Versicherungsschutz unmittelbar nach der Scheidung abzuklären, damit Sie auflaufende rückständige Versicherungsbeiträge vermeiden und keine Leistungseinschränkungen oder sonstige Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Gut zu wissen:

Ihre Scheidung ist dann endgültig und damit rechtskräftig und bestimmt den Beginn der Beitrittsfrist zur Krankenversicherung, wenn Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht auf Rechtsmittel verzichtet haben. Haben Sie nicht auf Rechtsmittel verzichtet, wird Ihre Scheidung unanfechtbar und damit rechtskräftig, wenn Sie oder Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nicht innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des gerichtlichen Beschlusses Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts eingelegt haben.

Welche Vorteile hat die gesetzliche Krankenversicherung gegenüber einer privaten Versicherung?

Ihr freiwilliger Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung hat im Regelfall Vorteile und sollte die Abwägung gegenüber einer privaten Krankenversicherung klar entscheiden. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Wartezeit. Außerdem zahlen Sie in der Regel niedrigere Prämien. Vor allem haben Sie, falls Sie bislang privat krankenversichert waren oder sein wollen, im Regelfall nach der Vollendung Ihres 55. Lebensjahres keine Möglichkeit mehr, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Auch wenn Sie in der privaten Versicherung dann hohe Beiträge leisten müssen, können Sie nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Wie erfolgt die Krankenversicherung der Kinder nach der Scheidung?

Waren Ihre Kinder bis zur Scheidung über Ihre Ehepartnerin bzw. Ihren Ehepartner gesetzlich mitversichert, können Ihre Kinder jetzt auch über Ihre eigene gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdienen, damit nicht versicherungspflichtig und nach der Scheidung freiwillig Mitglied der Krankenkasse sind.

Ihre Kinder können aber nicht mehr über die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Elternteils familienmitversichert werden, da der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, mit den Kindern keine Familie mehr darstellt. Leben die Kinder jedoch bei dem privatversicherten Elternteil, muss auch das Kind zwingend privat versichert werden.

Krankenversicherung, wenn Ihr Ehepartner beihilfeberechtigt ist

Schwieriger ist es, wenn Ihr Ehepartner als Beamter oder als Beamtin beihilfeberechtigt ist und Sie selbst auch privat krankenversichert sind. Die Krankenversicherung werden Sie wahrscheinlich nur für den Teil der Kosten abgeschlossen haben, für den die Beihilfe keine Erstattungsbeträge leistet. Mit der Scheidung endet Ihr eigener Anspruch auf Beihilfe gegen den Bund oder das Bundesland. Sie müssen sich dann nach der Scheidung privat zu 100 % versichern. Ihr Versicherungsbeitrag steigt. Ansonsten können Sie freiwillig einer gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, allerdings nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.

Wie können Sie die private Krankenversicherung vermeiden?

Sie können der Notwendigkeit, sich auch nach der Scheidung privat versichern zu müssen, dadurch entgehen, dass Sie versuchen, unmittelbar nach der Trennung oder bereits vorher für mindestens 12 Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben. Dann sind Sie gesetzlich pflichtzuversichern und werden von Gesetzes wegen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Eine geringfügige Beschäftigung reicht dafür allerdings nicht aus.

Oder waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre für mindestens 24 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, können Sie der gesetzlichen Krankenversicherung erneut beitreten.

Krankenversicherung nach Scheidung ohne eigenes Einkommen

Waren Sie bislang familienversichert, müssen Sie sich nach Ihrer Scheidung freiwillig gesetzlich krankenversichern. Haben Sie kein Einkommen, verlangt die Krankenkasse einen Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag wird nach einem fiktiven Mindesteinkommen berechnet. Dieses Mindesteinkommen betrug im Jahr = EUR. Darauf werden % (ohne Krankengeld-Anspruch) oder % (mit Krankengeld) Beitragssatz fällig. Außerdem müssen Sie den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse entrichten.

Haben Sie kein eigenes Einkommen oder sind Sie selbstständig, beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für ein zu unterstellendes Einkommen EUR. Dabei besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird mit % festgesetzt (Stand ).

Beziehen Sie dauerhaft kein Einkommen und besitzen Sie kein Vermögen, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dann übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

Wer zahlt die Krankenversicherungsbeiträge, wenn Sie unterhaltsberechtigt sind?

Jobcenter oder Sozialamt übernehmen die Beiträge für Ihre gesetzliche Krankenversicherung nur, wenn Sie keine andere Geldquelle haben, um die Beiträge zu bezahlen. Als Geldquelle kommt die Unterhaltspflicht Ihres Ehepartners in Betracht.

Sind Sie nach der Scheidung unterhaltsberechtigt, umfasst der von Ihrem Ehepartner zu leistende Unterhalt Ihren gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehört auch der sogenannte Vorsorgebedarf. Zu diesem zählen die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 1578 Abs. II BGB).

Wichtig zu wissen ist, dass der Beitragsaufwand für die Krankenversorgung und Pflegevorsorge nicht in der Quote enthalten ist, die üblicherweise als Elementarunterhalt berechnet wird. Daher sind die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung als Bestandteil des Lebensbedarfs gesondert zu berücksichtigen. Allerdings sind diese Beiträge bei der Berechnung des maßgeblichen bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ex-Partners als Abzugsposten anzusetzen.

Gut zu wissen:

Erhalten Sie im Rahmen der Unterhaltszahlungen auch Vorsorgeunterhalt, müssen Sie den Betrag zweckgebunden für die Beitragszahlung zur Krankenversicherung verwenden. Für den Fall einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie die Zahlungen für die Zahlung Ihrer Versicherungsbeiträge verwendet. Verlieren Sie aufgrund rückständiger Beiträge Ihren Versicherungsschutz, können Sie nicht Ihren unterhaltspflichtigen Ehepartner verantwortlich machen. Außerdem müssen Sie einen Versicherungsschutz mit einer eventuellen Selbstbeteiligung hinnehmen, sofern sich dadurch der Beitragsaufwand reduzieren lässt und Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner den Selbstbehalt erstattet.

Fazit

Ihre Scheidung muss Anlass sein, Ihren Versicherungsstatus in der Krankenversicherung zu prüfen. Schieben Sie nichts auf die lange Bank. Wenn es darauf ankommt, müssen Sie möglicherweise unnötige Nachteile in Kauf nehmen.

Autor:  Volker Beeden

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