Prozesskostenhilfe bei Immobilienbesitz

Kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Möchten Sie sich wegen Ihrer Scheidung die Verfahrenskosten vom Staat bezahlen lassen, können Sie Prozesskostenhilfe oder speziell im Hinblick auf Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragen. Ob Sie bei Immobilienbesitz Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe erhalten, hängt von einer Reihe von Gegebenheiten ab. Nur im ungünstigsten Fall müssen Sie Ihren Immobilienbesitz verkaufen oder zumindest beleihen, es sei denn, dass die Verwertung Ihres Immobilienbesitzes nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wir erklären, wie Sie Ihren Immobilienbesitz beurteilen sollten, wenn Ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe erfolgreich sein soll. Denn: Auch kleine Nachlässigkeiten können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Wichtigste

  • Beantragen Sie für einen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe oder für Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe, müssen Sie vorab vorhandene Vermögenswerte einsetzen, um damit die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung zu bezahlen.
  • Sind Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung, muss Ihnen die Verwertung Ihres Immobilienbesitzes aufgrund der aktuellen Gegebenheiten möglich und zuzumuten sein. Im Gesetz finden Sie Orientierungshilfen, welche Wohnungsgrößen angemessen sind. Ansonsten kommt es auf Ihre individuellen Gegebenheiten an.
  • Sind Sie Eigentümer eines "angemessenen kleinen Hausgrundstücks", brauchen Sie Ihre Immobilie im Regelfall nicht zu verwerten, also nicht zu verkaufen und auch nicht zu beleihen.
  • Sind Sie Eigentümer einer vermieteten Immobilie, gelten Ihre Mieteinnahmen als Einkommen. Sie müssen das Haus gegebenenfalls verkaufen oder beleihen.

Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe, wenn man eine Eigentumswohnung hat

Haben Sie selbst nur wenig Geld oder verdienen Sie kaum Geld, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf staatliche Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe. Sie können zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten- oder Prozesskostenhilfe Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Wird Ihnen vom Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Gebühren für die Gerichtskasse und Ihren Rechtsanwalt.

Gut zu wissen:

Führen Sie ein familienrechtliches Verfahren, spricht das Gesetz von Verfahrenskostenhilfe. Auch Ihre Scheidung ist ein solches Verfahren. Die Bezeichnung "Prozesskostenhilfe" bedeutet inhaltlich das Gleiche und betrifft Verfahren, die vor Gericht als Prozesse geführt werden (z.B. Mietprozess, Schadensersatzprozess). Mit der Bezeichnung Verfahrenskostenhilfe will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass Sie und Ihr Ehepartner sich vor dem Familienrichter nicht als Prozessparteien gegenüberstehen. Vielmehr sind Sie "Verfahrensbeteiligte", die das Ziel haben, ihre Ehe scheiden zu lassen und nicht unbedingt die Absicht haben, sich vor dem Richter streitig auseinanderzusetzen. Demzufolge heißen Sie im Scheidungsverfahren auch nicht Kläger und Beklagte, sondern Antragsteller und Antragsgegner. Der Richter scheidet Ihre Ehe auch nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Beschluss.

Sie dürfen Ihren Immobilienbesitz nicht verheimlichen

Möchten Sie für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen, müssen Sie das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ benutzen und mit Ihren persönlichen Angaben versehen. In dem Formular werden Sie unter dem Buchstaben "G" befragt, ob Sie Eigentümer einer Immobilie sind. Haben Sie Immobilienbesitz, müssen Sie Größe, Anschrift oder die Bezeichnung im Grundbuch angeben sowie mitteilen, ob Sie alleiniger Eigentümer oder Miteigentümer sind und wie viele Wohneinheiten es im Haus gibt. Sie sollten auch Angaben zum Verkehrswert Ihrer Immobilie machen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Angaben vollständig machen und nichts verschweigen. Sie riskieren andernfalls, sich strafbar zu machen. Es geht dann immerhin um den Verdacht des Prozessbetruges.

Wann müssen Sie Ihre Immobilie verkaufen oder beleihen?

Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe haben Sie nur, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht imstande sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens aufzubringen, bzw. nur zum Teil oder nur in Raten. Insofern ist es Ihnen wirtschaftlich zuzumuten, eventuell vorhandene Vermögenswerte vorab für Ihr Scheidungsverfahren zu verwenden. Wohnen Sie im eigenen Haus, kommt es darauf an, ob Sie Ihr Haus verkaufen oder beleihen müssen.

Diese Frage wird vornehmlich dann relevant, wenn Ihre Wohnfläche so groß ist, dass es Ihnen zuzumuten ist, die unangemessen große Wohnung zu verkaufen und eine kleinere Wohnung zu kaufen oder auch in eine Mietwohnung umzuziehen. Die Voraussetzung, unter denen es Ihnen zuzumuten ist, Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu beleihen, hat die Rechtsprechung in einer Reihe gerichtlicher Entscheidungen herausgearbeitet. Das Gesetz selbst macht zwar auch Vorgaben. Diese sind für sich allein noch keine hinreichende Beurteilungsgrundlage, da die Umstände im Einzelfall immer zusätzlich berücksichtigt werden müssen.

Was steht im Gesetz, wann Sie Ihre Immobilie verkaufen oder beleihen müssen?

Beantragen Sie für Ihre Scheidung Verfahrenskostenhilfe, finden Sie in der Vorschrift des SGB XII § 90 Abs. II Nr. 8 erste Orientierungshilfen. Dort wird definiert, welche Vermögenswerte der Bürger für seine Lebenshaltung verwenden muss, bevor er Sozialhilfe bewilligt bekommt. Diese Grundsätze werden auch herangezogen, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe für einen Rechtsstreit oder eben Ihre Scheidung beantragen wollen. Geht es um Immobilien, darf die Bewilligung der Sozialhilfe und damit auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass Sie ein "angemessenes kleines Hausgrundstück" selbst bewohnen. Ob Ihr Haus oder Ihre Wohnung angemessen ist, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

  • Zahl der Bewohner
  • Ihr Wohnbedarf allgemein
  • Ihr Wohnbedarf, wenn Sie behindert, blind oder pflegebedürftig sind
  • Grundstücksgröße
  • Wohnungsgröße
  • Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes
  • Verkehrswert des Grundstücks
  • Verkehrswert des Wohngebäudes

Diese Kriterien lassen sich wie folgt konkretisieren:

  • Die Wohnfläche darf beim Haushalt bis vier Personen bei einer Wohnung im Haus maximal 130 m² und bei
  • zwei Wohnungen im Haus höchstens 130 m² betragen, wobei beide Wohnungen zusammen nicht mehr als 200 m² Wohnfläche haben dürfen.
  • Ihre Grundstücksgröße darf: Bei einem Reihenhaus maximal 250 m², bei einer Doppelhaushälfte maximal 350 m² und bei einem freistehenden Haus maximal 500 m² betragen.

Expertentipp:

Ist Ihr Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, zählt er oder sie bei der Berechnung der Wohnfläche trotzdem noch als Mitbewohner. Ist Ihre Wohnfläche größer als es eigentlich angemessen wäre, schaden abweichende Größenverhältnisse nicht, wenn die Wohnfläche aufgrund nachweisbarer Anforderungen der Baubehörde größer ist oder sich die Wohnfläche aufgrund der Raumaufteilung zwingend ergeben hat.

Gut zu wissen:

Sind Sie also Eigentümer eines kleinen Hausgrundstücks, brauchen Sie im Regelfall nicht zu befürchten, dass Sie die Immobilie verkaufen oder beleihen müssen, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Selbst wenn Ihr Objekt zahlenmäßig nicht unter die Regelung des kleinen Hausgrundstücks fällt, muss Ihnen die Verwertung immer noch zuzumuten sein. Lässt sich das Haus in der augenblicklichen Situation nicht vermieten, nicht verkaufen und auch nicht beleihen, brauchen Sie es normalerweise nicht zu verwerten. Ist das Haus bereits mit einer Grundschuld belastet, muss der Verkehrswert die Belastung so weit übersteigen, dass eine Beleihung überhaupt in Betracht kommt und Sie über die notwendige Bonität verfügen, um ein Bankdarlehen zu erhalten.

Welche Umstände können im Einzelfall eine Rolle spielen?

Ansatzpunkt ist stets, ob Ihnen im Hinblick auf Ihre individuellen Gegebenheiten die Verwertung Ihres Immobilienbesitzes überhaupt möglich ist. Inwieweit Ihnen die Verwertung auch zuzumuten ist, hängt von den Umständen im Einzelfall an. Zentral ist also immer die Frage, ob die Verwertung möglich ist und ob sie zumutbar ist. Oft ist die Rede vom sogenannten Schonvermögen. Schonvermögen sind Vermögenswerte, die Sie nicht zur Finanzierung von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten verwenden müssen. Ihr Vermögen wird also geschont. Sie dürfen diesen Vermögenswert für sich behalten und brauchen ihn nicht zu verkaufen.

Praxisbeispiel 1:

Sind Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses, sind Sie nicht verpflichtet, das Haus zu verkaufen, wenn Sie eine Wohnung selbst bewohnen und die andere Wohnung vermietet haben (OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2015, 2 WF 156/15). Im Fall des OLG Hamm war das Haus mit 100.000 EUR Hypotheken belastet. Der Eigentümer bestritt aus den Mieteinnahmen in Höhe von etwa 1000 EUR seinen Lebensunterhalt und war ansonsten nur in geringem Umfang selbstständig tätig. Das Amtsgericht wies seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Er wollte damit die Scheidungskosten finanzieren. Das Wohnhaus sei kein Schonvermögen. Er müsse das Haus verkaufen oder, da der Verkehrswert die Höhe der Hypotheken übersteige, das Haus bei einer Bank beleihen. Der Mann erhob gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde.

Das OLG Hamm gab ihm Recht und bewilligte ihm Verfahrenskostenhilfe, die er in Raten zurückzahlen musste. Zwar sei er verpflichtet, das Haus für die Finanzierung der Scheidungskosten einzusetzen, aber nur insoweit, als dieses möglich und zumutbar sei. Dies gelte auch für Vermögenswerte, die wie das Haus zwar nicht als Schonvermögen gelten, bei denen eine Verwertung aber schlecht möglich und ein Verkauf nicht zuzumuten sei.

Zur Begründung wies das OLG Hamm darauf hin, dass die Ehefrau noch als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen und aller Wahrscheinlichkeit nach einem Verkauf des Hauses nicht zustimmen würde, zumal sie damit die Scheidungskosten ihres Gatten mitfinanzieren würde.

Vor allem aber sei es dem Mann nicht zuzumuten, das Haus zu verkaufen. Da er das Haus selbst nutze und aus den Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt bestreite, würde er durch den Verkauf seine Lebensgrundlage verlieren. Auch komme die Beleihung durch Aufnahme eines Bankdarlehens nicht in Betracht. Da der Mann nur über ein geringes Einkommen verfüge, besitze er nicht die notwendige Bonität, um bei der Bank ein Darlehen zu beantragen. Selbst wenn er ein Darlehen bekäme, könnte er aufgrund seines Einkommens die Darlehensraten nicht zurückzahlen.

Praxisbeispiel 2:

Bewohnen Sie ein unangemessen großes Haus, müssen Sie das Haus zur Finanzierung Ihrer Scheidungskosten einsetzen. In einem Fall des OLG Hamm (Beschluss vom 10.7.2014, 9 W 34/14) bewohnte eine Frau gemeinsam mit der Tochter eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100 m². Sie war Miteigentümerin. Das Haus war nicht mit Hypotheken belastet. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe wurde der Frau verweigert, da das Haus ihren angemessenen Wohnbedarf übersteige. Das Gericht beurteilte die Frage, welche Wohnungsgröße angemessen sei, nach den Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung. Für das Land Nordrhein-Westfalen war insoweit festzustellen, dass

  • eine Wohnungsgröße von in der Regel 50 m² für eine alleinstehende Person und
  • für einen Haushalt mit zwei Personen zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche angemessen sei. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhe sich der Wohnbedarf um einen weiteren Raum oder um weitere 50 m² Wohnfläche. Wird die Wohnfläche um bis zu 5 m² überschritten, sei dies noch akzeptabel.

Für die Frau und ihre Tochter errechnete das OLG Hamm eine angemessene Wohnfläche vom bis zu 70 m². Die von ihr bewohnte Doppelhaushälfte mit 100 m² Wohnfläche sei insoweit nicht mehr angemessen. Die Frau müsse ein Darlehen aufnehmen, um die Verfahrenskosten für ihre Scheidung zu finanzieren oder die ohnehin unbelastete Immobilie bei der Bank beleihen. Ob ihre Bonität dafür ausreichte, wurde im Verfahren wohl nicht thematisiert.

Praxisbeispiel 3:

Sind Sie Eigentümer eines vollständig vermieteten Objekts, müssen Sie das Objekt im Regelfall verkaufen, wenn Sie damit die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung bezahlen können. Auch hier kann sich die Frage stellen, ob ein Verkauf möglich und zumutbar ist.

Hat das Haus beispielsweise einen hohen baulichen Unterhaltungsstau oder sind die Verkaufsaussichten aufgrund von Angebot und Nachfrage vor Ort so schlecht, dass Sie das Haus nicht zum eigentlichen Verkehrswert verkaufen können, dürfte es Ihnen kaum zuzumuten sein, ausgerechnet jetzt das Haus verkaufen zu müssen. Da Sie auch die Option einer Beleihung prüfen müssen, ist Voraussetzung, dass Sie über die notwendige Bonität verfügen, um bei der Bank überhaupt Chancen auf die Bewilligung eines Darlehens zu haben.

Berücksichtigen Sie zudem, dass die vereinnahmten Mieten als Einkommen einzubeziehen sind. Sofern Ihnen die Mieten zur freien Verfügung stehen, müssen Sie diese grundsätzlich für Ihre Scheidung verwenden. Die Mieteinnahmen stehen aber dann nicht zur Verfügung, wenn Sie damit den Kapitaldienst für die Finanzierung des Objekts bedienen müssen.

Wann erhalten Sie überhaupt Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe?

Ihre Aussichten, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu bekommen, sind gut, wenn:

  • Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens zu finanzieren, oder nur zum Teil oder nur in Raten und
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es unter anderem, wenn Sie Ihren Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einreichen und keinen Härtefall begründen können.
  • Sie keine verwertbaren Vermögenswerte besitzen (Orientierungshilfe siehe SGB II).
  • Sie keine Möglichkeit haben, von Ihrem Ehepartner einen Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss einzufordern. Trotz Ihrer Scheidung ist Ihr Ehepartner verpflichtet, Ihnen die Verfahrenskosten auch für Ihre Scheidung als Vorschuss zu gewähren. Dies gebietet die auch nach der Trennung fortbestehende eheliche Solidarität. Voraussetzung dazu ist, dass der Ehepartner finanziell leistungsfähig ist.

Gut zu wissen:

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur die Gebühren für die anwaltliche Erstberatung bis einem Betrag von etwa 250 EUR. Die Verfahrensgebühren für Ihre Scheidung sind nicht rechtsschutzversichert. Eine Ausnahme bildet lediglich die ARAG-Rechtsschutzversicherung, sofern Sie dort eine Wartezeit von drei Jahren erfüllt haben.

Fazit

Die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe kann eine detailreiche und facettenreiche Aufgabe darstellen. Sie sehen dies, wenn Sie das Formular betrachten und das dazugehörige Hinweisblatt zum Formular lesen. Sie sollten das Formular möglichst nicht alleine ausfüllen und sich dazu von Ihrem Rechtsanwalt beraten lassen. Vor allem, wenn Sie Immobilienbesitz haben und damit rechnen müssen, dass Ihr Immobilienbesitz bei der Prüfung Ihres Antrags ins Gewicht fällt, sollten Sie Ihre Gegebenheiten sehr gewissenhaft prüfen oder durch Ihren Rechtsanwalt prüfen lassen. Jede falsche Angabe kann dazu führen, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen wird.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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