Zuschüsse und Hilfen beim Neustart

Die Trennung vom Ehepartner bedeutet, dass Sie früher oder später eine eigene Wohnung unterhalten und einen eigenen Hausstand begründen sowie für sich selber sorgen müssen. Im ungünstigsten Fall zahlt Ihr Ehepartner keinen Unterhalt und Sie müssen sich irgendwie durchs Leben schlagen. Dann zählt jeder Euro. Wir erklären in einem Überblick, welche Unterstützungsleistungen, Zuschüsse und Hilfen beim Neustart in Betracht kommen und welche Perspektiven Sie in Erwägung ziehen sollten.

Das Wichtigste

  • Müssen Sie infolge Ihrer Trennung oder Scheidung vom Ehepartner auf eigenen Füßen stehen, sollten Sie jede Möglichkeit nutzen, Ihren Lebensunterhalt und Ihre Lebensperspektiven zu gestalten.
  • Ihr Ehepartner ist verpflichtet, Ihnen Trennungs- und Ehegattenunterhalt sowie Kindesunterhalt zu zahlen. Seine Unterhaltspflicht beinhaltet auch eine Prozesskostenvorschusspflicht.
  • Haben Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihre berufliche Tätigkeit ehebedingt unterbrochen, haben Sie Anspruch auf Unterhalt von Ihrem Ehepartner, wenn Sie sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen.
  • Erhalten Sie von Ihrem Ehepartner keine ausreichende Unterstützung, haben Sie beim rechtlichem Beratungsbedarf Anspruch auf Beratungshilfe sowie Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Ihren Wohnungsbedarf können Sie mit einem Wohnberechtigungsschein oder Wohngeld abdecken.
  • Sind Sie auch nach Ablauf eines eventuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld I arbeitslos, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II = Hartz IV. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, kommt die Grundsicherung in Betracht.
  • Möchten Sie sich selbstständig machen, unterstützt Sie die Bundesagentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss, wenn Ihr Unternehmenskonzept überzeugend und tragfähig ist.
  • Um Ihre Schulden zu kanalisieren, sollten Sie ein Privatinsolvenzverfahren in Betracht ziehen und zur Sicherung Ihres Guthabens Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen.

Wie trägt mein Ehepartner zur Unterhaltssicherung bei?

Vorrangig prüfen Sie, inwieweit Ihr Ehepartner zu Ihrer Unterhaltssicherung beitragen kann. Nur dann, wenn Sie keine Unterstützungsleistungen zu erwarten haben, kommen Ansprüche aus öffentlichen Kassen in Betracht.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sind Sie bedürftig und ist Ihr Ehepartner finanziell leistungsfähig, muss der Ehepartner so viel Unterhalt zahlen, dass Sie Ihren bisherigen Lebensstandard soweit wie möglich fortführen können. Verweigert der Ehepartner jegliche Unterhaltszahlung oder ist er finanziell nicht leistungsfähig, bleiben Sie auf sich selber angewiesen. Klagen Sie den Trennungsunterhalt bei Gericht ein, müssen Sie damit rechnen, dass sich das Verfahren unendlich in die Länge zieht und nicht abzusehen ist, ob und wann Sie Unterhalt erhalten. Ein schwacher Trost ist allenfalls, dass Ihr Ehepartner rückwirkend Unterhalt ab dem Zeitpunkt zahlen muss, ab dem Sie ihn/sie zur Zahlung aufgefordert haben.

Kindesunterhalt

Haben Sie ein gemeinsames Kind, ist der Ehepartner, der das Kind nicht selbst betreut, verpflichtet, Ihnen für das von Ihnen zu betreuende Kind Kindesunterhalt zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle setzt in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Elternteils und dem Alter des Kindes den Kindesunterhalt fest. Über den normalen Kindesunterhalt hinaus haben Sie für Ihr Kind unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Anspruch auf Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Schaubild:
Bei der Berechnung des Kindesunterhaltes, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.

Gut zu wissen:

Im Idealfall erkennt Ihr Ehepartner seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in einer Jugendamtsurkunde an. Die Urkunde wird vom Jugendamt gebührenfrei erstellt. Sollten Sie darauf angewiesen sein, den Kindesunterhalt einklagen zu müssen, lässt sich in einem sogenannten vereinfachten Unterhaltsverfahren relativ schnell ein gerichtlich vollstreckbarer Zahlungstitel erreichen.

Unterhaltsvorschuss

Verweigert der Elternteil den Kindesunterhalt oder ist er finanziell nicht zahlungsfähig, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr gemeinsames Kind beantragen. Das Jugendamt tritt dann wegen des Kindesunterhalts in Vorlage und wird den zahlungspflichtigen Elternteil in Regress nehmen.

Kindergeld

Betreuen Sie das Kind in Ihrem Haushalt, steht Ihnen vorrangig das Kindergeld zu. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Kinderfreibetrag des Einkommensteuerrechts dürfte in Ihrer Situation nicht relevant sein, da Sie vom Kindergeld mehr profitieren. Allerdings spielt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende insoweit eine Rolle, als er bereits im Tarif der Steuerklasse 2 eingearbeitet ist, so dass Sie als alleinerziehender Elternteil bereits im laufenden Jahr weniger Steuern zahlen. Sind Sie steuerrechtlich also in der Steuerklasse 2 eingeordnet, sollten Sie den Entlastungsbetrag beim Finanzamt gegebenenfalls eigens beantragen und überprüfen, ob der Entlastungsbetrag im Steuerbescheid ausgewiesen ist. Der Entlastungsbetrag beträgt in 2019 = 1.908 EUR und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 EUR.

Ehegattenunterhalt

Sind Sie rechtskräftig geschieden, endet Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Gesetzgeber erwartet dem Grundsatz nach, dass Sie jetzt selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen und entbindet den Ehepartner davon, Sie finanziell zu unterstützen. Nur dann, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände außerstande sind, eigenes Geld zu verdienen, haben Sie Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. In Betracht kommt, dass Sie krank sind, ein gemeinsames Kind erziehen, wegen Ihres Alters nicht arbeiten können oder unverschuldet arbeitslos sind.

Nachehelichen Unterhalt können Sie nur erhalten, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände zutrifft.

Schaubild:
Nachehelichen Unterhalt können Sie nur erhalten, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände zutrifft.

Prozesskostenvorschuss durch Ihren Ehepartner

Sind Sie nach der Trennung darauf angewiesen, Ihr Recht gerichtlich geltend zu machen, ist Ihr Ehepartner auch verpflichtet, Ihnen im Rahmen seiner Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen (§ 1360a Abs. IV BGB). Dieser Prozesskostenvorschuss ist vorrangig vor einer Prozess- und Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Was kann ich selbst für meine Existenzsicherung tun?

Idealerweise ergreifen Sie selbst die Initiative mit dem Ziel, dass Sie weder auf Unterstützungsleistungen Ihres Ex-Partners noch auf öffentliche Leistungen angewiesen sind.

Mit einer Ausbildung, Fortbildung, Umschulung beruflich neu starten

Sind Sie während Ihrer Berufsausbildung schwanger geworden oder haben Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihre Erwerbstätigkeit wegen Ihrer Eheschließung aufgegeben, haben Sie nach der Trennung und Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ihr Ehepartner ist dann verpflichtet, Ihnen so lange Unterhalt zu zahlen, wie Sie eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung absolvieren. Ihr Ziel muss sein, dass Sie Ihren Lebensunterhalt künftig eigenständig gewährleisten können.

Gut zu wissen:

Haben Sie bislang noch keine Berufsausbildung absolviert und überlegen, welche Ausbildung für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich zuerst bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit informieren. Es besteht die Möglichkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen. Dazu müssen Sie den Ausbildungsvertrag vorlegen und Ihre Bedürftigkeit darstellen.

Verfügen Sie weder über eine Berufsausbildung noch einen Schulabschluss, bieten einige Bundesländer an, über ein Berufsvorbereitungsjahr interessante Berufe kennenzulernen, an der Berufsfachschule einen Beruf zu erlernen, den Hauptschulabschluss, einen mittleren Bildungsabschluss oder die Fachhochschulreife zu erwerben oder über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen den Einstieg in einen Beruf zu schaffen.

Gründung einer eigenen beruflichen Existenz

Können Sie die Tragfähigkeit Ihrer geplanten Existenzgründung nachweisen, so erhalten Sie eventuell  einen Gründungszuschuss.

Können Sie die Tragfähigkeit Ihrer geplanten Existenzgründung nachweisen, so erhalten Sie eventuell einen Gründungszuschuss.

Ihr Neustart kann auch darin bestehen, dass Sie sich selbstständig machen und eine eigene berufliche Existenz begründen. Ihre Existenzgründung kann durch einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Den Gründungszuschuss können Sie erhalten, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung über einen Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 150 Tagen verfügen und der Bundesagentur für Arbeit die Tragfähigkeit Ihrer geplanten Existenzgründung nachweisen sowie Ihre Fachkenntnisse und unternehmerischen Fähigkeiten darlegen. Ihr Unternehmenskonzept müssen Sie im Regelfall durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, beispielsweise der Industrie- und Handelskammer oder eines Kreditinstituts nachweisen. Wird der Gründungszuschuss bewilligt, erhalten Sie für einen gewissen Zeitraum (in der Regel für sechs Monate) einen Zuschuss zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts.

Welche öffentlichen Leistungen kann ich beantragen?

Beratungshilfe

Benötigen Sie juristische Beratung, gehen Sie zum örtlichen Amtsgericht und beantragen dort einen Beratungshilfeschein. Dieser Schein berechtigt Sie, eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Sie zahlen beim Anwalt lediglich einen Eigenanteil von 15 EUR.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Benötigen Sie gerichtliche Hilfe, beispielsweise wenn Sie den Ehegattenunterhalt einklagen müssen, können Sie zusammen mit Ihrem Klageantrag Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Gerichtskasse übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltsgebühren, die Sie bei geringem Einkommen entweder überhaupt nicht oder in Abhängigkeit von Ihren Einkommensverhältnissen ratenweise an die Gerichtskasse zurückzahlen müssen.

Wohnberechtigungsschein

Sind Sie nach der Scheidung auf eine Mietwohnung angewiesen, berechtigt Sie der Wohnberechtigungsschein, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anzumieten. Der Wohnberechtigungsschein gilt ab dem Tag der Ausstellung für ein Jahr und ist danach erneut zu beantragen. Teils müssen Sie bereits zwei oder mehr Jahre in der Gemeinde wohnen, bevor Sie Anspruch auf eine Wohnung haben. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen. Den Antrag stellen Sie im Wohnungsamt Ihrer Gemeinde. Dort erhalten Sie auch detaillierte Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen. Im Regelfall muss die Antragstellung persönlich erfolgen. Mithilfe eines Onlinesystems lässt sich in vielen Gemeinden die Terminvergabe regeln. Bei der Zuweisung von Wohnungen werden Dringlichkeitsstufen zugrunde gelegt, bei denen vorrangig aufgrund von drohender Obdachlosigkeit, Krankheit oder einem sehr kurzfristigen Bedarf, so auch bei Alleinerziehenden nach der Trennung oder Scheidung, eine Zuweisung erfolgt.

Der Wohnberechtigungsschein Typ A wird bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze direkt über die örtliche Behörde ausgestellt. Typ B kommt infrage, wenn Sie eine gewisse Einkommensgrenze überschreiten. Dann erfolgt die Wohnraumvergabe nicht direkt über die Behörde. Vielmehr nehmen Sie direkt Kontakt zum Vermieter auf und beantragen beim Wohnungsamt eine Bezugsgenehmigung. Die Größe der Wohnung ist für eine Person auf bis zu 45 m² Wohnfläche und für zwei Personen bis 60 m² Wohnfläche festgelegt. Für jede weitere Person erhöht sich der Wohnbedarf um 15 m².

Es ist ein Unglück, daß Würde und Freiheit von Gedanken oft von den Raumverhältnissen eines Zimmers, einer beglückenden Fensteraussicht, einem gewissen Maß von Licht und Farbe abhängig sind. Einer, der sein Leben lang in einer Art von länglichen Schachteln gehaust hat und eines Tages ein schön proportioniertes Zimmer betritt, ist dann geneigt zu glauben, daß er vielleicht allein durch den Charakter seiner Wohnräume geistig viel verloren haben könnte.

Christian Morgenstern

Während des Trennungs- und Scheidungsverfahrens erhält Ihr Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins meist keinen besonderen Dringlichkeitsrang. Die Gemeinden gehen nämlich davon aus, dass die Person, die das Sorgerecht für das Kind wahrnimmt, auch die bisherige Wohnung im Scheidungsverfahren zugesprochen bekommt.

Expertentipp:

Sehen Sie sich aufgrund von Gewalttätigkeiten Ihres Partners veranlasst, aus der Wohnung auszuziehen, können Sie mit Ihren Kindern auch ins Frauenhaus gehen. Die Telefonnummer finden Sie im Telefonbuch, erfahren diese aber auch bei vielen Taxifahrern, bei örtlichen Frauengruppen oder Ihrer Gemeinde. In Betracht kommt auch, dass Sie sich ein möbliertes Zimmer anmieten. Die Kosten trägt bestenfalls das Sozialamt, wenn das Jugendamt die Gefährdung der Kinder und Ihrer eigenen Person durch ein Attest oder ein polizeiliches Protokoll glaubhaft macht. Die Miete muss dann der Partner zahlen, sofern er zahlungsfähig ist. Ansonsten besteht nach dem Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit, dass Sie durch einen Antrag beim Familiengericht verlangen, dass der Partner auszieht und Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Betreuen Sie Ihr Kind, ist die Wohnungszuweisung auch zum Schutz des Kindes vor Gewalt möglich.

Wohngeld

Wohngeld hilft, die Wohnkosten zu tragen. Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn Sie kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, keine Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen oder nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. In diesen Fällen gelten Ihre Wohnkosten als abgedeckt.

Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits als Lastenzuschuss für den Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses gewährt. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, hängt von der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe Ihres Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, nach dem jede Gemeinde einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet ist.

Zuständig für Ihren Antrag ist die kommunale Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und das Antragsformular. Als Familienmitglieder gelten alle Angehörigen, mit denen Sie in einem Haushalt wohnen und gemeinsam wirtschaften sowie Haushaltsmitglieder, die nur kurzfristig abwesend sind (z.B. Auszubildende und Studierende, für die der Familienhaushalt trotzdem der Lebensmittelpunkt bleibt).

Gut zu wissen:

Haben Sie bereits vor der Trennung gemeinsam mit Ihrem Partner Wohngeld bezogen, wird der getrenntlebende Ehepartner nicht mehr als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung mitgezählt und sein Einkommen nicht mehr angerechnet. Betreuen Sie Ihr Kind im Wechselmodell, bei dem sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält, zählt das Kind in beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung.

Arbeitslosengeld I

Waren Sie berufstätig, können Sie Arbeitslosengeld I beantragen. Es handelt sich dabei um eine Versicherungsleistung, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie als Arbeitnehmer entsprechende Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben. Der Anspruch besteht für höchstens ein Jahr.

Auch wenn Sie nicht arbeitslos sind und/oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sie werden bei der Arbeitssuche unterstützt. Ein Teil der Leistungen der Arbeitsagentur steht auch Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Verfügung. Erkundigen Sie sich frühzeitig nach für Sie geeigneten Maßnahmen der Arbeitsförderung und ob in Ihrem Fall entsprechende Förderungsmöglichkeiten bestehen.

Gut zu wissen:

Hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, müssen Sie sich sofort (möglichst drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses) arbeitssuchend melden, auch wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist und das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Nur so vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld II, Hartz IV

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erhalten Sie Arbeitslosengeld II = Hartz IV, wenn Sie das 15. Lebensjahr vollendet und Ihr Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Leistung wurde früher umgangssprachlich als Sozialhilfe bezeichnet. Sie stellt zugleich die Grundsicherung für Arbeitssuchende dar.

Gut zu wissen:

Sie gelten als erwerbsfähig, wenn Sie mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (nicht länger als sechs Monate) daran gehindert sind. Demnach sind Sie erwerbsfähig, auch dann, wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, weil Sie wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Grundsicherung, Sozialhilfe

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Hartz IV, haben Sie Anspruch auf Grundsicherung. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, ohne dass Sie Anspruch auf (ausreichende) Rentenzahlungen haben. Die Grundsicherungsleistungen sind ausgesprochen vielfältig und hängen im Detail von einer Vielzahl von individuellen Voraussetzungen ab. Informieren Sie sich im Detail bei Ihrem örtlich zuständigen Grundsicherungsträger.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf

Gut zu wissen:

Sie sind nicht hilfebedürftig, wenn Sie die erforderliche Hilfe von einer anderen Person erhalten oder erhalten könnten. Leben Sie mit einem neuen Lebensgefährten in einer Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, leben Sie wahrscheinlich in einer Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass bei verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander aufkommen. Dann ist das Einkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Das Gesetz vermutet, dass Sie mit Ihrem neuen Lebenspartner eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn Sie länger als ein Jahr in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Partners zu verfügen.

Grundsicherung und Leistungen für Unterkunft und Heizung

Ziel der Grundsicherung muss es sein, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnmöglichkeit zu bieten. Sie haben deshalb Anspruch auf die laufenden sowie einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig sind, allerdings nur, soweit diese auch angemessen sind. Dazu werden insbesondere die monatliche Miete für die Anmietung einer angemessenen Wohnung sowie die Heizkosten und die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten übernommen.

Gut zu wissen:

Leben Sie nach Ihrer Trennung in der ehelichen Wohnung, müssen Sie nur umziehen, wenn die Wohnungsgröße unangemessen und die Mietkosten unangemessen hoch sind. Zwar können Sie nicht zum Umzug gezwungen werden. Allerdings werden nach Ablauf einer Frist von in der Regel sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Unangemessene Unterkunftskosten sind nur zu berücksichtigen, solange es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, Ihre Miete durch einen Umzug zu senken.

Umzugskosten

Möchten Sie nach der Trennung aus Ihrer unangemessen großen Wohnung ausziehen, übernimmt der Grundsicherungsträger auch die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die Mietkaution. Eine Maklergebühr wird übernommen, wenn die Anmietung der neuen Wohnung zwingend und ohne Makler nicht möglich war. Bei den Umzugskosten können Sie auf Selbsthilfe verwiesen werden, soweit diese möglich und zumutbar ist. Sind Ihnen Eigenbemühungen wegen Behinderung, Krankheit oder Alter nicht zuzumuten, übernimmt der Grundsicherungsträger auch die Kosten einer Umzugsfirma nach Vorlage eines Kostenvoranschlags.

Gut zu wissen:

Bevor Sie in eine neue Wohnung umziehen, sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten einholen. Ziehen Sie ohne vorherige Zusicherung um, riskieren Sie teils erhebliche Abstriche an Ihrem Kostenaufwand und bleiben möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzen.

Neustart im Privatinsolvenzverfahren

Mithilfe eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie sich nach einem mehrjährigen Tilgungszeitraum von Schulden befreien.

Mithilfe eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie sich nach einem mehrjährigen Tilgungszeitraum von Schulden befreien.

Sind Sie überschuldet, können Sie ein Privatinsolvenzverfahren beantragen und damit Ihren Neustart in die Wege leiten. Ziel ist, sich von Schulden, die Sie aus eigener Kraft nicht mehr zurückzahlen können, nach einem mehrjährigen Tilgungszeitraum zu befreien. Nach Abschluss des Verfahrens werden Ihnen die restlichen Schulden erlassen. Das Insolvenzverfahren bietet vor allem geschiedenen und getrenntlebenden Ehepartnern die Möglichkeit, sich aus einer lebenslangen Mithaftung oder von sonstigen ehebedingten Verpflichtungen zu befreien. Kern des Verfahrens ist die Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einem gerichtlich bestellten Treuhänder zur Verfügung stellen, der damit die Gläubiger anteilig bedient. Im Regelfall läuft die Wohlverhaltensperiode über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren.

Pfändungsschutzkonto

Befürchten Sie Pfändungsmaßnahmen von Gläubigern, sollten Sie Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Girokonto auf Ihren Antrag hin umgehend in ein solches P-Konto umzuwandeln. Ihr Guthaben ist dann bis in Höhe Ihres persönlichen Pfändungsfreibetrages (1.179,99 EUR) geschützt und kann nicht gepfändet werden. Ihr Pfändungsfreibetrag erhöht sich für jede Person, für die Sie unterhaltspflichtig sind.

Fazit

Dieser Textbeitrag bezweckt, Ihnen möglichst viele Möglichkeiten aufzuzeigen, die Ihnen über die mit einer Trennung und Scheidung verbundenen Schwierigkeiten hinweghelfen und einen Neustart unterstützen. Details sollten Sie dort in Erfahrung bringen, wo Sie die Leistungen beantragen können. Wichtig ist zunächst, dass Sie überhaupt eine Vorstellung haben, welche Möglichkeiten bestehen und wo Sie recherchieren sollten.

Autor:  Volker Beeden

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