Welche Abzüge sind bei der Berechnung des Trennungsunterhalts vom Bruttoeinkommen vorzunehmen?

Abzugsberechtigte Posten

  • Abschreibungen: Bei vielen Familiengerichten bleiben Abschreibungen stets unberücksichtigt.
  • Arbeitskleidung: siehe berufsbedingte Aufwendungen
  • Beiträge zu Berufsverbänden: siehe berufsbedingte Aufwendungen
  • Berufsbedingte Aufwendungen für Arbeitnehmer, wenn sie konkret angefallen und vom Arbeitsgeber nicht erstattet wurden. Bei vielen Gerichten pauschaler Abzug von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens 50 EUR, höchstens 150 EUR. Bei anderen Gerichten werden konkrete Nachweise der Kosten verlangt.
  • Berufsständische Altersversorgungen ( z.B. Rechtsanwalts- und Ärzteversorgung)
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Direktversicherung (Kapitallebensversicherung, die vom Arbeitgeber bezahlt wird)
  • Fachliteratur: siehe berufsbedingte Aufwendungen
  • Fahrtkosten zur Arbeit, sofern diese vom Arbeitgeber nicht erstattet worden sind (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, ab einer Wegstrecke von 30 km 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer)
  • Fortbildungskosten
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kfz-Betriebskosten (Steuer, Versicherung, Treibstoff, Wartung, Reparaturkosten) sind konkret darzulegen.
  • Krankenzusatzversicherung, wenn der Vertrag bereits während der Ehe abgeschlossen wurde
  • Lebensversicherung als Ersatz für die Rentenversicherung bei Selbständigen
  • Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
  • Mietkosten für die alte Wohnung
  • Private Altersvorsorge bei Selbständigen bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % des steuerlichen Nettoeinkommens
  • Riesterrente
  • Schulden (Zins und Tilgung), die schon während der Ehe entstanden, sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.
  • Solidaritätszuschlag
  • Steuerberaterkosten bei Selbständigen
  • Steuern: Einkommenssteuer und Kirchensteuer in tatsächlich angefallener Höhe
  • Steuernachzahlungen
  • Unfallversicherung
  • Vermögenswirksame Leistungen beim Unterhaltspflichtigen
  • Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung

Sonderfall Kinder

  • Kindesunterhalt
  • Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Alternativ kann nicht immer pauschal ein Betreuungsbonus in Form eines Festbetrages oder eines bestimmten Anteils des Einkommens anrechnungsfrei dem kinderbetreuenden und zugleich erwerbstätigen Elternteil verbleiben. Die Bemessung eines anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens hängt davon ab, wie die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind anderweitig beaufsichtigt wird und insofern nicht der Betreuung bedarf.
  • Kindergarten- und Hortkosten, Kosten für Kindermädchen, wenn hierdurch eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglicht wird

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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