Scheidung von Beamten

Sind Sie verbeamtet oder mit einem Beamten oder einer Beamtin verheiratet, ist Ihre Scheidung an sich wie jede andere auch. Lediglich, wenn es um den Versorgungsausgleich geht, bestehen Besonderheiten. Sofern Sie die Chance nutzen, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln, sollten Sie möglichst auch den Versorgungsausgleich individuell regeln. Sprechen wir darüber, wie Ihre Scheidung als Beamter/Beamtin oder als Partner/Partnerin eines Beamten abläuft.

Kurze Zusammenfassung

  • Sie können nach Ablauf des Trennungsjahres problemlos einvernehmlich geschieden werden. Insgesamt gibt es vier Optionen, die Scheidung zu realisieren.
  • Der Versorgungsausgleich hängt davon ab, ob Sie Bundesbeamter oder Landesbeamter sind. Insoweit kommt die externe und interne Teilung Ihrer Versorgungsanwartschaften in Betracht.
  • Sind Sie Ihrem Ehepartner nach der Scheidung gesetzlich unterhaltspflichtig, erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge im Alter für die Dauer der Unterhaltszahlungen ungekürzt ausbezahlt.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln
Streitige Scheidungen sind teuer, zeitaufwendig und konfliktträchtig. Bemühen Sie sich darum, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln. Eventuelle rechtliche Folgen regeln Sie außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Tipp 2: Sie verlieren Ihre Beihilfeberechtigung - Schließen Sie eine eigene Versicherung ab
Waren Sie bislang über Ihren verbeamteten Ehepartner im Krankheitsfall mitversichert, müssen Sie sich spätestens nach der Scheidung eigenständig versichern.

Tipp 3: Beachten Sie bei Ihrem Scheidungsantrag eine eventuelle Beförderung Ihres/-r Partners/-in
Da sich der Versorgungsausgleich nach der Zustellung des Scheidungsantrags richtet, sollten Sie eine Beförderung Ihres Partners abwarten und erst dann den Scheidungsantrag stellen oder umgekehrt als Beamter den Scheidungsantrag vor Ihrer Beförderung einreichen.

Wann können Sie geschieden werden?

Sie können geschieden werden und den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen, wenn Sie ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Sie müssen also das Trennungsjahr vollzogen haben. Denn dann ist davon auszugehen, dass Ihre Ehe zerrüttet und damit gescheitert ist. Sofern nicht zu erwarten ist, dass einer von Ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen wollen, können Sie den Scheidungsantrag einreichen.

Expertentipp:

Die Trennung ist auch räumlich umzusetzen. Im Regelfall zieht wenigstens ein Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Gibt es jedoch finanzielle oder organisatorische Hindernisse, könnten Sie die Trennung auch innerhalb Ihrer Ehewohnung vollziehen. Dazu müssen Sie Ihre Räumlichkeiten in der Wohnung aufteilen, so dass jeder Ehepartner nur noch die ihm oder ihr zugeteilten Räume nutzt. Küche und Bad dürfen Sie auch weiterhin gemeinsam nutzen. Aber: Trennen Sie sich räumlich innerhalb einer Wohnung, könnte es Ihnen schwerfallen, den notwendigen Abstand zu gewinnen, um Ihre eheliche Lebensgemeinschaft wirklich konsequent aufzulösen. Die Entscheidung zum Trennungsjahr unter einem Dach kann also nur eine vorübergehende Lösung darstellen.

Wann können Sie den Scheidungsantrag einreichen?

Sie haben vier Optionen, Ihre Ehe scheiden zu lassen:

Einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres

Sie lassen sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden. Dabei genügt es, wenn ein Partner den Scheidungsantrag stellt und der andere diesem zustimmt. Sie werden dann problemlos geschieden. Der Richter oder die Richterin stellen keine weiteren Fragen. Die Zustimmung erklärt der Partner oder die Partnerin schriftlich gegenüber dem Familiengericht oder im mündlichen Scheidungstermin. Für die Zustimmung müssen Sie nicht anwaltlich vertreten werden. Eventuelle Scheidungsfolgen klären Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres im Härtefall

Sie können in Ausnahmefällen den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen, wenn Sie einen sogenannten Härtefall nachweisen. Dazu kommt es darauf an, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, das juristische Band der Ehe, wenn auch nur auf dem Papier, noch fortbestehen zu lassen. Sie müssen dazu vortragen und nachweisen, dass Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin jegliche innere Zuneigung und jedes Verständnis für die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme verloren hat. Sie empfinden also die Fortsetzung Ihrer Ehe als eine besondere „Härte“. Dies kann in Fällen eindeutig sein, in denen es etwa zu häuslicher Gewalt gekommen ist. Wird ein Ehepartner in der Ehe wiederholt misshandelt, gedemütigt, beleidigt oder verleumdet, ist es unzumutbar, das Trennungsjahr abzuwarten.

Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres gegen den Willen des Partners oder der Partnerin

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin mit Ihrem Scheidungsantrag nicht einverstanden, können Sie nach Ablauf des Trennungsjahres trotzdem geschieden werden, wenn Sie nachweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Ihr Sachvortrag in Ihrem Scheidungsantrag muss erkennen lassen, dass Sie offensichtlich kein Interesse daran haben, Ihre Lebensgemeinschaft fortzuführen und auch nicht zu erwarten ist, dass Sie diese wiederherstellen möchten. Sind diese Gründe überzeugend, wird das Familiengericht Ihre Ehe auch gegen den Willen des Partners oder der Partnerin scheiden.

Praxisbeispiel:

Als Gründe kommen Ihre anderweitige dauerhafte Beziehung zu einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin, der Ehebruch Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, Trunksucht, Gewalttätigkeiten in der Ehe sowie sonstige Gründe in Betracht, die die Fortführung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft offensichtlich als zwecklos und unzumutbar erscheinen lassen.

Scheidung nach drei Jahren Trennung

Leben Sie länger als drei Jahre getrennt, geht das Gesetz unwiderlegbar davon aus, dass Ihre Ehe gescheitert ist und keinerlei Aussichten mehr bestehen, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. In diesem Fall brauchen Sie nicht mehr vorzutragen oder zu beweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Sie werden auf jeden Fall geschieden, auch wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin sich noch immer widersetzt.

Wie sichern Sie Ihre einvernehmliche Scheidung ab?

Wenn Sie die Chance sehen, Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abzuwickeln, sollten Sie diese wahrnehmen. Sie sollten dazu mit gutem Beispiel vorangehen. Damit schaffen Sie möglicherweise die Voraussetzung, dass auch Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin sich bereit zeigt, diesen Weg mitzugehen.

Dann werden Sie kostengünstig und in einem zeitlich überschaubaren Rahmen geschieden. Rechnen Sie in diesem Fall damit, dass Ihr Scheidungsverfahren vielleicht drei bis sechs Monate dauert. Lassen Sie es hingegen auf eine streitige Scheidung ankommen, ist die Verfahrensdauer oft nicht wirklich einzuschätzen. Je nachdem, wie intensiv Sie Ihre Auseinandersetzung betreiben, müssen Sie ein monatelanges oder gar jahrelanges Verfahren einplanen. Was am Ende dabei herauskommt, steht in den Sternen.

Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, brauchen Sie nicht darauf zu verzichten, eventuelle Scheidungsfolgen ungeregelt zu lassen. Im Gegenteil: Es empfiehlt sich, dass Sie wichtige Fragen ausdrücklich regeln. Das dafür richtige Werkzeug ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Bei einer Scheidung von Beamten sollten Sie nicht vergessen, den Versorgungsausgleich zu klären.

Expertentipp:

Um vorwiegend Ihre Rechte rechtsverbindlich zu gestalten, müssen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden lassen. Alternativ kommt auch die gerichtliche Protokollierung im mündlichen Scheidungstermin in Betracht.

Gegenüberstellung einer einvernehmlichen und streitigen Scheidung.

Schaubild:
Gegenüberstellung einer einvernehmlichen und streitigen Scheidung.

Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich bei der Scheidung von Beamten?

Der Versorgungsausgleich ist eigentlich im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt. Für Beamte ist darüber hinaus das Beamtenversorgungsgesetz und das Bundesversorgungsteilungsgesetz zu berücksichtigen. Hieraus ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten. Insbesondere ist zwischen verschiedenen Beamtenverhältnissen zu unterscheiden.

  • Dem Grundsatz nach ist für Beamte der externe Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen (§ 16 VersAusglG). Externe Teilung bedeutet, dass Ihre sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Ausgleichsansprüche nicht bei dem Versorgungsträger des verbeamteten Ehepartners, sondern bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Ihre Ansprüche werden also „ausgelagert“.
  • Ist ein Ehepartner Bundesbeamter (auch Bundesrichter, Soldaten und Bundestagsabgeordnete), werden die Anrechte intern geteilt. Interne Teilung bedeutet, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr ausgelagert, also auf einen anderen Versorgungsträger übertragen wird. Vielmehr wird für Sie ein Konto bei dem Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Ehepartners eingerichtet. Sind Sie ausgleichsberechtigt, erhalten Sie so eine eigene Versorgung beim Bund.
  • Ist ein Ehepartner Landesbeamter oder Kommunalbeamter, kommt es im Regelfall zur externen Teilung. Der ausgleichspflichtige, verbeamtete Ehepartner verliert also im Umfang des Ausgleichswerts seine Beamtenversorgung, während der ausgleichsberechtigte Ehepartner ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehepartner Landesbeamte sind.
  • Ist ein Ehepartner Beamter auf Widerruf oder Soldat auf Zeit, unterliegen die Versorgungsausgleichsansprüche der externen Teilung. Ändert sich der Status jedoch bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich, kommt wiederum die interne Teilung in Betracht. Wird der Ehepartner dann Beamter auf Probe oder Beamter auf Lebenszeit, kommt es darauf an, ob es sich um einen Bundesbeamten oder einen Landesbeamten handelt. Bei Bundesbeamten erfolgt die interne Teilung, während es bei Landesbeamten bei der externen Teilung verbleibt.

Kommt es zum Versorgungsausgleich, setzt das Familiengericht fest, in welcher Höhe Anwartschaften übertragen werden und wie diese zu teilen sind. Werden Beamte pensioniert, reduziert sich die Pension meist um einen erheblich höheren Betrag, als den, den das Familiengericht ursprünglich bei der Scheidung festgesetzt hatte. Grund ist, dass der vom Familiengericht festgesetzte Betrag sich im Laufe der Jahre parallel zur Anhebung von Besoldung und Versorgung verändert. Details regelt § 57 Beamtenversorgungsgesetz für den Bund oder die jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetze.

Expertentipp:

Der Versorgungsausgleich bemisst sich nach dem Stichtag, an dem der Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt wird. Beim Versorgungsausgleich ist von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit ergäbe, wenn Sie in diesem Zeitpunkt die Altersgrenze erreicht hätten. Der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung begründet sich also aus dem Verhältnis der Dienstzeit, die zugleich Ehezeit ist, zur gesamten Dienstzeit bis zur Altersgrenze.

Rechnen Sie damit, dass Ihr Ehepartner als Beamter befördert wird, sollten Sie diesen Umstand zeitlich berücksichtigen, wenn Sie die Scheidung beantragen wollen. Warten Sie also die Beförderung möglichst ab. Oder umgekehrt: Sind Sie derjenige, der verbeamtet ist, sollten Sie möglichst vor der Beförderung den Scheidungsantrag einreichen.

Expertentipp:

Sie brauchen sich mit diesen Eigenheiten an sich nicht im Detail zu befassen. Sie sollten nur ungefähr wissen, nach welchen Maßstäben der Versorgungsausgleich erfolgt. Da das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Regelfall von Amts wegen durchführt, läuft das Verfahren automatisch ab. Nach Eingang Ihres Scheidungsantrags verschickt das Familiengericht an beide Ehepartner einen Fragebogen. Darin geben beide Ehepartner Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaften. Den Fragebogen geben Sie an das Familiengericht zurück. Das Gericht wird dann die Versorgungsträger anschreiben, in welcher Höhe Ihre Versorgungsanwartschaften bereits entstanden sind.

Nach der Auskunft der Versorgungsträger erfolgt dann der Versorgungsausgleich. Dabei werden Ihre Versorgungsanwartschaften grundsätzlich aufgeteilt. Unter Umständen empfiehlt es sich, den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin, inwieweit die außergerichtliche Regelung zweckmäßig ist oder ob die gerichtliche Durchführung des Versorgungsausgleichs der bessere Weg ist.

Keine Kürzung der Versorgungsbezüge bei Unterhaltspflicht

Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass Ihre Versorgungsbezüge, die Sie ab Ihrer Pensionierung erhalten, gekürzt werden. Möglicherweise erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge aber trotz des erfolgten Ausgleichs ungekürzt ausbezahlt. Dieser Fall tritt ein, wenn Ihr geschiedener Ehepartner einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat und noch nicht selbst Rente oder Pension bezieht (§ 33 VersAusglG).

Eine willkürliche Vereinbarung zur Unterhaltszahlung kommt jedoch nicht in Betracht. Eine Kürzung erreichen Sie nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehepartners nach der Scheidung bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 1570 ff BGB.

Praxisbeispiel:

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin infolge einer Erkrankung zumindest vorübergehend arbeitsunfähig und hat deshalb im Hinblick auf Ihre Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wirkt sich die Unterhaltszahlung auf Ihre Versorgungsbezüge aus. Der Versorgungsausgleich wird in diesem Fall insoweit nicht durchgeführt, als Ihre Bezüge für den Zeitraum der Unterhaltszahlungen nicht gekürzt werden.

Die Beihilfeberechtigung für den Partner entfällt

Ist ein Ehepartner Beamter, verliert der andere mit Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall. Während der Ehe waren Sie mitversichert. Sind Sie selbst privat oder gesetzlich versichert, wird sich nichts ändern. Problematisch wird Ihre Situation aber, wenn Sie nicht selbst voll berufstätig sind oder noch nicht selbst privat versichert sind. Immerhin verlieren Sie die Beihilfeberechtigung nicht bereits mit der Trennung oder Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, sondern erst, wenn das Scheidungsurteil bestandskräftig und damit rechtskräftig wird.

Expertentipp:

Möchten Sie zurück in die gesetzliche Rentenversicherung, scheitern Sie an der Altersgrenze von 55 Jahren. Ihnen bleibt dann möglicherweise nur, sich privat abzusichern. Sind Sie jünger als 55 Jahre, könnten Sie bereits über eine Teilzeittätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.

Ausblick

Jede Scheidung hat in Details ihre Eigenheiten. Für Sie ist wichtig, dass Sie den Ablauf Ihres Scheidungsverfahrens in Grundsätzen kennen und wissen, an welcher Stelle des Verfahrens Sie besonderer Beratung bedürfen. Nutzen Sie also unbedingt die Möglichkeit, sich von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin individuell beraten zu lassen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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