Nachehelichen Unterhalt berechnen

Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hat der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehepartner Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt). Der Trennungsunterhalt, der in der Zeit ab der Trennung bis längstens zur Scheidung zu zahlen ist, erlischt mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Vorgang, wie der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung berechnet wird, prägt viele Scheidungsverfahren, da dieser immer eine individuelle Berechnung erfordert und es keine Pauschalbeträge gibt. Es liegt in der Natur der Sache: Dort, wo gerechnet wird, findet sich viel Streitpotential. Um die typischen Stolperfallen einzuschätzen, sollten Sie die Maßstäbe kennen, mit denen Juristen rechnen.

Das Wichtigste

  • Den nachehelichen Unterhalt zu berechnen ist eine individuelle Angelegenheit. Pauschalbeträge oder Tabellen gibt es keine.
  • Um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen, ist Ausgangspunkt das Bruttoeinkommen beider Ehegatten. Daraus ist durch Abzug bestimmter Verbindlichkeiten das jeweils sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu bestimmen.
  • Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibt auf jeden Fall ein persönlicher Selbstbehalt von 1200 EUR.
  • Der nacheheliche Unterhalt ist von vielerlei Voraussetzungen abhängig und kann konkret nur im Einzelfall individuell bestimmt werden.

Für den nachehelichen Unterhalt gibt es keine Tabellen

Die Art und Weise, wie Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt berechnet werden, ist im Wesentlichen die Gleiche. Lediglich in den Voraussetzungen, unter denen Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt gezahlt werden, bestehen erhebliche Unterschiede. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Ginge es um die Berechnung des Kindesunterhalts lässt sich pauschal auf die Düsseldorfer Tabelle abstellen, in der die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt genau aufgelistet sind. Eine vergleichbare Tabelle für den nachehelichen Unterhalt gibt es nicht. Dementsprechend heftig wird über die Berechnung des nachehelichen Unterhalts gestritten. Ansatzpunkte dafür gibt es viele.

Eine Tabelle wäre auch nicht zielführend. Aufgrund der unterschiedlichen Lebensstile und Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten kommt eine pauschalierte Bestimmung von Geldbeträgen beim Ehegattenunterhalt nicht in Betracht. Der unterhaltspflichtige Ehepartner kann letztlich nur so viel nachehelichen Unterhalt zahlen, wie er selbst auch leisten kann. Dazu muss seine Leistungsfähigkeit festgestellt, insbesondere konkret errechnet werden.

Expertentipp:

Streitigkeiten über Unterhaltszahlungen sind mühsam. Werden sie vor dem Familiengericht ausgetragen, gehen oft Monate ins Land, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf sein Geld warten muss. Um derartige Ungewissheiten zu vermeiden, empfiehlt sich – idealerweise – im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten eine außergerichtliche Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt zu treffen (Scheidungsfolgenvereinbarung). Davon profitieren letztlich beide Ehegatten. Notfalls lässt sich die Vereinbarung auch noch bis zum letzten mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familienrichter protokollieren. Kommt es nicht zu einer Verständigung, droht ein kostenträchtiger, nervenaufreibender und zeitaufwendiger Rechtsstreit über den nachehelichen Unterhalt. Oft geht es nur um überschaubare Beträge, die ohnehin nur für einen gewissen Zeitraum Geltung haben. Insoweit kann es zielführender sein, sich einvernehmlich zu verständigen und im Wege eines Kompromisses des gegenseitigen Gebens und Nehmens sich neuen Perspektiven zu widmen.

Nachehelichen Unterhalt berechnen in vier Schritten

Zur Berechnung können Sie auch unseren kostenfreien Unterhaltsrechner nutzen:

Zunächst ist das Bruttoeinkommen beider Ehegatten festzustellen. Das Bruttoeinkommen ergibt sich bei Arbeitnehmern aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei Selbstständigen aus Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen oder Einkommensteuerbescheiden. Bei Arbeitnehmern errechnet sich das Bruttoeinkommen aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate, bei Selbstständigen und Freiberuflern aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre.

Erhält ein Arbeitnehmer Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sind diese Beträge in das Jahreseinkommen einzubeziehen. Zum Einkommen zählen aber auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinserträge oder Dividenden aus Gesellschaftsbeteiligungen.

Zum Bruttoeinkommen zählen u.a.:

  • Lohn und Gehalt von Arbeitnehmern
  • Fiktives Einkommen: Soweit der Unterhaltspflichtige es mutwillig unterlässt, zu arbeiten oder weniger arbeitet, als er müsste oder könnte, wird ihm ein entsprechendes Einkommen gedanklich („fiktiv“) zugerechnet.
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
  • Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwagen, Kantinenessen)
  • Abfindungen wegen eines gekündigten oder aufgelösten Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitslosengeld
  • Einnahmen aus Vermietung von Immobilien
  • Kapitalzinsen
  • Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Renten (BfA, Betriebsrente)
  • Steuererstattungen vom Finanzamt
  • Kurzarbeitergeld
  • Schlechtwettergeld
  • BAföG bei Studenten
  • Wohnwert der im Eigentum stehenden, selbst bewohnten Immobilie (Ansatzpunkt ist die ortsübliche Miete)

Im zweiten Schritt, um den Unterhalt zu berechnen, sind vom festgestellten Bruttoeinkommen für jeden Ehegatten diejenigen Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen abzuziehen, die der Ehegatte jeweils regelmäßig aufbringen muss. Dazu zählen Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungsprämien und einiges mehr. Im Ergebnis ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Ehegatten.

Vom Bruttoeinkommen werden abgezogen u.a.:

  • Öffentlich-rechtliche Abgaben (Lohnsteuer, Grundsteuer für die eigene Immobilie)
  • Sozialversicherungsabgaben (Krankenkasse, Rentenbeiträge)
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge
  • Expertentipp:

    Altersvorsorgeleistungen sind mit bis zu 4 % des Bruttoeinkommens abzugsfähig (BGH Az. XII ZR 211/02).

  • Ist der Unterhaltspflichtige nicht sozialversicherungspflichtig (z.B. selbständig oder freiberuflich tätig) ist ihm ein Anteil von ca. 20 Prozent seines Bruttoeinkommens für seine private Altersversorgung zuzuerkennen (BGH Az. XII ZR 67/00).
  • Berufsbedingte Aufwendungen (5 % - Pauschale des Nettoeinkommens, maximal 150 Euro; höhere Aufwendungen nur gegen Nachweis, z.B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung)
  • Darlehensleistungen, die während der Ehe angefallen sind (z.B. Zinsen und Tilgungsleistungen für das Familienhaus)
  • Fortbildungskosten
  • Unterhaltspflichten gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigten Kindern. § 1609 BGB legt die Rangfolge mehrerer unterhaltsberechtigter Familienangehöriger fest. An erster Stelle stehen die minderjährigen, unverheirateten Kinder. Der Unterhaltspflichtige muss also vorrangig seine Kinder unterhalten. Der Ex-Ehegatte folgt erst an zweiter Stelle.

Ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten festgestellt und verdienen beide unterschiedlich viel, ergibt sich im dritten Schritt eine Differenz. Der Differenzbetrag, der sich daraus ergibt, dass ein Ehegatte mehr verdient als der andere, ist die Grundlage, um den Unterhalt zu berechnen.

Praxisbeispiel:

Herr Fröhlich hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Seine Frau verdient 1.200 EUR. Die Differenz beträgt 1.300 EUR. Aus diesem Betrag wird der Unterhaltsbedarf berechnet.

Im vierten Schritt ist der Unterhaltsbedarf festzustellen. Beim nachehelichen Unterhalt wird auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Maßgebend ist der „Halbteilungsgrundsatz“, der eine Unterhaltsquote 50 zu 50 begründet. Diese Quote wird aber meist nur für Einkünfte aus Vermietung von Immobilien, Zinseinkünfte, Arbeitslosengeld und Renten angewendet, während bei Lohn und Gehalt der Anteil 45% zu 55% beträgt. Die Quote resultiert daraus, dass Arbeitnehmern ein Erwerbstätigenbonus zuerkannt wird. Der Bonus soll den unterhaltspflichtigen Ehegatten motivieren, auch fortan einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Praxisbeispiel:

Für Herrn Fröhlich wurde ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 EUR errechnet. Frau Fröhlich hatte in der Ehe die Kinder betreut und war nicht berufstätig.

Sind beide Ehegatten berufstätig und verdienen eigenes Geld, steht jedem Ehegatten der Erwerbstätigenbonus von einem 1/10 zu. Nach dem Halbteilungsgrundsatz ergibt sich Folgendes:

Praxisbeispiel:

Frau Fröhlich hat ein Einkommen von 700 EUR, Herr Fröhlich ein Einkommen von 2.800 EUR. Jeder darf 1/10 als Erwerbstätigenbonus abziehen. Für Frau Fröhlich ergeben sich 640 EUR, für Herrn Fröhlich 2.620 EUR. Es ergbit sich ein gemeinsames Einkommen von 2.860 EUR. Davon könnte Frau Fröhlich die Hälfte = 1.430 EUR beanspruchen. Da sie sich 700 EUR als eigenen Verdienst anrechnen lassen muss, hat sie einen Unterhaltsanspruch von noch 730 EUR.

Was ist der Selbstbehalt eines Partners?

Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf neben dem Erwerbstätigenbonus noch einen bestimmten Betrag für sich selbst beanspruchen. Es ist sein persönlicher Selbstbehalt. Ist der Verpflichtete nicht leistungsfähig, hilft ihm insoweit § 1581 BGB:

Wer nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.

Der Selbstbehalt soll den eigenen Lebensunterhalt gewährleisten und verhindern, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte selbst zum Sozialfall wird und öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt derzeit EUR (Stand ). Der Betrag wird auch in der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt benannt. Er beinhaltet 400 EUR für Unterkunft inklusive umlagefähiger Nebenkosten, so dass diese Kosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Was ist ein Mangelfall?

Kann ein unterhaltspflichtiger Partner nicht sämtliche finanzielle Verpflichtungen aller unterhaltsberechtigten Personen erfüllen, liegt ein Mangelfall vor. Um den Konflikt zu lösen, legt § 1609 BGB bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen eine Rangfolge fest.

Vorrangig unterhaltsberechtigt sind danach schulpflichtige unverheiratete Kinder und Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt des betreuenden Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Erst danach kommt der Ehegattenunterhalt.

Beispielrechnung "Nachehelichen Unterhalt berechnen"

Bitte beachten Sie: Die Musterrechnung (Stand: 2022) kann lediglich den Berechnungsmodus veranschaulichen. Müssen Unterhaltsansprüche eingeklagt werden, ist der Gang zum Familiengericht oft unumgänglich. Insoweit ist anzuraten, sich bei der Unterhaltsberechnung frühzeitig anwaltlich Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so lassen sich überzogene Erwartungen vermeiden und berechtigte Forderungen berücksichtigen. Ihre individuelle Situation bedingt meist Abweichungen.

Herr Fröhlich ist Angestellter. Seine Frau ist nicht berufstätig und betreut zu Hause die beiden gemeinsamen Söhne im Alter von 1 und 8 Jahren.

30.000 EURBruttogehalt/Monat Januar bis Oktober = 10 x 3.000 EUR =

+ 4.000 EURKurzarbeitergeld November / Dezember (80 % Nettogehalt) = 2 x 2.000 EUR =

+ 3.000 EURWeihnachtsgeld =

+ 1.500 EURUrlaubsgeld =

+ 5.000 EURNebenjob als Zeitungsausträger nach Feierabend, im Jahr =

+ 1.000 EURKapitalerträge aus Wertpapieranlage =

44.500/ Jahr = 3.708 EUR/ Monat EURUnterhaltsrelevantes Bruttoeinkommen::

Vom Bruttoeinkommen sind folgende Ausgaben in Abzug zu bringen:

- 6.000 EUREinkommensteuer =

- 500 EURBerufsbedingte Aufwendungen (5 % ) Nettoeinkommen, geschätzt =

- 1.200 EURAltersvorsorge (Riester-Vertrag) =

- 1.800 EURZinsleistungen für Darlehen (Tilgungsleistungen bleiben unberücksichtigt, da Herr Fröhlich dadurch Eigentum erwirbt) = >

35.000 EUR/ Jahr = 2.916 EUR/ MonatUnterhaltsrelevantes Nettoeinkommen::

Davon muss Herr Fröhlich den Kindesunterhalt zahlen:

- 5.472 EURKindesunterhalt Kind 1 Jahr (12 x EUR) =

- 6.288 EURKindesunterhalt 8 Jahre = (12 x EUR) =

11.760 EURKindesunterhalt insgesamt =

- 2.448 EURAuf den Kindesunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes ( EUR x 2 Kinder x 12 Monate) angerechnet =

9.312 EURKindesunterhalt =

26.948 EUR/ Jahr = 2.245,66 EUR/ MonatMonatliches Nettoeinkommen = :

1.010,55 EUR45% Unterhaltsanspruch Frau Fröhlich =

1.235,11 EURHerrn Fröhlich verbleiben =

Frau Fröhlich hätte für sich und ihre Kinder somit insgesamt 1.837,43 EUR / Monat zur Verfügung (962,43 EUR Ehegattenunterhalt + 671 EUR Kindesunterhalt + EUR hälftiges Kindergeld).

Expertentipp:

Da Frau Fröhlich mithin ein einjähriges Kind betreut, hat sie aufgrund des besonderen Unterhaltstatbestandes des § 1570 BGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Werden die Kinder älter, entfallen diese Voraussetzungen. Der nacheheliche Unterhalt ist dann von seinen Voraussetzungen erneut zu überprüfen und neu zu berechnen. Das Ehegattenunterhaltsrecht verpflichtet beide Ehegatten nach der Scheidung, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Nur derjenige, der außerstande ist, den eigenen Unterhalt zu gewährleisten und sich dazu auf einen der besonderen Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff BGB berufen kann, hat dann noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Auskunftspflichten des Unterhaltsverpflichteten

Um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt berechnen zu können, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte natürlich wissen, was der andere verdient. Der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte wird naturgemäß versuchen, die Feststellung seiner Unterhaltspflicht zu verschleppen und nur zögerlich Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

§ 235 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) ermächtigt das Gericht anzuordnen, dass die Parteien Auskünfte über ihre Einkünfte, Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen müssen, um den Unterhaltsanspruch zu prüfen. Das Gericht kann in der Anordnung die Ehegatten verpflichten, schriftlich zu versichern, dass sie die Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig erteilt haben. Falsche Versicherungen sind strafbar (§ 156 StGB).

Verweigert ein Ehegatte die Auskunft, kann das Familiengericht beim Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und Finanzämter entsprechende Auskünfte einholen. Sie sind dann Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.

In dringenden Fällen kann der auf Unterhalt angewiesene Ehegatte beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung beantragen, in der die Unterhaltspflicht festgestellt wird (§ 246 FamFG). Zugleich kann er beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Kostenvorschusses für Anwalt und Gericht zu verpflichten. Der Gerichtsbeschluss kann dann gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten zwangsweise vollstreckt und der Kostenvorschuss in bar beigetrieben werden.

Unterhaltsleistungen mindern die Einkommensteuer

Unterhaltsleistungen sind einkommensteuerrechtlich absetzbar und verringern damit die Belastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR/Jahr oder alternativ als außergewöhnliche Belastung bis zu 8.652 EUR/Jahr.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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