Blitzscheidung - So geht die Scheidung am schnellsten!

Blitzscheidung bei Einvernehmlichkeit und Blitzscheidung als Härtefallscheidung

In der Gefühlswelt spielen Blitze eine wichtige Rolle. Wie der Blitz aus heiterem Himmel hat man sich verliebt und blitzartig wurde geheiratet. Dann wäre es natürlich auch gut, wenn eine Blitzscheidung eine gescheiterte Ehe wieder genauso schnell beenden würde.

Wer sich also möglichst schnell aus seiner Ehe verabschieden möchte, sollte wissen, welche Wege es gibt, eine schnelle Scheidung herbeizuführen. Der ideale Weg ist der der einvernehmlichen Scheidung, in gewissen Fällen kommt auch eine vorzeitige „Härtefallscheidung“ in Betracht. Wenn Sie also „blitzartig“ geschieden werden wollen, sollten Sie wissen, was zu tun ist.

Das Wichtigste

  • Jede Scheidung lässt sich beschleunigen. Viele Verzögerungen sind vermeidbar. Wenn Sie wissen, worauf es ankommt, erreichen Sie mit einer Art Blitzscheidung auf direktem Wege Ihr Ziel.
  • Eine Scheidung verläuft nach gesetzlich vorgegebenen Regeln. Die wichtigste Regel ist, dass die Ehegatten sich in jeder Beziehung trennen und das Trennungsjahr einhalten. Nach einem Jahr kann in aller Regel die einvernehmliche Scheidung und spätestens nach drei Jahren die Scheidung auch gegen den Willen des Partners ausgesprochen werden.
  • Sie können sich schnellstmöglich scheiden lassen, wenn Sie sich mit Ihrem Partner einig sind und eine einvernehmliche Scheidung herbeiführen. Regelungsbedürftige Scheidungsfolgesachen können Sie im Wege einer Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich klären.
  • Eine Ausnahme vom Trennungsjahr besteht, wenn die vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Grenzen für den scheidungswilligen Ehegatten eine Zumutung darstellen würden, weil in der Person des Partners Gründe vorliegen, die eine sofortige Scheidung als geboten erscheinen lassen. In diesen Fällen erlaubt das Gesetz die sogenannte Härtefallscheidung, die im günstigsten Fall einer Blitzscheidung zumindest nahekommt.

Sechs wichtige Aspekte zur Blitzscheidung

Wünschen Sie eine Blitzscheidung, können Sie Ihre Scheidung ungemein beschleunigen, wenn Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der Online Scheidung.
  • Bemühen Sie sich um eine einvernehmliche Scheidung.
  • Treffen Sie bei Bedarf eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Vereinbaren Sie auch eine Regelung zum Versorgungsausgleich.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Härtefallscheidung.
  • Klären Sie frühzeitig Ihr Rentenversicherungskonto.

Wann kann eine Ehe überhaupt geschieden werden?

Erst nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung beantragt werden

Erst nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung beantragt werden

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Sie ist dann gescheitert, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wiederherstellen wollen. Sie dokumentieren diesen Wunsch im Regelfall dadurch, dass sie sich trennen. Das Gesetz erwartet von den Partnern, dass sie sich dieser Absicht wirklich bewusst werden und gibt deshalb vor, dass die Partner wenigstens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach dem Trennungsjahr kann die Scheidung beantragt werden. Demgemäß kann der Familienrichter auch frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung aussprechen. Auf das Trennungsjahr können Sie nicht verzichten, Sie können es aber gestalten. Das zumindest ist die Regel.

Lebten die Partner ein Jahr getrennt, können Sie sich nach Ablauf des Trennungsjahres im gegenseitigen Einverständnis scheiden lassen. Insoweit käme eine Blitzscheidung, unter der Voraussetzung, dass beide Ehepartner die Scheidung wünschen und darauf verzichten, sich über irgendwelche Scheidungsfolgesachen zu streiten, nach Ablauf eines Jahres in Betracht.

Ist ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann er das Scheidungsverfahren allerdings bis zu drei Jahren verzögern. Erst nach drei Jahren kann der scheidungswillige Partner dann auch gegen den Willen des anderen geschieden werden. Eine Ausnahme erlaubt das Gesetz dann nur im Härtefall. Danach kommt die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres und auch vor Ablauf von drei Jahren in Betracht.

Die beste Strategie ist gegenseitiges Einvernehmen

Möchten beide Ehepartner sich schnell scheiden lassen, sollten sie Streitigkeiten vermeiden

Möchten beide Ehepartner sich schnell scheiden lassen, sollten sie Streitigkeiten vermeiden

Wenn sich Ehepartner möglichst schnell scheiden lassen möchten und sich eine Blitzscheidung vorstellen, liegt es eigentlich nur an ihnen selbst, alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie möglichst schnell geschieden werden und im Hinblick auf die mögliche und erfahrungsgemäß übliche Dauer eines Scheidungsverfahrens durchaus eine Art Blitzscheidung realisieren können. Wünschen die Ehepartner die Scheidung gleichermaßen, haben sie bereits ein gemeinsames Ziel. Möchten Sie dieses Ziel erreichen, sollten Sie Streitigkeiten vermeiden. Jeder Streit, der mit der Scheidung einhergeht, verzögert das Verfahren.

Online-Scheidung ermöglicht zusätzlichen Zeitgewinn

Ein zusätzlicher Zeitgewinn lässt sich im Wege der Online Scheidung erreichen, bei der der scheidungswillige Ehegatte seine Scheidungsunterlagen dem Rechtsanwalt online zur Verfügung stellt und zunächst fernmündlich mit dem Anwalt kommuniziert. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Anwalt sofort den Scheidungsantrag fertigen. Dann liegt der Antrag binnen ca. 2-4 Stunden beim Familiengericht vor. Dort erhält er in der Geschäftsstelle ein Aktenzeichen und wird dem Familienrichter vorgelegt. Der Familienrichter ordnet dann an, den Antrag dem anderen Ehegatten (Antragsgegner) zuzustellen und fordert ihn auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Stimmt der Partner der Scheidung zu, genügt es, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Scheidungsantrag vorbehaltslos zustimmt und diese Zustimmung gegenüber dem Familiengericht erklärt.

Soweit sich die Ehegatten über die mit der Scheidung einhergehenden Scheidungsfolgen einig sind oder zumindest kein Bedürfnis besteht, darüber irgendwelche Regelungen zu vereinbaren, genügt es, den Scheidungsantrag zu stellen. Dann braucht das Familiengericht nur noch den Versorgungsausgleich auf den Weg zu bringen und kann nach Klärung der damit verbundenen Versorgungsansprüche den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen und die Scheidung aussprechen.

Klären Sie Ihr Rentenversicherungskonto

Das Familiengericht ist von Amts wegen verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Versorgungsausgleich bedeutet, dass Ihre gegenseitigen Rentenansprüche, die Sie infolge Ihrer Erwerbstätigkeit angesammelt haben, untereinander ausgeglichen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Rentenkonten bei Ihrem Rentenversicherungsträger geklärt sind. Dies bedeutet, dass alle versicherungsrelevanten Zeiten in Ihrem Versicherungsverlauf erfasst sind. Um dies festzustellen, sollten Sie eine Filiale des jeweiligen Rentenversicherungsträgers aufsuchen und Ihr Rentenkonto prüfen lassen. Der Familienrichter wird nach Eingang Ihres Scheidungsantrags den Rentenversicherungsträger anschreiben und um Auskunft über den Stand Ihrer Rentenansprüche bitten. Ist der Rentenversicherungsverlauf dann geklärt, kann die Auskunft an das Gericht schnell erfolgen, so dass auch der Richter schnell die Scheidung aussprechen kann.

Treffen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Besteht wegen einer Scheidungsfolgesache (z.B. Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung, Umgangs- oder Sorgerecht für ein gemeinsames Kind) das Bedürfnis, eine Regelung zu vereinbaren, sollten die Ehegatten diese Aspekte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.

Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen

Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, empfiehlt sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen

Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung muss notariell vor dem Scheidungstermin beurkundet werden. Alternativ kann sie auch dem Familienrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung ins Protokoll diktiert werden. Der Vorteil einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung besteht darin, dass der jeweils andere Ehepartner verpflichtet ist, die Vereinbarung zu erfüllen. Erfüllt er die Vereinbarung nicht, kann der andere Ehegatte aus dieser Scheidungsfolgenvereinbarung zwangsweise vollstrecken und den Partner anhalten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beispielsweise den vereinbarten Ehegattenunterhalt zu zahlen oder das vereinbarte Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist also der sicherste Weg, ein Scheidungsverfahren durchzuführen und eine Scheidung zu erreichen, die im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Blitzscheidung gleichkommt. Noch schneller geht es allenfalls in Härtefällen. Härtefälle sind aber absolute Ausnahmesituationen. Prozessual tragen sie ein hohes Risiko.

Expertentipp:

Sie können auch über den Versorgungsausgleich eine außergerichtliche Vereinbarung treffen. Dann braucht das Familiengericht nicht mehr den Versorgungsausgleich durchzuführen. Da es dabei gewisse Voraussetzungen zu beachten gilt, sollten Sie unsere Partneranwälte fragen. Auf jeden Fall können Sie auch auf diesem Wege das Scheidungsverfahren erheblich beschleunigen und erhalten tatsächlich eine Blitzscheidung.

Was ist das: Härtefall?

Kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Betracht, bleibt immer noch die Möglichkeit, die Scheidung wegen eines „Härtefalls“ zu beantragen. § 1565 Abs. II BGB erlaubt die vorzeitige Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres und erst recht vor Ablauf der Frist von drei Jahren, wenn die „Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen“ würde.

Eine solche Härtefallscheidung versteht das Gesetz allerdings als Ausnahme und erlaubt sie nur unter sehr engen Voraussetzungen. Ähnlich ist es im Arbeitsrecht. So kann ein Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund fristlos und außerordentlich gekündigt werden, wenn der Grund so schwerwiegend ist, dass es einer Partei nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten und diesen Vertrag fristgerecht ordentlich zu kündigen. Auch im Arbeitsrecht und auch im Vertragsrecht allgemein werden an eine solche fristlose Kündigung sehr strenge Anforderungen gestellt. Das Scheidungsrecht versteht eine solche fristlose Kündigung als Härtefallscheidung. Typischer Fall ist, dass ein Ehegatte den anderen misshandelt, ihn beispielsweise schlägt und aus der Wohnung aussperrt, in Anwesenheit der gemeinsamen Kinder misshandelt, seine Alkoholsucht offen auslebt oder den neuen Partner in die bislang gemeinsam genutzte Ehewohnung aufnimmt.

Es handelt sich dabei jeweils um Einzelfälle, in denen die Gerichte die gesetzlichen Voraussetzungen einer Härtefallscheidung individuell im Hinblick auf den Einzelfall geprüft und bejaht haben. Pauschale Erkenntnisse lassen sich daraus nur bedingt ableiten. Es bleibt also immer in der Verantwortung desjenigen, der eine Härtefallscheidung oder eben eine Blitzscheidung wünscht, im Detail vorzutragen, worin denn die Härte liegt.

Online-Scheidungen dauern mit etwas Glück nur 6 - 12 Wochen

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Wichtig ist, dass der besondere Grund, den Sie als Härtefall für eine Blitzscheidung anführen, in der Person Ihres Partners begründet sein muss. Es genügt also nicht, dass Sie die Scheidung an sich als persönliche Härte empfinden. Es kommt nicht auf Ihr subjektives Empfinden an. Es zählt allein ein objektiver Maßstab, den die Gerichte im Detail prüfen. Möchten Sie sich also mit Ihrem neuen Partner neu verheiraten, begründet dieser Wunsch noch lange keinen Härtefall, weil der Grund dafür in Ihrer Person angelegt ist und sich nicht auf die Person Ihres Noch-Ehegatten bezieht.

Typische Fälle für eine Härtefallscheidung

  • Ehegatte stößt nachhaltige, ernsthafte Morddrohungen gegen den Partner aus (OLG Brandenburg 9 UF 166/00)
  • Ehegatte verschweigt anstehende Haftstrafe bei der Eheschließung (AG Ludwigsburg 1 F 50/06)
  • Ehegatte wird Prostituierte (OLG Bremen 5 WF 66/95)

Typische Fälle gegen eine Härtefallscheidung

  • Ein Ehebruch allein begründet noch kein Härtegrund (OLG Stuttgart 15 WF 16/02)
  • Einmalige, körperliche Misshandlungen wegen eines Streits (OLG Stuttgart 17 UF 411/00)
  • Nichtzahlung des Ehegattenunterhalts (OLG Stuttgart 18 WF 44/01)

Ist es sinnvoll, eine Härtefallscheidung zu beantragen?

Es hört sich vielleicht einfach an. Trennen sich Ehegatten, ist die Trennung an sich eine besondere Situation und stellt in vielen Fällen wenigstens für einen Partner eine „Härte“ dar. Trennung und Scheidung sind oft ohnehin Tragödien. Sie sind damit aber noch nicht unbedingt das, was das Gesetz unter Härtefall versteht. Wer eine Härtefallscheidung wünscht und sich darunter eine Blitzscheidung vorstellt, dürfte in der gerichtlichen Praxis oft enttäuscht werden. Dies hängt schlicht damit zusammen, dass derjenige, der die Härtefallscheidung beantragt, in der Beweispflicht ist und zur Überzeugung des Familienrichters vortragen und beweisen muss, dass es ihm nicht zuzumuten ist, den normalen Verlauf eines Scheidungsverfahrens abzuwarten und es die Umstände gebieten, bereits vor Ablauf des Trennungsjahres oder bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren die Scheidung auszusprechen.

Wenn Sie also in einer solchen Situation sind, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Ehepartner Ihren Scheidungswunsch als Provokation versteht und sich herausgefordert fühlt, Ihren Gründen für eine Blitzscheidung entgegenzutreten. Er wird dann im ungünstigsten Fall einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen und Schriftsätze einreichen, indem er Ihre Härtegründe bestreitet und versucht, diese zu widerlegen. Sie setzen damit ein Verfahren in Gang, in dem Sie sich zunächst nur über die Härtegründe auslassen. Erfahrungsgemäß wird es so sein, dass sich das Verfahren auch angesichts der Arbeitsüberlastung der Gerichte über mindestens Monate hinweg zieht und im ungünstigsten Fall sogar mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt.

Spätestens nach drei Jahren können Sie aber auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch Ihres Ehepartners geschieden werden. Es kommt nach drei Jahren nicht mehr drauf an, ob es irgendwelche Härtegründe gibt und wie sich Ihr Ehepartner darauf einlässt. Sie werden dann bedingungslos geschieden. Vor allem riskieren Sie, dass Sie mit Ihrem Antrag auf Härtefall- und Blitzscheidung vor Gericht scheitern. Sie tragen dann die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten und haben vielleicht kein Geld mehr, die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten für einen späteren Scheidungsantrag zu finanzieren.

Expertentipp:

Eine vorzeitige Härtefallscheidung sollten Sie allenfalls dann in Betracht ziehen, wenn keine Gegenwehr Ihres Partners zu erwarten ist. Müssen Sie hingegen mit Gegenwehr rechnen und möchten Sie sich mit dieser emotionalen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr belastenden Situation nicht unbedingt auseinandersetzen, sollten Sie die Gegebenheiten so hinnehmen, wie sie sind. Sie sollten sich also möglichst trennen und die gemeinsame Ehewohnung auflösen. Im Idealfall zieht derjenige Ehepartner aus, der sich einen Umzug und die Begründung eines eigenen Hausstands leisten kann. Notfalls müssen Sie selbst ausziehen. Diese räumliche Trennung hat dann einfach nur den Zweck, dass die Härtegründe, die Ihnen das Zusammenleben mit Ihrem Partner unmöglich machen, entkräftet werden. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob Sie formal geschieden werden. Die Scheidung kommt so oder so. Entscheidend ist in dieser Situation nur, dass die Situation bereinigt wird, die für Ihre Person eine besondere Härte begründet.

Expertentipp:

Eine Einschränkung ist vielleicht insoweit berechtigt, als Sie eine Härtefallscheidung auch dann beantragen und erreichen können, wenn Sie vor Ablauf der Frist von drei Jahren unbedingt geschieden werden wollen. Wie Sie wissen, können Sie nach drei Jahren auch gegen den Willen Ihres Partners geschieden werden. Drei Jahre sind durchaus eine lange Zeit. Möchten Sie nicht so lange warten, können Sie sich auch gegen den Willen Ihres Partners vorzeitig vor Ablauf dieser drei Jahre scheiden lassen, wenn Sie tatsächlich einen Härtefall begründen können. Hinzu kommt, dass Sie damit die erste Hürde, nämlich das Trennungsjahr, bereits überwunden haben und die Anforderungen an einen Härtegrund zumindest etwas abgemildert sind.

Alle Veränderungen, sogar die meistersehnten, haben ihre Melancholie. Denn was wir hinter uns lassen, ist ein Teil unserer selbst. Wir müssen einem Leben Lebewohl sagen, bevor wir in ein anderes eintreten können.

Anatole France

Was besagt die Härteklausel?

Eine Härtefallscheidung kann auch daran scheitern, dass sich der Ehepartner auf die Härteklausel des § 1568 BGB beruft. Danach soll eine Ehe nicht geschieden werden,

  • wenn es geboten erscheint, sie im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder aufrechtzuerhalten oder
  • in der Person des Ehepartners Gründe dafür vorliegen, dass eine sofortige Scheidung (die aus seiner Sicht sicher eine Blitzscheidung darstellt) für ihn eine schwerwiegende Härte darstellen würde.

Auch hier lässt sich trefflich streiten, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Oft geht es darum, dass ein Partner, der verlassen wird oder sich verlassen fühlt, depressiv wird oder in schwerwiegende Depressionen mit unkalkulierbaren Konsequenzen, beispielsweise mit dem Risiko des Suizids, abzugleiten droht. Auch hier entscheiden die Gerichte, dass die psychischen Folgen allein, die mit einer Trennung einhergehen, noch keinen Härtefall begründen (so z.B. BGH IV ZR 72/78). Daran ändert auch nichts, wenn sich ein depressiver Ehepartner von der Ehe seelischen Halt verspricht. Es genügt auch nicht, dass der Partner vorträgt, er trage sich mit Selbstmordgedanken. Der Ehepartner kann eine gescheiterte Ehe nicht damit aufrechterhalten, dass er Gegebenheiten vorträgt, die er selbst mit zu verantworten hat. Genauso wenig kann er den Partner dazu verpflichten, an der Verbindung festzuhalten, wenn er sie selbst zum Scheitern verurteilt hat.

Die Härteklausel als Ausnahmeregelung ist immer unter der Regelvorstellung des Gesetzes zu interpretieren, die davon ausgeht, dass eine gescheiterte Ehe spätestens nach drei Jahren geschieden werden muss und eine vorzeitige Scheidung nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt und die Aufrechterhaltung der Ehe über die Fristen hinaus auch nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Expertentipp:

Sie sehen: Dadurch, dass das Gesetz Regeln und Ausnahmen aufstellt, nach denen eine Scheidung abläuft, kommt es darauf an, was ein scheidungswilliger Ehepartner dem Gericht vorträgt und wie er es vorträgt. Jedes Wort kann zu viel oder sogar falsch sein. Möchten Sie Ihr Ziel erreichen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine anwaltliche Beratung vermeidet, dass Sie von trügerischen Voraussetzungen ausgehen und sich Erwartungen einstellen, die sich als nicht realistisch erweisen. Wenn Sie wenigstens einige der anfangs dargestellten Aspekte zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens beherzigen, haben Sie gute Chancen, eine Blitzscheidung zu realisieren.

Autor:  Volker Beeden

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