Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Um den Versorgungsausgleich zu berechnen, muss für jede einzelne Rentenanwartschaft der Wertausgleich ermittelt werden. Je nachdem, was für Rentenansprüche erworben wurden, gibt es in der Berechnung des Wertes des jeweiligen Rentenanspruches für die Ehezeit erhebliche Unterschiede.

Der Erwerb der Rentenansprüche ist teilweise statisch, dynamisch oder teildynamisch gestaltet. Die Berechnung der jeweiligen Rentenansprüche ist deswegen sehr komplex.

Da die Rentenansprüche nicht bei allen Altersvorsorgezahlungen gleichmäßig steigen, müssen alle Rentenansprüche in Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet werden.

Ausgleich der gesetzlichen Rentenansprüche durch Rentensplitting

Der Ausgleich der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt durch ein sogenanntes Rentensplitting. Hierzu wird überprüft, wie viele Rentenansprüche jeder Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, indem er in die gesetzliche Rentenversicherung als Arbeitnehmer eingezahlt hat.

Dieser Wert, den ein Ehegatte erworben hat, wird als Entgeltpunkt bezeichnet. Einen Entgeltpunkt erwirbt ein Arbeitnehmer, wenn sein Einkommen dem jährlichen Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Ein Entgeltpunkt entspricht einem aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR.

Je nachdem, wie lange die Eheleute verheiratet waren, wird der Rentenwert mit den Ehejahren multipliziert. Derjenige, der mehr Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte an Rentenansprüchen übertragen.

Ausgleich der Rentenansprüche aus Beamtenversorgung durch Quasi-Splitting

Dem Versorgungsausgleich unterfällt bei diesen Rentenansprüchen die bis zum Ende der Ehe zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit zuzüglich der Zeit nach der Ehe bis zur Altersgrenze.

Bei Beamten ist das sogenannte Quasi-Splitting durchzuführen. Übersteigen die beamtenrechtlichen Rentenansprüche alleine oder zusammen mit gesetzlichen Rentenansprüchen die Rentenansprüche des anderen Ehegatten, so muss dieser Ehegatte dem anderen Ehegatten die Differenz hälftig ausgleichen.

Ausgleich der Rentenansprüche aus betrieblicher Altersversorgung durch Supersplitting

Viele größere Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern zusätzlich betriebliche Altersversorgung.

Die meisten Betriebsversorgungen sind statisch oder nur teildynamisch angelegt und müssen deshalb, damit sie mit den gesetzlichen Rentenansprüchen verglichen werden können, umgerechnet werden. Hierbei dürfen nur die Teile der betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigt werden, die bei Scheidung bereits unverfallbar sind.

Eine Umrechnung der betrieblichen Versorgungsanrechte erfolgt durch Umrechnung der Betriebsrente in dynamische Werte nach der Barwertverordnung.

Ausgleich der Rentenansprüche aus berufsständischer Altersversorgung

Dieser Ausgleich erfolgt in der Regel durch analoges Quasi-Splitting, ausnahmsweise durch Realteilung.

Angehörige freier Berufe, wie z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc. sind Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch hier ist der auf die Ehezeit entfallende Teil der Rentenansprüche zu ermitteln.

Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasi-Splitting. Auch hier wird der Rentenversicherungsanteil der berufsständischen Altersversorgung wieder in die gesetzlichen Rentenansprüche umgerechnet.

Ausgleich der Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch analoges Quasi-Splitting

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes soll die Versorgungslücke von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst im Verhältnis zu Beamten schließen. Für die Berechnung ist der statische Anteil der Zusatzversorgung für ein gesamtes Jahr zu ermitteln. Der Jahreswert ist anschließend nach der Barwertverordnung zu berechnen.

Ausgleich der Rentenansprüche aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis durch Realteilung oder Quasi-Splitting

Rentenansprüche aufgrund privater Versicherungsverträge mit in- und ausländischen Versicherern unterfallen ebenfalls dem Versorgungsausgleich. Erfasst sind hier daher grundsätzlich Lebensversicherungen auf Rentenbasis, sogenannte Leibrentenversicherungen, bei denen der Versicherte ab Erreichen eines bestimmten Lebensalters eine Rente bezieht. Auch Berufsunfähigkeits – und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen unterfallen dem Versorgungsausgleich.

Kapitallebensversicherungen und private Pflegeversicherungen sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Auch bei privaten Altersvorsorgeverträgen hat eine Umrechnung der Anwartschaften zu erfolgen. Wenn der Rentenanwartschaft ein Deckungskapital zugrunde liegt, erfolgt die Umrechnung über diesen Wert. Liegt kein Deckungskapital zugrunde, so erfolgt die Umrechnung anhand der Barwertverordnung.

Expertentipp:

Die Berechnung der einzelnen Rentenanwartschaften ist sehr komplex und für den Laien nur schwer zu verstehen. Aus diesem Grund ermittelt das Gericht von sich aus die Höhe der Rentenanwartschaften. Die Eheleute müssen nur darlegen, welche Altersversorgungen sie tatsächlich haben und wann sie gearbeitet und damit gesetzliche Rentenansprüche erworben haben.

Je mehr Rentenansprüche ein Ehegatte erworben hat, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er dem anderen Ehegatten hiervon etwas abgeben muss.

Für einen Ehegatten, der viel verdient, ist es deshalb sinnvoll, so schnell wie möglich die Scheidung zu beantragen. Wenn der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird, gilt als Stichpunkt für den Versorgungsausgleich der Monat vor der Zustellung.

Praxisbeispiel:

Frau Fröhlich und Herr Fröhlich haben am 12.04.2005 geheiratet. Frau Fröhlich wird am 05.02.2015 der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Damit wird zur Berechnung des Versorgungsausgleichs die Ehezeit vom 01.04.2005 bis zum 31.01.2015 zu Grunde gelegt. Für diese Ehezeit werden die Rentenanwartschaften der Eheleute untereinander ausgegelichen.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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