Scheidung bei Bürgergeld

Wer zahlt Scheidungskosten und Unterhalt?

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst. Wesentlicher Inhalt ist, dass es neue Regelsätze gibt, Schonvermögen und Freibeträge erhöht werden und erwerbsfähige Personen beruflich besser qualifiziert und in dauerhafte Jobs vermittelt werden sollen. Bürgergeld ist jedoch kein Grund zur Sorge: Mit Beratungshilfeschein, Verfahrenskostenhilfe oder speziellen Angeboten wie Online-Scheidung und kostenfreien Orientierungsgesprächen können Sie die Scheidung finanzieren.

Kurzfassung

  • Anwalts- und Gerichtskosten fallen bei jeder Scheidung an, jedoch müssen Sie diese nicht immer (allein) tragen.
  • Informieren Sie sich frühzeitig, wie Sie die Scheidung am besten vorbereiten. In einem kostenfreien und unverbindlichen Orientierungsgespräch gehen wir mit Ihnen gerne die einzelnen Schritte der Online-Scheidung durch.
  • Wenn Sie keine staatliche Finanzierungshilfe über Verfahrenskostenhilfe erhalten können und die Kosten selber tragen, bieten wir Ihnen nach Absprache die Option der Ratenzahlung der Scheidungskosten.

Was ist Bürgergeld?

Bürgergeld ist letztlich nichts anderes als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, mit dem Unterschied, dass die betreffenden Bürger(innen) finanziell bessergestellt werden und stärker und kompetenter zu einer Erwerbstätigkeit hingeführt werden sollen. Beim Bürgergeld handelt es sich also nicht um ein „bedingungsloses Grundeinkommen“.

Insbesondere wird der sogenannte „Vermittlungsvorrang in Arbeit“ abgeschafft. Stattdessen sollen gering qualifizierte Arbeitskräfte und sonstige arbeitslose, aber erwerbsfähige Personen verstärkt auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt werden, um möglichst schnell wieder in Arbeit zu kommen.

Dieser Aspekt ist im Hinblick auf Ihre Scheidung insoweit relevant, weil sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt im Zeitraum der Trennung oder Ehegattenunterhalt nach der Scheidung danach bestimmt, ob und wie viel Einkommen Sie verdienen. Umgekehrt hat es Einfluss auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben und der Ehepartner leistungsfähig ist.

Die mit dem Bürgergeld verbundenen finanziellen Leistungen sind insoweit für Ihre Scheidung wichtig, als diese als Einkommen gelten und sich danach der Gegenstandswert für Ihre Scheidung bemisst. Außerdem bestimmen die Beträge, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe haben.

Regelsätze für Alleinstehende, Ehepaare und Eltern

Für das Bürgergeld wurden folgende Regelsätze festgelegt:

  • Die Regelsätze erhöhen sich für Alleinstehende auf 502 EUR.
  • Sind Sie verheiratet, erhält jeder Partner 451 EUR.
  • Jugendliche unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten 402 EUR, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 EUR,
  • Kinder von 6 - 13 Jahren 348 EUR
  • und Kinder unter 6 Jahren 318 EUR.

Gut zu wissen:

Bezieht Ihr Kind Kindesunterhalt oder erhält Unterhaltsvorschuss, gelten diese Zahlungen als Einkommen und werden beim Bürgergeldes und der Berechnung des Lebensbedarfs des Kindes berücksichtigt. Gleiches gilt für das Kindergeld.

Schonvermögen

Ihr Schonvermögen beträgt künftig 40.000 EUR, für jede weitere Person 15.000 EUR. Dies bedeutet, dass Sie dieses Geld nicht aufbrauchen müssen, bevor Sie den Anspruch auf Bürgergeld geltend machen.

Wohnkosten

Im ersten Jahr Ihrer Bedürftigkeit übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung (Karenzzeit). Bislang war es einschränkend so, dass Sie nur eine „angemessene“ Wohnung unterhalten durften.

Freibeträge

Die höheren Freibeträge führen dazu, dass Sie bei einem Einkommen zwischen 520 EUR und 1.000 EUR 30 % behalten dürfen und dieses Geld nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Wer bekommt Bürgergeld?

Bürgergeld ist beim Jobcenter zu beantragen. Sie erhalten wie bisher bei Hartz IV auch Bürgergeld, wenn Sie

  • erwerbsfähig sind,
  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
  • wegen der Gefährdung Ihres Existenzminimums bedürftig sind,
  • und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen.

Sie gelten als erwerbsfähig, wenn Sie wenigstens 3 Stunden in der Woche arbeiten könnten. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht oder nicht mehr zur Verfügung, müssen Sie andere soziale Leistungen zur Grundsicherung beantragen.

Expertentipp:

Auch als Rentner profitieren Sie vom Bürgergeld, wenn Sie erwerbsfähig und wegen Ihrer geringen Rente finanziell bedürftig sind. Sind Sie erwerbsunfähig, kommt eine Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Welche Scheidungskosten fallen an, wenn Sie Bürgergeld beziehen?

Das Bürgergeld hat nichts direkt damit zu tun, welche Scheidungskosten für Ihr Scheidungsverfahren anfallen. Die Scheidungskosten berechnen sich nämlich nach den sogenannten Gegenstandswerten. Diese sind als Mindestwerte gesetzlich festgelegt und erhöhen sich nach Maßgabe des Einkommens beider Ehepartner. Beziehen Sie also lediglich Bürgergeld, berechnet sich der Gegenstandswert nach dem Mindestgegenstandswert, den das Gesetz festlegt.

So beträgt der Mindestgegenstandswert für Ihr Scheidungsverfahren 3.000 EUR oder der Mindestgegenstandswert für die Durchführung des Versorgungsausgleichs 1.000 EUR. Das sind aber noch nicht die Beträge, die Sie zahlen müssen. Auf der Grundlage des Gegenstandswerts berechnet Ihr Rechtsanwalt seine Gebühren. Auch die Gerichtskasse berechnet die Gerichtsgebühren nach diesen Gegenstandswerten.

Der Umstand, dass Sie Bürgergeld beziehen, wirkt sich insoweit aus, als Sie aller Wahrscheinlichkeit nach außergerichtlich Anspruch auf anwaltliche Beratungshilfe und Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens haben. Sie brauchen dann die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren nicht aus eigener Tasche zu bezahlen.

Expertentipp:

Möchten Sie die Scheidungskosten geringhalten, ist die beste Empfehlung, dass Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen betreiben. Sie verzichten damit auf eine streitige Scheidung, die erfahrungsgemäß viel Zeit, Geduld und Nerven kostet und sparen unnötige Gebühren. Denn jeder Streit, den Sie im Hinblick auf eine Scheidungsfolge (z.B. Umgangsrecht für Ihr Kind, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) führen, verursacht zusätzliche Gebühren für Gericht und die auf beiden Seiten notwendigerweise einzubeziehenden Rechtsanwälte. Soweit Sie eine Scheidungsfolge für regelungsbedürftig erachten, empfiehlt sich, eine einvernehmliche Regelung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Erfolgt die Scheidung einvernehmlich, genügt es, wenn sich nur derjenige Partner anwaltlich vertreten lässt, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere stimmt dem Scheidungsantrag einfach nur zu. Dafür benötigt der Partner keinen Anwalt.

Anwaltskosten bei Bürgergeld

Sie müssen sich vor den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Dies ist aus guten Gründen gesetzlich so vorgeschrieben. Rechtsanwälte bieten mithin die Gewähr, dass Sie nicht schutzlos der komplexen Materie eines Scheidungsverfahrens ausgeliefert sind und Ihre Interessen bestmöglich zur Geltung gebracht werden. Für die Finanzierung gibt es verschiedene Optionen:

Erstberatung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin

Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, berechnen Anwälte für eine anwaltliche Erstberatung ein maximales Honorar von rund ca. 250 EUR. Sie wissen dann, wo Sie derzeit stehen und was Ihre nächsten Schritte sein sollten. Möglicherweise verzichtet der Rechtsanwalt aber auch auf die Berechnung einer Erstberatungsgebühr, wenn er davon ausgehen darf, dass Sie den Anwalt auch mit der Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens beauftragen werden.

Beratungshilfe und Beratungshilfeschein

Beziehen Sie Bürgergeld, könnte es schwierig sein, die Erstberatungsgebühr eines Anwalts zu bezahlen. In dieser Situation können Sie das nächste Amtsgericht aufsuchen und dort einen Beratungshilfeschein beantragen. Ein Beratungshilfeschein berechtigt Sie, sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in einem ersten Beratungsgespräch über Ihr Scheidungsverfahren zu informieren. Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15 EUR, auf den der Anwalt im Ausnahmefall auch verzichten kann. Seine Gebühren im Übrigen rechnet der Anwalt über den Beratungshilfeschein direkt mit der Gerichtskasse ab.

Expertentipp:

Sind Sie selbst oder über Ihren Ehepartner rechtsschutzversichert, zahlt die Rechtsschutzversicherung die anwaltliche Erstberatung. Sie haben keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein. Ihre Scheidungskosten lassen sich jedoch nicht über die Rechtsschutzversicherung abdecken. Eine Ausnahme besteht bei einer entsprechenden ARAG-Rechtschutzversicherung mit Eheschutz nach einer festgelegten Wartezeit.

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe

Erhalten Sie Bürgergeld, haben Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Dann übernimmt der Staat die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren. Gleiches gilt, wenn Sie ein relativ geringes Einkommen haben oder arbeitslos sind und trotzdem keine Sozialleistungen beanspruchen. Verfahrenskostenhilfe ist das gleiche wie Prozesskostenhilfe. Ein Unterschied ergibt sich nur daraus, dass Ihr Scheidungsverfahren als Verfahren und nicht als Prozess geführt wird.

Bei der Verfahrenskostenhilfe gelten kleinere Geldbeträge bis ca. 2.500 EUR als Schonvermögen und werden nicht berücksichtigt. Auch eine kleine, selbst genutzte Wohnung bleibt außer Betracht. Schulden und Verbindlichkeiten werden auf Ihr Einkommen angerechnet und erhöhen Ihre Chance auf Verfahrenskostenhilfe. Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, erfolgt die Bewilligung mit oder ohne Ratenzahlung. Dann übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für Ihren Anwalt und das Gericht.

Kostenfreies Orientierungsgespräch

Ihre Trennung und erst recht Ihre Scheidung wird eine Reihe von Fragen aufwerfen. Zwar kennen Sie das Ziel, wissen aber wahrscheinlich nicht wirklich, wie Sie den Weg dorthin gehen sollen. In dieser Situation hilft Ihnen ein Orientierungsgespräch. Ziel ist, Ihnen erste Informationen zu vermitteln, wie Sie mit Ihrer Situation umgehen und welche Schritte jetzt unternehmen anstehen.

Sie haben sich z.B. gerade getrennt und überlegen, ob Sie umgehend Ihre Scheidung beantragen können? In einem Orientierungsgespräch werden Sie darüber informiert, dass Sie zuerst das Trennungsjahr vollziehen müssen, bevor Sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen können. Diese Information kann dazu beitragen, dass Sie nicht überstürzt handeln und emotional etwas Ruhe finden. Außerdem erhalten Sie Hinweise, was Sie wissen sollten, wenn Sie Ihre Trennung und anstehende Scheidung bestenfalls konfliktfrei und einvernehmlich abwickeln möchten.

Sind Sie an einem solchen Orientierungsgespräch interessiert, rufen Sie uns gerne gebührenfrei unter der Servicenummer 0800 - 34 86 72 3 an! Das Gespräch ist völlig unverbindlich und kostenfrei. Sprechen Sie uns auch gerne auf das Thema Ratenzahlung an, wenn Sie die Scheidungskosten selber finanzieren.

Was ist, wenn beide Ehepartner Bürgergeld beziehen?

Erhalten Sie als auch Ihr Ehepartner Bürgergeld, kommt es nur auf Ihre Person an, wenn Sie für Ihr Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen. Lässt sich Ihr Ehepartner im Scheidungsverfahren durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, kann er bzw. sie gleichermaßen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Bürgergeld nach der Scheidung

Erhalten Sie auch nach Ihrer Scheidung Bürgergeld, haben Sie möglicherweise Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. In Betracht kommen die Gründe der

  • Erwerbslosigkeit,
  • Krankheit
  • oder Kinderbetreuung.

Soweit Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie sicherlich gute Gründe, dass Sie keine Arbeit finden können. Ist Ihr Ex-Partner nach der Scheidung finanziell in der Lage, Ihnen Unterhalt zu zahlen, kann es sein, dass wegen der Unterhaltszahlungen Ihr Anspruch auf Bürgergeld entfällt.

Bürgergeld und Unterhalt

Unterhalt dient der Deckung des Lebensbedarfs und verfolgt damit das gleiche Ziel wie das Bürgergeld. Deshalb werden Unterhalt und Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet. Wird das Kind z.B. von der Mutter betreut (Bedarfsgemeinschaft) und erhält vom Vater Unterhalt, wird der Unterhalt als Einkommen des Kindes auf seinen Bedarf angerechnet. Der Unterhalt wird als Einkommen vom Bürgergeld abgezogen. Zahlt der Vater keinen Unterhalt, muss die Mutter Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Das Bürgergeld ist insoweit keine Ersatzleistung für die ausbleibende Unterhaltszahlung.

Ausklang

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, deswegen auf die Scheidung verzichten zu oder diese aufschieben zu müssen. Mit den oben aufgezeigten Hilfen gibt es immer einen Weg, Ihre Scheidung zu finanzieren. Sind Sie an der Online-Scheidung interessiert, können Sie uns gerne kontaktieren, damit wir gemeinsam abklären, was der nächste richtige Schritt für Sie ist.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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