Wie lange erhält der getrennt lebende Ehegatte Trennungsunterhalt?

Die Dauer des Trennungsunterhaltsanspruchs

Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht, so lange die Ehegatten getrennt leben. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eheleute getrennt leben, kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Das gilt selbst dann, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben.

Der Unterhalt muss allerdings nicht ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, ab dem sich die Eheleute trennen, sondern erst ab dem Beginn des Monats, in dem der mehr verdienende Ehegatte vom anderen Ehegatten zur Zahlung des Trennungsunterhaltes aufgefordert wurde. Dieses steht in § 1360a Abs. 3, 1613 BGB.

 

Praxisbeispiel:

Herr Mark Fröhlich hat sich am 24.08.2016 von seiner Ehefrau Clara Fröhlich getrennt. Herr Mark Fröhlich verdient monatlich 2.400,00 EUR netto, seine Frau Clara 1.800,00 EUR netto. Clara Fröhlich geht am 30.08.2016 zu ihrem Rechtsanwalt, um sich über die Trennung und deren Folgen beraten zu lassen. Dieser teilt ihr unter anderem mit, dass sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Im Auftrag von Frau Clara Fröhlich schreibt ihr Rechtsanwalt deren Ehemann, Mark Fröhlich, an und fordert ihn auf, seine Einkommensunterlagen vorzulegen und Trennungsunterhalt zu zahlen. Dieses Schreiben kommt am 05.09.2016 bei Herrn Mark Fröhlich an.

Zwar haben sich die Eheleute schon am 24.08.2016 getrennt, die Aufforderung, Trennungsunterhalt zu zahlen, ist bei Mark Fröhlich aber erst am 05.09.2016 eingetroffen. Erst ab diesem Zeitpunkt wusste Mark Fröhlich, dass seine Ehefrau Clara Trennungsunterhalt von ihm haben will.

Der Trennungsunterhalt kann erst ab Anfang September 2016 gefordert werden, obwohl sich die Eheleute bereits im August getrennt haben. Wäre Clara Fröhlich gleich nach der Trennung am 25.08.2016 zum Rechtsanwalt gegangen und wäre der Brief mit der Unterhaltsforderung noch am 31.08.2016 oder früher bei Mark Fröhlich eingetroffen, so hätte Clara Fröhlich den Unterhalt für August 2016 fordern können.

Expertentipp:

Wichtig ist, dass der mehr verdienende Ehegatte unverzüglich nach der Trennung zur Zahlung des Unterhaltes aufgefordert wird bzw. von ihm Einkommensunterlagen angefordert werden. Jeder Tag kann im Zweifel darüber entscheiden, ob der Ehegatte ab diesem oder erst ab dem nächsten Monat Unterhalt verlangen kann. Unter Umständen kann dem Unterhalt verlangenden Ehegatten mindestens ein monatlicher Unterhaltsbetrag verloren gehen.

Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt

Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen. Eine ernsthafte Versöhnung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Ehegatten länger als 3 Monate wieder zusammen leben.

Der Trennungsunterhaltsanspruch erlischt ferner automatisch mit Wirksamkeit der Scheidung. Sofern die Ehegatten in der Scheidungsverhandlung auf weitere Rechtsmittel verzichten, ist die Scheidung bereits ab diesem Tag wirksam. Falls nicht gleich auf Rechtsmittel verzichtet wird, tritt die Wirksamkeit der Scheidung erst einen Monat nach der Scheidung ein. Auch wenn einer der Ehegatten stirbt, erlischt der Trennungsunterhaltsanspruch automatisch.

Die Ehegatten dürfen gegenseitig zwar nicht auf den Trennungsunterhalt verzichten. Es bleibt allerdings dem weniger verdienenden Ehegatten überlassen, ob der den Trennungsunterhalt tatsächlich vom anderen Ehegatten verlangt. Ein freundschaftliches Verhältnis zum anderen Ehegatten kann somit für den mehr verdienenden Ehegatten von Vorteil sein.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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