Scheidung als Zahnarzt: Was passiert mit der Zahnarztpraxis?

An eine Scheidung denken Zahnärzte – wie die allermeisten Menschen – oftmals nicht, wenn sie den Bund der Ehe eingehen. Die rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung für niedergelassene Zahnärzte sind schwer zu überschauen - vor allem, wenn die Partner keinen Ehevertrag geschlossen haben. Wenn es im Rahmen der Scheidung darum geht, die jeweiligen Vermögenswerte auszugleichen, kann das für Sie als Inhaber einer Zahnarztpraxis sogar zu existenzbedrohenden Folgen führen.

In diesem Artikel erfahren Sie alles über das Thema "Scheidung Zahnarzt". Danach zeigen wir Strategien auf, wie Sie sich als Zahnarzt oder Zahnärztin vor der Zerschlagung Ihrer jahrelang aufgebauten Praxis schützen können.

Kurze Zusammenfassung

  • Ihre Zahnarztpraxis kann von den Scheidungsfolgen betroffen sein. Daher lohnt es sich, mit einem Ehevertrag vorzusorgen.
  • Bei den meisten Auseinandersetzungen geht es um die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Denn Sie müssen Ihrem Ex-Partner auch einen Ausgleich für den Wert Ihrer Praxis zahlen, wenn Sie diese während Ihrer Ehe aufgebaut haben.
  • Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass Sie Ihre Praxis verkaufen oder einen Kredit aufnehmen müssen, um Ihrem Ex-Partner die Hälfte des Praxiswertes auszuzahlen. Es gibt jedoch Möglichkeiten, genau diese Konsequenzen zu vermeiden.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Setzen Sie auf einen Ehevertrag
Einen Ehevertrag können Sie auch noch im Laufe Ihrer Ehe abschließen. Ein Ehevertrag kann zum Beispiel auch dann noch sinnvoll sein, wenn Sie nach einer schwierigen Phase noch einmal versuchen, Ihre Beziehung zu retten – sich jedoch absichern möchten für den Fall, dass dieser Versuch scheitert.

Tipp 2: Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung
Sollten Sie keinen Ehevertrag vor oder während Ihrer Ehezeit abgeschlossen haben, können Sie immer noch versuchen, eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrer Ex-Partnerin/Ihrem Ex-Partner abzuschließen.

Tipp 3: Setzen Sie auf eine außergerichtliche Einigung
Eine außergerichtliche Einigung ist auch im Falle der Scheidung eines Zahnarztes bzw. einer Zahnärztin immer einem langjährigen nerven- und geldverzehrenden Prozess vorzuziehen.

Der eheliche Güterstand

Der Güterstand regelt, wem das in die Ehe eingebrachte und während der Ehezeit erworbene Vermögen gehört. Es regelt auch, wer das Vermögen verwaltet und wer für etwaige Schulden aufkommen muss. Das Gesetz kennt drei verschiedene Arten des ehelichen Güterstandes:

Die Gütergemeinschaft

Eine Gütergemeinschaft ist sehr selten anzutreffen. Sie muss notariell durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen beider Ehepartner grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. Das gilt sowohl für das Vermögen, das die Partner während der Ehe erworben haben, als auch für das Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war!

Die Ehepartner verwalten das gemeinsame Vermögen zusammen und haften gemeinsam für alle etwaigen Schulden. Die Folgen einer Scheidung beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft sind kompliziert. Sie können Ihre Zahnarztpraxis bereits am Beginn oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt aus der Gütergemeinschaft herausnehmen.

Darüber hinaus ist die Haftung in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Verpflichtungen aus unerlaubten Handlungen (wie etwa der Verletzung eines anderen Menschen bei einem Autounfall) und den nachfolgenden Streitverfahren.
  • Die Kosten eines Rechtstreits zwischen Ihnen als Ehepartner.

Die Gütertrennung

Wenn Sie Gütertrennung mit Ihrem Ehepartner vereinbart haben, dann ist das vor der Ehe und während der Ehezeit erworbene Vermögen vollständig getrennt. Bei einer Scheidung kommt es daher auch zu keinem Ausgleich. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Die Gütertrennung können Sie nur durch einen Notarvertrag vereinbaren, da sie eine einschneidende Wirkung hat und sie unbedingt sich davor eingehend beraten lassen sollten.

Bei der Gütertrennung würde eine Scheidung Ihre Zahnarztpraxis, beziehungsweise ihren Wert, nicht berühren.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Die ganz überwiegende Zahl der Ehepaare hat keine besonderen Regeln durch einen Ehevertrag vereinbart. Wenn das auch bei Ihnen zutrifft, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass auch während der Ehe Ihr jeweils eigenes Vermögen getrennt bleibt. Wenn Sie sich beispielsweise ein Auto von Ihrem Geld kaufen, ist es auch Ihr Auto. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie gemeinsam einen Gegenstand erworben haben – in diesem Fall werden Sie Miteigentümer.

Das in der Regel getrennte Vermögen bedeutet im Rahmen einer Scheidung, dass Sie und Ihr Partner jeweils Eigentümer der jeweiligen Vermögen bleiben. Ebenso wenig haften Sie für die jeweiligen Schulden des anderen Ehepartners. Auch hier gilt allerdings die Ausnahme, dass Sie als Gesamtschuldner haften, wenn Sie gemeinsam die aufgenommenen Verbindlichkeiten unterschrieben haben.

Bei getrenntem Vermögen wird der in der Ehezeit generierte „Zugewinn“ ausgeglichen. Und das geht wie folgt: Das jeweilige Anfangsvermögen (bedeutet: das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) wird mit dem Endvermögen (bedeutet: das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages) verglichen. Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit werden zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, denn diese wurden ja nicht selbst erwirtschaftet. „Zugewinn“ ist dann nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Ausgleich geht dann folgendermaßen: Wenn Ihr Zugewinn als Zahnarzt/ Zahnärztin höher ist als der Ihres Ehepartners/ Ihrer Ehepartnerin, dann müssen Sie die Hälfte des Differenzbetrags ausgleichen.

Praxisbeispiel Scheidung Zahnarzt

Sie sind Zahnärztin bzw. Zahnarzt und bringen beispielsweise 50.000 EUR mit in die Ehe, Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner nur 20.000 EUR. Ihr Endvermögen beläuft sich auf 250.000 EUR. Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner hat ein Endvermögen von 50.000 EUR, zusätzlich erhielt sie bzw. er während der Ehezeit eine Schenkung in Höhe von 10.000 EUR von ihren bzw. seinen Eltern.

Der Zugewinnausgleich wird wie folgt berechnet:

Zugewinn EhepartnerIn:

Endvermögen - (Anfangsvermögen + Schenkung) = 20.000 EUR

Ihr Zugewinn:

Endvermögen - Anfangsvermögen = 200.000 EUR

Ihr Zugewinn wäre somit um 180.000 EUR höher als der Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners. Sie müssen somit die Hälfte, also 90.000 EUR, als Zugewinnausgleich zahlen.

Für Sie bedeutet das: Je höher der während der Ehezeit erwirtschaftete Wert Ihrer Zahnarztpraxis ist, desto höher ist der Ausgleichsbetrag für den Zugewinn zu Gunsten des Ehepartners, wenn dieser während der Ehezeit weniger Vermögen aufgebaut hat.

Bewertung der Zahnarztpraxis im Zugewinnausgleich

Die Bewertung einer Zahnarztpraxis ist keine exakte Wissenschaft. Bei einer Scheidung kann es zu einer Existenzbedrohung kommen.

Die Bewertung einer Zahnarztpraxis ist keine exakte Wissenschaft. Bei einer Scheidung kann es zu einer Existenzbedrohung kommen.

Die Bewertung einer Zahnarztpraxis ist keine exakte Wissenschaft. Bei einer Scheidung kann es zu einer Existenzbedrohung kommen.

Diese Berechnung des Zugewinnausgleichs ist natürlich einfach, wenn es sich bei dem Vermögen einfach nur um Zahlen auf Ihrem Konto handelt. Doch auch Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen – und damit auch eine Zahnarztpraxis - zählen zu den Vermögenswerten, die am Ende ausgeglichen werden müssen. Wenn Sie sich also im Laufe Ihrer Ehe eine eigene Praxis aufgebaut haben, wird zunächst ermittelt, welchen Wert sie inzwischen hat. Die Hälfte davon müssen Sie Ihrem Ehepartner auszahlen.

Wie funktioniert die Praxisbewertung?

Für die Praxisbewertung gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Das Gesetz gibt allerdings keine Methode vor. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, entscheidet das Gericht, welche Methode es anwendet. In jedem Fall ist eine Bewertung keine exakte Wissenschaft, sondern es fließen viele Parameter mit in die Berechnung. Praktisch werden Sie wahrscheinlich auf ein Gutachten nicht verzichten können/wollen. Gängig sind folgende Berechnungsmethoden:

Der Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der Preis, den ein Dritter bereit wäre, für Ihre Zahnarztpraxis zu bezahlen. Um ihn zu berechnen, braucht es einen Sachverständigen, der den Wert anhand folgender zwei Kriterien berechnet:

  1. Der Substanzwert. Gemeint ist der Wiederbeschaffungswert aller Gegenstände, Forderungen und Rechte, die selbstständig verkauft werden können abzüglich aller Schulden. Es ist praktisch der Preis, den ein Dritter zahlen müsste, um Ihre Praxis identisch wieder aufzubauen. Hier zählt aber nur der materielle Wert Ihres Unternehmens und nicht das, was Sie in Zukunft an Erträgen damit einnehmen.
  2. Der Ertragswert. Dieser Wert deckt hingegen alles ab, was Sie jemals zukünftig in der Praxis verdienen könnten. Gemeint ist der immaterielle Wert („Goodwill“). Der „Goodwill“ ist natürlich keine feste Größe und setzt sich je nach Einzelfall zusammen aus dem Patientenstamm, der Dauer des Bestehens der Praxis, der Laufzeit des Mietvertrags und/oder des Standortes. Hier sind Tor und Tür geöffnet für weit divergierende Bewertungen von verschiedenen Sachverständigen.

In der Bewertungspraxis addieren die Gerichte meist beide Werte und nehmen anschließend je nach Einzelfall Zuschläge und Abschläge vor.

Die modifizierte Ertragswertmethode

Bei der Bewertung von freiberuflichen Kanzleien oder Praxen wird seit 2012 allerdings meist eine weitere Methode herangezogen – die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode. Ähnlich wie bei dem oben beschriebenen Ertragswert ermittelt ein Gutachter auch hier, welche Überschüsse die Zahnarztpraxis zukünftig wohl erwirtschaften wird, wenn sie weiter bestehen bleibt wie bisher. Auch bei dieser Methode geht es um den immateriellen Wert der Praxis, den „Goodwill“. Allerdings wird das herkömmliche Ertragswertverfahren in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Der Grund für die besondere Berechnungsmethode liegt darin, dass ihr Wert wesentlich davon abhängt, welche Arbeit die darin tätigen Personen leisten.

Die Praxis wird so bewertet, als würde ein fiktiver Zahnarzt sie übernehmen und zukünftig damit Geld verdienen. Das Verfahren ist recht komplex und kann hier nur in den Grundzügen dargestellt werden: Grundsätzlich ermittelt ein Gutachter, mit welchem Gewinn ein fiktiver Erwerber der Praxis zukünftig rechnen kann. Der durchschnittliche Gewinn der letzten 3-5 Jahren ist dabei die Ausgangsbasis, allerdings werden auch zukünftige Risiken und Chancen mit berücksichtigt. Dabei spielt auch eine Rolle, ob Sie als bisheriger Praxisinhaber möglicherweise über eine besondere Expertise verfügen, über die ein durchschnittlicher Erwerber nicht verfügt. Es zählt dann nur Gewinn, den ein durchschnittlicher Zahnarzt mit Ihrer Praxis erzielen könnte. Wichtig ist auch, dass für die Wertermittlung auch nur ein begrenzter Zeitraum herangezogen wird, in dem ein möglicher Erwerber mit der Praxis Geld verdienen würde. Es wird geschätzt, wie lange die Erfolge der Praxis noch auf Ihren Einsatz und Ihren Arbeitsstil zurückzuführen sind.

Der Liquidationswert

Der Liquidationswert ist die unterste Grenze dessen, was sie im Falle einer Veräußerung der Zahnarztpraxis erhalten, also der Verkaufswert sämtlicher Vermögensteile. Diese Berechnungsgrundlage wird aber nur dann angesetzt, wenn Sie Ihre Praxis wirklich verkaufen.

Abzug von Veräußerungskosten

Wenn Sie Ihre Praxis veräußern, wird das Finanzamt Steuern auf den Veräußerungserlös festsetzen. Im Zugewinnverfahren wird diese sogenannte „latente Steuerlast auf den Veräußerungserlös“ bei der Praxisbewertung dann allerdings abgezogen – Sie müssen also dementsprechend weniger an Ihren Ex-Partner zahlen.

Fragen Sie Ihren Steuerberater außerdem, ob Sie weitere Steuern berücksichtigen müssen – etwa eine Einkommensteuer als Ertragssteuer auf Ihren individuellen Unternehmerlohn.

Was, wenn der Zugewinnausgleich Ihre Existenz bedroht?

Darüber hinaus gibt es häufig noch folgendes Problem: Wenn Sie neben Ihrer Zahnarztpraxis kein weiteres hohes Vermögen haben, dann führt dies dazu, dass Sie über den Zugewinnausgleich mehr Geld an Ihren Ex-Partner zahlen müssen als Ihnen liquide zur Verfügung steht.

Spätestens an diesem Zeitpunkt ist Ihnen klar, dass es ums Ganze geht, um Ihre Existenz. Hinzu kommt noch die große Belastung, die der Rechtstreit mit den andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen auch um Unterhalt und Kinder mit sich bringt.

Praxisbeispiel: „existenzbedrohender Zugewinnausgleich“

Sie als Zahnarzt bzw. Zahnärztin machen sich mit einer eignen Arztpraxis selbständig und nehmen dafür einen Kredit in Höhe von 75.000 EUR auf. Sie heiraten und schließen keinen Ehevertrag. Ihr Partner bringt aus einem Bausparvertrag 30.000 EUR mit in die Ehe. Die Praxis floriert und nach einigen Jahren können Sie die Kredite für Ihre Praxis zurückbezahlen. Doch nach einigen Jahren kommt es zur Scheidung. In der Ehezeit haben Sie beide noch zusammen 150.000 EUR angespart. Inzwischen hat die Zahnarztpraxis einen berechneten Wert von 350.000 EUR. Wie hoch ist der Zugewinnausgleich, den Sie Ihrem Partner zahlen müssen?

Ehepartner 1

Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinnausgleich

75.000 EUR - 30.000 EUR = 45.000 EUR

Ehepartner 2

Endvermögen - Anfangsvermögen = Zugewinnausgleich

(350.000 EUR + 75.000 EUR) - (-75.000 EUR Schulden) = 500.000 EUR

Ihr Ehepartner könnte nun die Hälfte dieser 500.000 EUR (250.000 EUR) abzüglich der Hälfte der von ihm erwirtschafteten 45.000 EUR (22.500 EUR) verlangen, somit insgesamt 227.500 EUR.

Expertentipp:

Dieser Betrag ist bei Rechtskraft der Scheidung sofort fällig. Es gibt keinen Vollstreckungsschutz für Zahnärzte.

Wenn Sie nicht über andere entsprechende liquide Mittel verfügen, haben Sie erst einmal zwei offensichtliche Möglichkeiten:

  1. Sie lieben Ihre Arbeit und die Praxis und möchten sie nicht verkaufen. Also nehmen Sie einen Kredit auf.
  2. Sie verkaufen Ihre Praxis zum bestmöglichen Preis, denn Sie wollen nicht wieder viele Jahre für die Schulden arbeiten.

Es gibt allerdings mehrere Strategien, um diese harten Konsequenzen zu vermeiden:

Strategie Nr. 1: Ehevertrag

Viele Menschen treffen zwar Vorsorge für Krankheit und das Alter, indem sie private Altersvorsorge betreiben und Krankenzusatzversicherungen abschließen. Über die Folgen einer Eheschließung und den möglichen Konsequenzen in der Zukunft machen sich allerdings nur die wenigsten Eheleute Gedanken.

Mit einem notariellen Ehevertrag lässt es sich ruhiger schlafen. Sie können beide zusammen frei bestimmen, welche Regelungen sie treffen möchten. Suchen Sie sich einen Notar aus, mit dem Sie gut klarkommen. Ansonsten wechseln Sie, bis Sie den richtigen gefunden haben.

Mithilfe eines Ehevertrags haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Sie können eine Gütertrennung vereinbaren und dadurch den Zugewinnausgleich komplett ausschließen.
  • Meist werden sie aber eine andere ehevertragliche Regelung treffen, die Ihre Zahnarztpraxis, beziehungsweise den Vermögenswert der Praxis, aus dem existenzbedrohlichen Thema Zugewinn entfernt: die sog. „modifizierte Zugewinngemeinschaft.“

Durch die Modifikation tragen Sie beim Thema "Scheidung Zahnarzt" das Risiko Ihres Unternehmens Zahnarztpraxis allein. Im Fall einer Scheidung gibt es keinen Zugewinnausgleich im Hinblick auf Ihre Praxis. Der Zugewinn findet „nur“ noch aus dem sonstigen Privatvermögen statt – also bezogen auf alle anderen Vermögensgegenstände wie Lebensversicherungen, Bankkonten, privat genutzte Autos oder Ihr Familienhaus etc.

Sie benötigen keine Gutachter und Sachverständige für die hinfällige Bewertung Ihrer Praxis mehr. Mit einer solchen Klausel können Sie die kommenden Jahre ohne Damoklesschwert für den Erfolg Ihrer Zahnarztpraxis arbeiten – vor allem wenn es mal wieder in der Ehe kriseln sollte.

Eine solche Klausel im Ehevertrag ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Bitte beachten Sie aber, dass der Ehevertrag ausgewogen sein muss und nicht zu einer einseitigen Übervorteilung führen darf. Wenn Sie also noch andere Punkte regeln möchten, wie den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich, dann sollten Sie und Ihr Notar darauf achten, dass der Ehevertrag später vor Gericht nicht als Ganzes als sittenwidrig eingestuft werden wird. Wenn Sie wollen, können Sie auch eine wie auch immer geartete „Entschädigung“ als Ausgleich für Ihren Ehepartner mit in den Vertrag einfließen lassen. Ein Notar ist nicht parteiisch wie ein Rechtsanwalt. Er muss und wird Sie als Zahnarzt darüber belehren, dass die Gestaltung des Ehevertrags interessengerecht zu geschehen hat.

Der Notar wird Sie beispielsweise darauf aufmerksam machen, dass Sie zum Schutz Ihres Ehepartners Regelungen treffen sollten, die verhindern, dass Sie im Falle einer Scheidung einfach Ihr Privatvermögen auf die Praxis übertragen und so die Zahlungen an Ihren Partner vermindern.

Die Tatsache, dass auf die Zahnarztpraxis bezogene Unternehmensgegenstände sowie dort entstandene Verbindlichkeiten nicht in den Zugewinn fallen, bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass auch Schulden der Praxis das Privatvermögen nicht vermindern. Sollten Sie aber den Gewinn der Praxis nutzen, um sich privat ein Vermögen aufzubauen, dann unterliegt dies wiederum dem Zugewinn.

Bei dem Thema "Scheidung Zahnarzt" sollten Sie auch unbedingt regeln lassen, dass der Praxiswert nur für den Fall einer Trennung aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden soll. Sollten Sie sich früher als Ihre Partnerin aus diesem Leben verabschieden, dann sollte Ihre Praxis zum Zugewinn gehören, schon aus steuerlichen Gründen. Der Zugewinn des verstorbenen Ehepartners ist nämlich für den überlebenden Ehepartner nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Darüber hinaus bietet es sich an, auch den nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag mit zu regeln. Hier geht es nicht nur um die Höhe des Unterhalts, sondern vor allem um die Dauer. Jedoch hat die Rechtsprechung bei der Gestaltung solcher Klauseln Grenzen gesetzt. Ein Ehevertrag bedarf immer der vorherigen Beratung durch einen Anwalt oder durch einen Notar. Hinsichtlich der steuerlichen Folgen werden die allermeisten Notare Ihnen sagen, dass Sie bitte Ihren Steuerberater konsultieren sollen. Das sollten Sie unbedingt tun, denn etwaige Fehler im steuerlichen Bereich können genauso schnell die Existenz gefährden, wie die Nichtregelung des Zugewinns.

Strategie Nr. 2: Schließen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, können Sie auch noch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrer Ex-Partnerin/Ihrem Ex-Partner abschließen. Darin können Sie gemeinsam alle für Sie wichtigen Scheidungsfolgen wie etwa Unterhaltsansprüche, das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern oder eben den Zugewinnausgleich regeln. Eine solche Vereinbarung ist immer empfehlenswert, denn sie hilft Ihnen, sich einvernehmlich und damit auch kostengünstig scheiden zu lassen.

Wenn Sie dazu noch Ihre Praxis retten möchten, ist sie umso wichtiger! Regeln Sie dazu, wie der Zugewinnausgleich im Hinblick auf die Zahnarztpraxis aussehen soll. Doch Vorsicht! Sorgen Sie – wie beim Ehevertrag auch – dafür, dass die Vereinbarung fair bleibt. Sonst besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht sie als sittenwidrig und damit als nichtig beurteilt.

Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Notar beraten. Die Vereinbarung müssen Sie in jedem Fall notariell beurkunden oder gerichtlich protokollieren lassen, damit sie rechtsgültig ist.

Strategie Nr. 3: Außergerichtliche Einigung

Eine außergerichtliche Einigung ist immer erstrebenswert. Wem nützen schon lange Prozesse und Streitereien, gerade bei einer Trennung? Bestimmt nicht Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner. Höchstens die Anwälte verdienen, wenn Sie sich um jedes Hemd streiten. Nicht immer muss der Streit um den Zugewinn deshalb vor Gericht ausgetragen werden.

Streitigkeiten können auch beim Thema "Scheidung Zahnarzt" durch professionelle Hilfe im Rahmen einer Mediation in die richtige Richtung gelenkt werden. Das spart oftmals Nerven sowie Geld und erhöht die Lebensqualität.

Ausblick

Wenn Sie Inhaber einer Zahnarztpraxis sind und sich von Ihrem Ehepartner trennen möchten, hat das Konsequenzen für Ihre Praxis. Im schlimmsten Fall müssen Sie diese verkaufen oder einen Kredit aufnehmen, um Ihren Ex-Partner im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszahlen zu können. Um diese drastischen Konsequenzen zu vermeiden, ist es besonders für Inhaber einer Zahnarztpraxis empfehlenswert, auf eine einvernehmliche Lösung zu setzen. Optimal ist es, wenn Sie bereits während der Ehe einen Ehevertrag geschlossen und darin eine Lösung für Ihre Arztpraxis gefunden haben. Alternativ können Sie dies auch noch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Lassen Sie sich dabei beraten – von einem Rechtsanwalt, einem Notar oder auch zunächst von einem Mediator.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

vg-wort

Was benötigen Sie jetzt?


Kostenlose Hotline — Rund um die Uhr!
Anruf und Gespräch sind garantiert kostenlos!

0800 - 34 86 72 3

Ratgeber

Zur Ratgeber Übersicht

Zu den Checklisten

Zu den Formularen

Warum wir?

Schließen

Persönliche Beratung*

Ein persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen. Die Beratung* ist immer kostenlos für Sie.

Beratungstermin* anfordern

Gratis-Infopaket

Verständliche Top-Informationen, Spar-Tipps, Checklisten & Schaubilder.

Gratis-Infopaket anfordern

24/7 Service

Wir bieten eine TÜV-zertifizierte Service-Qualität.

  Zum Scheidungsservice

Sparen Sie mit uns

Wir garantieren Ihnen eine preiswerte Scheidung. Sie sparen Zeit & Geld!

  Mehr erfahren

Kundenmeinungen

Danke an unsere Kunden für die vielen ausgezeichneten 5 Sterne Bewertungen.

  Alle Kundenmeinungen

Über uns

Wir bieten die neue Generation von Rechtsdienstleistungen*.

Unser Team für Sie
(Sie gelangen auf unsere Firmenseite.)

Vertrauen & Garantien

Wir stehen für Vertrauen, Transparenz, Seriosität, Erfahrung & besten Service!

Alle Garantien für Sie

           

Icon: Gratis-Infopaket Gratis-Infopaket
Bitte hier anfordern

Icon: Kostenlose Beratung* Scheidungsantrag
Hier einreichen

Schließen

TELEFON

0800 - 34 86 72 3

Rund um die Uhr - Garantiert kostenlos!

International: +49 211 - 99 43 95 0

TERMIN

Vereinbaren Sie einfach einen

Beratungstermin* mit uns:

Die Terminvereinbarung und

Beratung* sind zu 100% kostenfrei!

GRATIS-INFOPAKET
FÜR IHRE SCHEIDUNG

Icon: Gratis-Infopaket

Alle Infos auf 24 Seiten! FAQs, Spar-Tipps und Schaubilder.

ONLINE-SCHEIDUNGSANTRAG

Icon: Online-Scheidungsantrag

Ihre Scheidung seriös, schnell
und zum günstigen Preis!