Scheidungskosten: Alle Infos, Berechnungen und Rechenbeispiele

Was kostet meine Scheidung?

Sie haben im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung den Kostenvoranschlag des Rechtsanwalts oder die Gebührenrechung der Gerichtskasse für Ihr Scheidungsverfahren beziehungsweise nach Ihrer Scheidung die Gebührenrechnung Ihres Rechtsanwalts erhalten.

Jetzt möchten Sie selbstverständlich wissen, welche Faktoren Ihre Scheidungskosten bestimmen. Natürlich können Sie jede Rechnung blind akzeptieren und bezahlen. Aber wie es bei Rechnungen so ist: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Um die Berechnung der Scheidungskosten nachzuvollziehen, sollten Sie ungefähr wissen, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen und verdeutlichen anhand musterhafter Berechnungen und Rechenbeispiele die Zusammensetzung der Scheidungskosten.

Das Wichtigste

  • Die Kosten für Ihre Scheidung berechnen sich nach Verfahrenswerten.
  • Die Gerichtskasse berechnet nach dem Verfahrenswert die Gerichtskosten. Ihr Anwalt berechnet nach dem Verfahrenswert seine Anwaltsgebühren.
  • Die Verfahrenswerte bei der einvernehmlichen Scheidung beschränken sich auf den Verfahrenswert für die Scheidung und den eventuell durchzuführenden Versorgungsausgleich.
  • Streiten Sie sich wegen eventueller Scheidungsfolgen, fällt für jede Scheidungsfolge ein zusätzlicher und eigenständiger Verfahrenswert an.
  • Jede Scheidungsfolge erhöht also den Verfahrenswert Ihrer Scheidung und verteuert Ihr Scheidungsverfahren.

Was heißt, der Verfahrenswert bestimmt die Scheidungskosten?

Ihre Scheidungskosten bestimmen sich nach dem Verfahrenswert (auch Gegenstandswert, Streitwert). Das Gericht setzt spätestens am Ende Ihres Scheidungsverfahrens den Verfahrenswert fest. Der Verfahrenswert berechnet sich nach Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehegatten wird dabei berücksichtigt. Aus dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren für Ihr Scheidungsverfahren und der Anwalt die Höhe der Anwaltsgebühren. Erhalten Sie im Hinblick auf Ihre anstehende Scheidung einen Kostenvoranschlag eines Rechtsanwalts, kann der Anwalt den voraussichtlichen Verfahrenswert Ihres Scheidungsverfahrens nur grob abschätzen. Maßgeblich kommt es darauf an, in welcher Höhe das Familiengericht letzten Endes den Verfahrenswert für Ihre Scheidung festsetzt. Allein der Richter entscheidet über die Festsetzung des Verfahrenswertes. Natürlich orientiert er sich dabei an dem, was Sie und Ihr Anwalt dazu vortragen.

Inwieweit unterscheidet sich der Verfahrenswert bei der einvernehmlichen Scheidung von dem Verfahrenswert bei der streitigen Scheidung?

Im Idealfall verständigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner darauf, dass Sie sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen und die einvernehmliche Scheidung betreiben. In diesem Fall braucht der Richter lediglich den Verfahrenswert für den Scheidungsbeschluss festzusetzen. Allenfalls wird noch der Versorgungsausgleich mit einem eigenständigen Verfahrenswert einbezogen. Sofern Sie sich jedoch streitig scheiden lassen und sich mit Ihrem Ehepartner wegen irgendwelcher Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt) vor dem Richter auseinandersetzen, muss das Gericht für jede Scheidungsfolge einen eigenständigen Verfahrenswert festsetzen. Die jeweils anfallenden Verfahrenswerte werden addiert und erhöhen zwangsläufig die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Daraus ergibt sich logischerweise, dass die streitige Scheidung infolge höherer Verfahrenswerte immer höhere Gebühren verursacht und allein die einvernehmliche Scheidung den Verfahrenswert soweit als möglich nach unten drückt.

Beispielrechnung:

 

Verfahrenswert einvernehmliche Scheidung
Scheidungsbeschluss 3.000 EUR1
Versorgungsausgleich + 1.000 EUR1
Gesamtverfahrenswert = 4.000 EUR1
Verfahrenswert streitige Scheidung:
Scheidungsbeschluss 3.000 EUR1
Versorgungsausgleich + 1.000 EUR1
Zugewinnausgleich + 10.000 EUR2
Ehegattenunterhalt + 8.000 EUR2
Ehewohnung + 3.000 EUR3
Aufteilung des Hausrats + 2.000 EUR3
Regelung des Sorge- oder Umgangsrecht + EUR3
Gesamtverfahrenswert = 31.000 EUR

1) Mindestverfahrenswert   2) Beispielwert   3) Regelverfahrenswert

Mit welchen Gebühren muss ich rechnen?

Die Gerichtskasse berechnet die Gerichtsgebühren nach Maßgabe des Familiengerichtskostengesetzes (FamGKG) und rechnet den Aufwand ab, den das Gericht für Ihre Scheidung tätigt. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Scheidungskosten stellen sich aus den Anwalts- und den Gerichtskosten zusammen.

Schaubild:
Die Scheidungskosten stellen sich aus den Anwalts- und den Gerichtskosten zusammen.

Im Scheidungsbeschluss steht: „Kosten werden gegeneinander aufgehoben“. Was heißt das?

Bei Scheidungen gibt es keine Gewinner oder Verlierer. Daher beschließt das Gericht im Regelfall, dass die Kosten des Verfahrens „gegeneinander aufgehoben“ werden. Dieser Beschluss führt dazu, dass Sie und Ihr Ehepartner, soweit jeder anwaltlich vertreten ist, die eigenen Anwaltskosten selber tragen. Die Gerichtskosten teilen Sie dagegen zwischen sich auf. Soweit Sie Ihre einvernehmliche Scheidung umsetzen konnten und dafür nur einen einzigen Rechtsanwalt beauftragen mussten, dürfte es fair sein, wenn sich ein Ehepartner an den Anwaltsgebühren des anderen beteiligt. Im Regelfall trägt jeder Ehepartner die Hälfte der Gerichtsgebühren. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht aber nicht.

Wieso bestimmt unser Einkommen den Verfahrens­wert?

Um den Verfahrenswert für Ihre Scheidung zu berechnen, will das Gericht wissen, wie viel Sie und Ihr Ehepartner monatlich netto verdienen. Auch das Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsgeld müssen Sie sich als Einkommen anrechnen lassen. Sozialhilfeleistungen, die keine Lohnersatzfunktion haben, werden hingegen nicht angerechnet. Ihr Nettoeinkommen ergibt sich im Regelfall aus Ihrer Lohnabrechnung.

Steht Ihr gemeinsames Nettoeinkommen fest, multiplizieren Sie diesen Betrag mit drei. Daraus ergibt sich der maßgebliche Verfahrenswert.

Praxisbeispiel:

Mark hat die Scheidung von Clara eingereicht. Das Paar hat zwei Kinder. Mark verdient als IT-Berater netto 2.500 EUR, Clara arbeitet als Verkäuferin und bringt 1.000 EUR netto im Monat nach Hause. Ihr gemeinsames Einkommen beträgt 3.500 EUR/Monat.

So berechnen Sie jetzt das Nettoeinkommen:
Für jedes Kind dürfen Mark und Clara vom gemeinsamen Nettoeinkommen zunächst einen Freibetrag von 250 EUR, für zwei Kinder also 500 EUR, abziehen. Das verbleibende gemeinsame Nettoeinkommen von 3.000 EUR wird jetzt verdreifacht. Daraus ergibt sich ein Verfahrenswert im Hinblick auf das Einkommen von zunächst 9.000 EUR. (Das Kindergeld lassen wir hier der Einfachheit halber unberücksichtigt).

Nettoeinkommen Mark 2.500 EUR
Nettoeinkommen Clara + 1.000 EUR
Freibetrag Jonas (Kind 1) - 250 EUR
Freibetrag Johanna (Kind 2) - 250 EUR
Anzusetzendes Nettoeinkommen = 3.000 EUR
Verdreifacht x 3
Zwischenergebnis Nettoeinkommen = 9.000 EUR

Wie beeinflusst unser Vermögen den Verfahrenswert?

Alles, was Mark und Clara an Vermögen besitzen, erhöht den Verfahrenswert. Die Werte bestimmen sich nach Schätzungen. Um ihr maßgebliches Vermögen zu bestimmen, vermindern Mark und Clara ihre aktiven Vermögenswerte um ihre Verbindlichkeiten.

Praxisbeispiel:

Mark und Clara hatten gemeinsam ein Haus gekauft. Ihr Bankguthaben beträgt 20.000 EUR. Hat das Haus beispielsweise einen Verkehrswert von 300.000 EUR und haben Mark und Clara es finanziert, dürfen sie das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Bankdarlehen in Höhe von restlichen 150.000 EUR davon abziehen. Daraus errechnet sich ein Vermögenswert von 150.000 EUR für ihr Haus. Insgesamt beträgt das Vermögen von Mark und Clara dann 170.000 EUR (Haus und Bankguthaben). Davon dürfen Mark und Clara jeweils einen Freibetrag von 30.000 EUR abziehen. Es verbleiben also 110.000 EUR Vermögen. Davon brauchen sich Mark und Clara jedoch lediglich 5 % anrechnen zu lassen. 5 % von 110.000 EUR ergeben 5.500 EUR. Dieser Betrag von 5.500 EUR fließt in die Berechnung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren ein.

Verkehrswert Haus 300.000 EUR
Bankguthaben + 20.000 EUR
Bankfinanzierung Haus - 150.000 EUR
Freibetrag Mark - 30.000 EUR
Freibetrag Clara - 30.000 EUR
Zwischenergebnis = 110.000 EUR
5% Anrechnungsfähig * 0,05
Zwischenergebnis Vermögen = 5.500 EUR

Vorläufiges Ergebnis
Der Verfahrenswert für die Scheidung von Mark und Clara, (hier noch ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs), beträgt also:

Verfahrenswert Einkommen 9.000 EUR
Verfahrenswert Vermögen + 5.500 EUR
Verfahrenswert insgesamt = 14.500 EUR

Dieser Betrag bildet die erste Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Welche Bedeutung hat der Versorgungsausgleich für den Verfahrenswert?

Mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich werden die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenen Renten und Rentenanwartschaften untereinander ausgeglichen. Im Regelfall muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Sie können den Versorgungsausgleich aber auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, ihn insbesondere ausschließen oder inhaltlich individuell gestalten. Haben Sie hierzu nichts vereinbart, muss das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen und setzt dafür zusätzlich einen eigenständigen Verfahrenswert an.

Praxisbeispiel:

Mark und Clara sind als Arbeitnehmer gesetzlich rentenversichert. Außerdem besitzt Mark eine private Rentenversicherung. Clara leistet Beiträge für eine Riester-Rente. Das Ehepaar Mark und Clara besitzt also insgesamt vier Versorgungsanwartschaften. Anwartschaft bedeutet, dass die Rente erst ausgezahlt wird, wenn sie fällig wird.

Den Mindestverfahrenswert für den Versorgungsausgleich setzt das Gesetz auf 1.000 EUR fest. Ansonsten zählt das Nettoeinkommen des Ehepaares. Daraus kann sich ein höherer Verfahrenswert als 1.000 EUR ergeben. Der Verfahrenswert beträgt für jede Versorgungsanwartschaft 10 % des erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Davon wird für jedes Kind einen Freibetrag von 250 EUR abgesetzt.

Danach berechnet sich der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wie folgt:
Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen von Mark und Clara beträgt 9.000 EUR. Davon ist der Freibetrag für die beiden Kinder von insgesamt 500 EUR abzuziehen. Es verbleiben 8.500 EUR. Davon wiederum fließen 10 % = 850 EUR in den Verfahrenswert ein. Da das Ehepaar vier Versorgungsanwartschaften besitzt, multipliziert sich der Betrag um den Faktor vier. Es ergibt sich ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich von 3.400 EUR.

Verfahrenswert Nettoeinkommen 9.000 EUR
Freibetrag Kinder - 500 EUR
Zwischensumme Nettoeinkommen = 8.500 EUR
10% anrechnungsfähig * 0,1
Zwischenergebnis Anwartschaft = 850 EUR
Anzahl Anwartschaft x 4
Verfahrenswert Versorgungsausgleich = 3.400 EUR

Verfahrenswert die Scheidung und den Versorgungsausgleich

Verfahrenswert Einkommen 9.000 EUR
Verfahrenswert Vermögen + 5.500 EUR
Verfahrenswert Versorgungsausgleich + 3.400 EUR
Verfahrenswert insgesamt = 17.900 EUR

Nach diesem Verfahrenswert berechnen sich im nächsten Schritt die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Wie berechnet das Gericht die Gerichtsgebühren für meine Scheidung?

Wenn die Verfahrenswerte feststehen, kann das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen. Möchten Sie den Scheidungsantrag stellen, müssen Sie Ihrem Rechtsanwalt Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen. Danach berechnet Ihr Rechtsanwalt den vorläufigen Verfahrenswert. Aufgrund dieser Angaben im Scheidungsantrag erstellt die Gerichtskasse die Gerichtskostenrechnung. Daraus ersehen Sie, welche Gerichtsgebühren Sie an die Gerichtskasse einzahlen müssen, damit Ihr Scheidungsantrag bearbeitet wird. Auf der Grundlage Ihrer Angaben kann der Rechtsanwalt die Gerichtsgebühren auch in einem Kostenvoranschlag kalkulieren.

Die Gerichtsgebühren bestimmen sich nach dem zuvor festgesetzten Verfahrenswert der Scheidung.

Schaubild:
Die Gerichts­gebühren bestimmen sich nach dem zuvor festgesetzten Verfahrenswert der Scheidung.

Das Gerichtskostengesetz setzt für jeden Verfahrenswert einen Gebührensatz fest.

Praxisbeispiel:

Bei einem Verfahrenswert bis 3.000 EUR beträgt der einfache Gebührensatz 245 EUR.

Das Gerichtskostengesetz bestimmt sodann für jede einzelne gerichtliche Aktivität einen Gebührentatbestand. Lassen Sie sich scheiden, setzt das GKG 2,0 Gebührensätze fest. Der einfache Gebührensatz verdoppelt sich also.

Praxisbeispiel:

Bei einem Verfahrenswert bis 3.000 EUR werden zwei Gebührensätze für ein Scheidungsverfahren verlangt, also 490 EUR.

Sobald Sie den Betrag an die Gerichtskasse gezahlt haben, stellt das Gericht Ihren Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zu und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Können Sie die Gerichtsgebühr augenblicklich nicht leisten, können Sie mit uns eine Zahlungsvereinbarung treffen oder Sie bitten Ihren Rechtsanwalt, zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Ergebnis:
Der Verfahrenswert in unserem Beispiel beträgt 17.900 EUR. Daraus ergibt sich für das Scheidungsverfahren von Mark und Clara ein Gebührenansatz von 2,0 Gerichtsgebühren in Höhe von 1466 EUR.

Wie berechnet mein Anwalt die Gebühren für meine Scheidung?

Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wie bei den Gerichtskosten bestimmt die Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Verfahrenswert zunächst den einfachen Gebührensatz. Je nachdem, was der Rechtsanwalt veranlasst oder tut, erhöht sich der einfache Gebührensatz um einen bestimmten Faktor.

Die Anwaltsgebühren bestimmen sich in Abhängigkeit vom Verfahrenswert.

Schaubild:
Die Anwalts­gebühren bestimmen sich nach dem RVG in Abhängigkeit vom Verfahrenswert.

Verfahrensgebühr

Rechtsanwälte erhalten dafür, dass sie den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen, eine sogenannte Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr beträgt das 1,3-fache des im RVG festgesetzten einfachen Gebührensatzes.

Terminsgebühr

Da der Rechtsanwalt Sie im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familiengericht vertreten muss, darf er zusätzlich eine Terminsgebühr berechnen. Sie beträgt bei Scheidungen grundsätzlich 1,2 Gebührensätze.

Praxisbeispiel:

Der Verfahrenswert in unserem Beispiel beträgt 17.900 EUR. Ihr Anwalt berechnet:

Faktor Verfahrensgebühr 1,3 x 1,3
Verfahrensgebühr = 1784,90 EUR
Faktor Terminsgebühr 1,2 X 1,2
Terminsgebühr = 1647,60 EUR
Verfahrensgebühr 904,80 EUR
Terminsgebühr + 835,20 EUR
Auslagenpauschale + 20,00 EUR
Anwaltsgebühren insgesamt = 3452,50 EUR zzgl. MwSt

Mark und Clara zahlen für ihre einvernehmliche Scheidung folgende Scheidungskosten:

Anwaltskosten 3452,50 EUR zzgl. MwSt
Gerichtskosten + 1466 EUR
Insgesamt = 4918,50 EUR zzgl. MwSt für Anwaltskosten

Wie wirkt sich die einvernehmliche Scheidung auf die Scheidungskosten aus?

Lassen sich Mark und Clara einvernehmlich scheiden, genügt es, wenn einer der Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt. Nur dieser Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der andere Ehepartner stimmt dem Scheidungsantrag lediglich zu. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass Mark und Clara nur die Gebühren für einen Rechtsanwalt bezahlen müssen. Der Gebührenaufwand für einen zweiten Anwalt erübrigt sich. Streiten sich Mark und Clara hingegen über eine Scheidungsfolge, beispielsweise um den Ehegattenunterhalt oder den Zugewinnausgleich, müssen beide einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Für den zweiten Anwalt fallen eigenständige und zusätzliche Gebühren in Höhe des Verfahrenswertes an. Je mehr Scheidungsfolgen vor Gericht verhandelt werden, desto mehr Verfahrenswerte fallen an und desto höher fällt der Gesamtverfahrenswert letztlich aus.

Bestimmen noch andere Faktoren die Scheidungskosten?

Zwar bemessen sich die Scheidungskosten grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehepaares. Allerdings hat das Gericht zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich aus dem Umfang und der Bedeutung der Scheidungssache ergeben können. Haben die Ehepartner nur geringes Einkommen, muss das Gericht trotzdem den Mindestverfahrenswert für die Scheidung in Höhe von 3.000 EUR in Ansatz bringen (§ 43 FamGKG). Gleiches gilt, wenn die Ehegatten Leistungen nach dem ALG II (Hartz IV) beziehen. Auch dann muss das Gericht den Mindestverfahrenswert für die Ehescheidung bei 3.000 EUR ansetzen.

Welche Verfahrenswerte kommen für Scheidungsfolgesachen in Betracht?

Die einvernehmliche Scheidung ist die beste Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenswerte für die Gerichts- und Anwaltsgebühren so gering wie möglich festgesetzt werden können. Sofern Sie Ihre Scheidung streitig durchführen, erhöht sich der Verfahrenswert für jede einzelne Scheidungsfolge um einen eigenständigen Verfahrenswert. Fordern Sie beispielsweisenachehelichen Ehegattenunterhalt und machen die Forderung gerichtlich geltend, richtet sich der Verfahrenswert nach dem zwölffachen Betrag Ihrer Forderung.

Fazit

Sie sind gut beraten, möglichst auf eine streitige Scheidung zu verzichten und die Scheidung einvernehmlich zu betreiben. Jede gerichtlich verhandelte Scheidungsfolge erhöht den Verfahrenswert und damit die Verfahrenskosten insgesamt. Eventuelle Scheidungsfolgen regeln Sie weitaus kostengünstiger in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Autor:  Volker Beeden

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