Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten

Haben Sie im Hinblick auf eine möglichst einvernehmliche Scheidung eine notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, können Sie diese später nur noch anfechten, wenn Sie dafür rechtlich überzeugende Gründe anführen können. Die Anfechtung stellt also eher einen Ausnahmefall dar. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie Sie Ihre Aussichten einschätzen sollten.

Kurze Zusammenfassung

  • Eine notariell beurkundete oder gerichtlich protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung wird bereits vorab umfassend juristisch geprüft und daher nur selten im Nachhinein angefochten.
  • Das Gericht prüft die Scheidungsfolgenvereinbarung während des Scheidungsverfahrens (richterliche Inhaltskontrolle). Unangemessene Inhalte erklärt das Gericht für sittenwidrig.
  • Für eine Anfechtung muss einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegen. Sie können die Vereinbarung z.B. anfechten, wenn Sie arglistig getäuscht oder bedroht wurden, damit Sie die Vereinbarung unterschreiben.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Abänderungsklage statt Anfechtung
Sie brauchen eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht anzufechten, wenn sich Ihre Verhältnisse zu Ihrem Nachteil verändert haben. In diesem Falle ist meist die Abänderungsklage der richtige Weg.

Tipp 2: Begründen Sie arglistige Täuschung oder Drohung nachvollziehbar
Fühlen Sie sich bei Unterzeichnung der Scheidungsfolgenvereinbarung arglistig getäuscht oder gar bedroht, können Sie zwar anfechten, müssen die damit verbundenen Umstände in einem Gerichtsverfahren aber zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen.

Tipp 3: Vermeiden Sie mündliche oder privatschriftliche Vereinbarungen
Sie können die Folgen Ihrer Scheidung mündlich oder privatschriftlich unter der Voraussetzung vereinbaren, dass Sie sich einig sind und jeder Ehepartner die Absprache auf Dauer akzeptiert. Möchten Sie die Vereinbarung aber rechtlich verbindlich gestalten, müssen Sie die Vereinbarung notariell beurkunden oder gerichtlich protokollieren lassen.

Warum dürfte es schwierig sein, eine Scheidungsfolgenvereinbarung anzufechten?

Meist werden Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet oder im mündlichen Scheidungstermin vom Familiengericht gerichtlich protokolliert. Nur die notarielle Beurkundung oder die gerichtliche Protokollierung gewährleisten, dass Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung rechtlich verbindlich ist. Nur dann ist die Vereinbarung gegebenenfalls auch zwangsweise vollstreckbar.

Sowohl bei der notariellen Beurkundung als auch bei der gerichtlichen Protokollierung ist juristische Beratung und Prüfung notwendig. Idealerweise haben Sie sich vor der Beurkundung oder vor der Protokollierung auch noch im Hinblick auf Ihre individuellen wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten anwaltlich kompetent beraten lassen. In diesem Fall ist im Prinzip davon auszugehen, dass Ihre Interessen angemessen berücksichtigt wurden. Es dürfte also ziemlich schwierig sein, Ansätze zu finden, mit denen Sie eine solchermaßen dokumentierte Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten könnten. Diese Vermutung lässt sich im Einzelfall allerdings durchbrechen.

Gut zu wissen:

Haben Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich mündlich verabredet oder privatschriftlich zu Papier gebracht, ist diese Absprache rechtlich nicht verbindlich. Sie können eine derartig dokumentierte Vereinbarung im Prinzip jederzeit widerrufen, anfechten oder davon zurücktreten. Da diese Vereinbarung ohnehin keine rechtliche Wirkung hat, kommt es nicht darauf an, in welcher Form Sie davon Abstand nehmen. Allein mit der Tatsache, dass Sie die Vereinbarung als hinfällig betrachten, schaffen Sie Fakten. Möchten Sie oder Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin dann Konsequenzen ziehen, werden Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach gerichtlich auseinandersetzen müssen. Im Idealfall können Sie sich einigen.

Was bezweckt die gerichtliche Inhaltskontrolle der Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wir sollten unterscheiden: Bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle geht es darum, dass das Familiengericht Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf Ihre Scheidung einer inhaltlichen Überprüfung unterzieht. Diese Inhaltskontrolle erfolgt auch dann, wenn Sie sich vorab haben anwaltlich beraten lassen und die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet haben und auch die Notarin bzw. der Notar Sie über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung informiert und neutral beraten hat.

Bei der Inhaltskontrolle durch das Familiengericht geht es darum, dass Ihre Vereinbarung nicht zu einer evident einseitigen, unzumutbaren Lastenverteilung führen darf, bei der einer von Ihnen benachteiligt wird. Im Kern geht es darum, dass jeder Ehepartner in der Lage gewesen sein muss, die Vereinbarung mitzugestalten. Wurde Ihnen die Vereinbarung hingegen einseitig vom Partner diktiert, wurden Sie wahrscheinlich nicht angemessen beteiligt. In diesem Fall könnte das Familiengericht die Scheidungsfolgenvereinbarung bereits aus Anlass Ihrer Scheidung in einem mündlichen Scheidungstermin für sittenwidrig erklären. Ergeben sich jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine derartigen Anhaltspunkte, hat die Scheidungsfolgenvereinbarung zunächst Bestand. Erweist sich die Vereinbarung dann erst zum späteren Zeitpunkt als angreifbar, kommt die Anfechtung in Betracht.

Praxisbeispiel:

Sie haben (vielleicht aus Trotz oder Unkenntnis) erklärt, auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung zu verzichten, obwohl Sie Ihr kleines Kind betreuen und es Ihnen daher nicht zuzumuten ist, zu arbeiten. Da bereits bei Vertragsabschluss absehbar war, dass Sie für den eigenen Unterhalt nicht selber sorgen können und deshalb auf staatliche Leistung angewiesen sind, würde bereits das Familiengericht diese Vereinbarung für unwirksam erklären. Sie wären also nicht auf eine spätere Anfechtung angewiesen.

Wann kommt die Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht?

Möchten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten, geht es meist um neue Umstände, die nach der Scheidung zutage getreten sind und bei der inhaltlichen Kontrolle der Vereinbarung durch das Familiengericht keine Rolle gespielt hat oder nicht berücksichtigt werden konnte.< /p>

Gut zu wissen:

Wenn Sie von Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf sprechen, meinen Sie im Prinzip das Gleiche. In der Sprache des Gesetzes haben alle diese Begriffe jedoch eine eigenständige Bedeutung. Möchten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung beanstanden, kommt allenfalls die Anfechtung in Betracht. Ein Widerruf oder ein Rücktritt ist jedenfalls vom Begriff her nicht möglich. Es geht sprachlich und rechtlich also immer um die Anfechtung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Details der Anfechtungsmodalitäten in §§ 119 ff. BGB.

In einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 UF 232/12, NJW 2013, 3253) unterschrieb eine 22 Jahre alte Verkäuferin eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die ihr der Ehemann, ein 48 Jahre alter Ingenieur mehr oder weniger aufgezwungen hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine Vereinbarung sittenwidrig ist, wenn ein Partner unterdrückt, massiv beeinträchtigt oder gezwungen wurde oder intellektuell deutlich unterlegen gewesen sei und keine andere Option hatte, als die Vereinbarung zu unterzeichnen. Vor allem dann, wenn es einen „dominierenden“ und einen „unterdrückten“ Partner gebe oder sich einer der Partner in sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit befindet, müsse eine Scheidungsfolgenvereinbarung kritisch betrachtet und gegebenenfalls für sittenwidrig erklärt werden.

In welchen Fällen ist eine Anfechtung möglich?

Haben Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich dokumentiert, müssen Sie zunächst davon ausgehen, dass diese rechtlich verbindlich ist. Dies erscheint nicht immer gerecht. Der Gesetzgeber hat deshalb einen Kompromiss geschlossen zwischen dem verständlichen Interesse desjenigen, der von seiner Erklärung loskommen möchte und dem Interesse desjenigen, der auf die ihm gegenüber geäußerte Erklärung vertraut. Deshalb berechtigen bestimmte Gründe zur Anfechtung:

Anfechtung beim Inhalts- und Erklärungsirrtum

Ein typischer Anfechtungsgrund ist der Fall, dass Sie sich bei der Abgabe Ihrer Erklärung darüber geirrt haben, was Sie erklärt haben oder die gesamte Erklärung irrtümlich abgegeben haben. Diese Fälle dürften bei einer notariell beurkundeten oder gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvereinbarung kaum in Betracht kommen. Denn: Sie wurden rechtlich informiert und entsprechend belehrt. Daher sollten Sie in der Regel keinem Irrtum unterliegen. Es wird daher nicht ausreichen, wenn Sie erklären, dass Sie die Informationen und Belehrungen nicht verstanden und erst jetzt die Tragweite Ihrer Erklärung erfasst haben.

Expertentipp:

Legt Ihnen Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor, sollten Sie sich nach Möglichkeit selbst anwaltlich beraten lassen, zumindest dann, wenn Sie Zweifel haben oder einzelne Passagen nicht einschätzen können. Auch wenn die Vereinbarung noch immer der gerichtlichen Inhaltskontrolle bei der Scheidung unterliegt, bleibt das Risiko, dass sich erst nach der Scheidung Probleme herausstellen. Wenn Sie sich dann auf einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum berufen wollen, werden Sie sich möglicherweise vorhalten lassen müssen, dass Sie sich hätten informieren müssen und trotz des für Sie erkennbaren Risikos die Vereinbarung unterzeichnet haben.

„Anfechtung“ wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Sind Sie bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung von einer bestimmen Situation ausgegangen, könnten Sie versuchen, die Vereinbarung abzuändern und im Hinblick auf die aktuelle Lage anzupassen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Anfechtung, sondern eher um die Anpassung der Vertragsgrundlage handelt, dürfte es schwierig werden. Maßgeblich wird nämlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung abgestellt. Alles, was sich danach abspielt und in den wirtschaftlichen, beruflichen oder persönlichen Belangen des Ehepartners begründet ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Praxisbeispiel:

Sie haben in Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung unterstellt, dass Ihr Ehepartner ein monatliches Einkommen von 3.000 EUR netto hat und dieses auch während Ihrer Ehezeit erzielt hat. Macht der Ehepartner nach Ihrer Scheidung einen Karrieresprung und verdient 5.000 EUR netto, haben Sie keine Möglichkeit, die Scheidungsfolgenvereinbarung den geänderten Verhältnissen anzupassen und höheren Unterhalt zu fordern. Eine Anpassung käme allenfalls umgekehrt in Betracht, wenn der insoweit unterhaltspflichtige Ehepartner nach der Scheidung erheblich weniger verdient und es deshalb nicht zuzumuten wäre, nach wie vor den ursprünglich vereinbarten Unterhalt in voller Höhe zahlen zu müssen. In diesem Fall wäre aber auch nicht die Anfechtung der Weg, sondern eine Abänderungsklage.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Ein denkbarer Anfechtungsgrund könnte sich ergeben, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin arglistig getäuscht fühlen (§ 123 Abs. I BGB).

Praxisbeispiel:

Sie haben in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Zugewinnausgleich geregelt. Sie haben der Erklärung vertraut, dass das Aktienpaket der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners während der Ehe keinerlei Wertzuwächse erfahren hat. Später erfahren Sie, dass das Aktienpaket sehr wohl hohe Wertzuwächse verzeichnet hat und Sie deshalb Anspruch auf einen hohen Zugewinnausgleich gehabt hätten. Jetzt könnten Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Anfechtung wegen Drohung

Haben Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnet, weil Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner Ihnen massiv mit Nachteilen oder gar mit Gewalt gedroht hat, könnten Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung wegen Drohung anfechten (§ 123 Abs. I BGB). Problematisch ist der Fall, dass Ihnen mit einer Strafanzeige gedroht wurde.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB). Die Frist beginnt bei der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem Sie die Täuschung entdecken. Im Falle einer Drohung beginnt die Frist, sobald Ihre Zwangslage nicht mehr besteht. Sie sollten sich also umgehend juristisch beraten lassen, um dann schnellstmöglich die richtigen Schritte in die Wege zu leiten.

Praxisbeispiel:

Sie haben Teile Ihrer Einnahmen nicht versteuert. Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin droht mit einer Anzeige beim Finanzamt und der Staatsanwaltschaft, wenn Sie die gewünschte Scheidungsfolgenvereinbarung nicht unterzeichnen. Wegen dieses Drucks haben Sie die Vereinbarung akzeptiert. In diesen Fällen sind Mittel und Zweck zwar legitim. Dennoch kann sich aus der weiteren Prüfung ergeben, dass die Drohung rechtswidrig ist. Dabei wird darauf abgestellt, ob derjenige, der droht, an dem verfolgten Zweck ein berechtigtes Interesse hat und das eingesetzte Mittel noch als angemessen anzusehen ist, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Hier kommt es wahrscheinlich darauf an, wie die Dinge gelaufen sind und wie Sie im Detail argumentieren.

Wie lange ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung gültig?

Es lässt sich nicht pauschal sagen, wie lange eine Scheidungsfolgenvereinbarung gültig ist. Es kommt drauf an, was Sie vereinbart haben.

Praxisbeispiel:

Sie haben Ehegattenunterhalt nach der Scheidung vereinbart. Da Sie nach der Scheidung dem Grundsatz nach für sich selbst sorgen müssen, werden derartige Vereinbarungen meist befristet. Oder es wird darauf abgestellt, dass der Unterhalt nur so lange zu zahlen ist, wie Sie aufgrund der Kindererziehung oder einer Erkrankung bedürftig sind. Mit Fristablauf wird die Scheidungsfolgenvereinbarung im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt dann hinfällig.

Ausblick

Es kommt immer auf Ihre individuellen Gegebenheiten und darauf an, was Sie konkret in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart haben. Wichtig ist, dass Sie strategisch vorgehen und die rechtlichen Ansätze einschätzen können, die Ihnen den Weg zeigen. Lassen Sie sich also frühzeitig anwaltlich beraten.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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