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Neubeginn nach Scheidung trotz Corona

 
 

Ein Neubeginn kann vieles bedeuten. Vielleicht sind Sie gezwungen, nach Ihrer Scheidung finanziell auf eigenen Füßen zu stehen oder lernen einen neuen Partner oder eine neue Partnerin kennen. Auch wenn Ihre Lebenssituation wegen der Scheidung bereits schwierig genug ist, wird sie durch Corona jedenfalls nicht einfacher. Lassen Sie uns darüber nachdenken, wie ein Neubeginn nach Scheidung trotz Corona zu bewältigen ist.

Nehmen Sie das Virus ernst, fürchten Sie es aber nicht

Wenn Sie die Nachrichten hören, könnten Sie den Eindruck haben, dass die Welt untergeht. Die wichtigste Meldung scheint zu sein, wie viel Neuinfizierte und wie viel Tote es gerade gibt. Dass diese Statistik aber sehr relativ zu verstehen ist, wird kaum erwähnt. Sind Sie nicht gerade im fortgeschrittenen Alter und leiden nicht unter erheblichen Vorerkrankungen, ist Ihr Risiko einer problematisch verlaufenden Infektion bei Einhaltung angemessener Hygienemaßnahmen und des körperlichen Abstandes zu anderen Personen überschaubar. Sie sollten das Virus selbstverständlich ernst nehmen, dürfen sich davon aber nicht Ihren Lebensalltag verleiden lassen. Gerade, wenn Sie frisch geschieden sind, gilt es, konstruktiv und optimistisch nach vorne zu schauen. Nur dann haben Sie beste Chancen, Ihren Neubeginn nach der Scheidung trotz Corona zu gestalten.

Steht Ihnen Unterhalt zu, fordern Sie nur angemessene Beträge

Haben Sie nach der Scheidung aufgrund Ihrer Lebensumstände Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, sollten Sie berücksichtigen, dass Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner vielleicht selbst wirtschaftliche Schwierigkeiten hat. Arbeitet er oder sie in Kurzarbeit oder wurde gar aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, kann er oder sie wahrscheinlich nicht mehr den Unterhalt in der Höhe bezahlen, der Ihnen nach Maßgabe des bisherigen Einkommens zusteht.

Fordern Sie jetzt Unterhalt in gleicher Höhe wie bisher, riskieren Sie, dass der Ehepartner die Unterhaltszahlungen vielleicht vollständig einstellt. Sofern Sie nicht direkt angesprochen werden, sollten Sie vielleicht selbst das Gespräch suchen und den Unterhaltsbetrag auf ein vernünftiges Maß reduzieren. Diese Vereinbarung beschränkt sich natürlich nur auf den Zeitraum, in dem der Liquiditätsengpass besteht. Auf jeden Fall ist es besser, offensiv das Gespräch zu suchen und konstruktiv zu verhandeln, als den Unterhalt kompromisslos einzufordern und dann vielleicht tatsächlich mit leeren Händen dazustehen.

Nutzen Sie den Corona-Kindergeldzuschlag

Für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 erhalten Sie zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag („Notfall-KiZ“), ohne dass Ihr Einkommen der letzten Monate geprüft wird. Vielmehr kommt es nur noch auf Ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung an. Der Staat unterstützt damit Elternteile, die infolge der Corona-Krise Einkommenseinbußen verzeichnen und plötzlich weniger Einkommen haben. Außerdem brauchen Sie keine Angaben zu Ihrem Vermögen mehr zu machen. Der Notfallkinderzuschlag kommt daher auch Familien zugute, die auf Hartz IV oder Sozialhilfe angewiesen sind. Ihren Antrag stellen Sie online bei der Bundesagentur für Arbeit.

Scheuen Sie nicht die Inanspruchnahme von Grundsicherung

Sind Sie Arbeitnehmer, Kleinunternehmer oder Soloselbstständiger und geraten infolge der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage, erhalten Sie in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2020 erleichterten Zugang zur Grundsicherung.

Die Prüfung der Vermögensverhältnisse entfällt. Es genügt, wenn Sie versichern, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen. Außerdem werden die monatlichen Ausgaben für die Wohnung und Heizung in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Auf die Größe Ihrer Wohnung oder sonstige Voraussetzungen kommt es nicht an. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden Sie die passenden Antragsformulare zum Download.

Rechtliche Informationen zum Coronavirus

Nutzen Sie Ihre coronabedingten Verbraucherrechte

Haben Sie fortlaufende vertragliche Verpflichtungen, dürfen Sie Zahlungen vorübergehend bis zum 30.6.2020 verweigern, wenn sie nur so ihren angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten können. Dazu gehören im Detail unter anderem:

  • Sie dürfen Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation aussetzen und haben dennoch Anspruch auf eine Grundversorgung.
  • Können Sie die Miete für Ihre Wohnung bis zum 30.6.2020 nicht bezahlen, darf Sie der Vermieter nicht kündigen. Allerdings müssen Sie die Mietrückstände danach trotzdem bezahlen. Zahlen Sie nicht, lebt das Kündigungsrecht des Vermieters wieder auf.
  • Haben Sie Darlehensverpflichtungen, ist bis zum 30.6.2020 die Kündigung des Darlehens wegen des coronabedingten Zahlungsverzugs ausgeschlossen. Ungeachtet dessen sollten Sie mit Ihrer Bank sprechen und passende Zahlungsmodalitäten verhandeln.

Betrifft das Kontaktverbot auch die neuen Partner?

Das Kontaktverbot wird uns über den April hinaus begleiten. Nach wie vor gilt, dass die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Insoweit dürften Sie Ihren neuen Partner oder Ihre neue Partnerin, die in einer eigenen Wohnung lebt, eigentlich nicht kontaktieren.

Um der Lebenswirklichkeit aber gerecht zu werden, haben die Landesregierungen mehrfach klargestellt, dass sich Lebenspartner nach wie vor besuchen dürfen. Die Zeitdauer des Besuches sei auch zeitlich nicht beschränkt, so dass der Besuch Stunden oder auch Tage dauern kann.

Allerdings wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder angehalten sei, die Kontakte zu Drittpersonen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Vor allem wenn ältere Menschen oder andere Personen einer Risikogruppe im Haushalt leben, sollten Sie aus eigener sozialer Verantwortung physische Kontakte möglichst vermeiden und insoweit Rücksicht nehmen.

Völlig unproblematisch ist es, wenn Sie mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin in der Öffentlichkeit spazieren gehen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person problemlos gestattet. Die Einschränkung, dass zu Drittpersonen ein Mindestabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten ist, dürfte insoweit im Hinblick auf Ihre persönliche Beziehung keine Rolle spielen.

Alles in allem

Mit Ihrer Scheidung und der Corona-Krise stehen Sie vor einem zweifachen Neubeginn. Sie müssen Ihre Scheidung bewältigen und zugleich mit den Einschränkungen des Alltags zurechtkommen. Sie müssen wahrscheinlich vieles improvisieren. Sie müssen Ihr Leben neu ordnen, anpassen und sind ständig damit beschäftigt, für all diese Herausforderungen Lösungen zu finden und auszuprobieren. Vielleicht liegt gerade in diesem Neubeginn eine Chance. Wir probieren vieles aus und können Neues und Gutes entdecken.

In diesem Sinne passt das Zitat des Altbundeskanzlers Willy Brandt: „Nichts kommt von selbst. Und nur wenig ist von Dauer. Darum, besinnt Euch auf Eure Kraft und darauf, dass jede Zeit eigene Antworten will und man auf ihrer Höhe zu sein hat, wenn Gutes bewirkt werden soll“

Bleiben Sie gesund, optimistisch und konstruktiv.

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