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Scheidungsfolgenvereinbarung während der Corona-Krise

 
 

Führt die Corona-Krise auch Ihre Ehe in eine Krise, sollten Sie darüber nachdenken, mit Ihrem Ehepartner eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen. Damit Sie eine Vorstellung bekommen, was inhaltlich relevant sein könnte, sprechen wir darüber, welche Inhalte solche Scheidungsfolgenvereinbarungen typischerweise haben. Auch geht es darum, ob die Zeit der Krise der richtige Zeitpunkt ist und wie Sie vorgehen, um das Ziel zu erreichen.

Überstürzen Sie nichts

Krisen haben Gott sei Dank die Eigenschaft, dass sie meist irgendwann vorbei sind. Haben Sie die Einschätzung, dass auch Ihre Ehe in der Krise ist, könnte die Hoffnung bestehen, dass Sie auch diese schwierige Zeit überstehen. Vielleicht unterschätzen Sie die Intensität Ihrer Beziehung. Eine gute Ehe hält schließlich einiges aus. Leben Sie während der Corona-Krise und der damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen mit Ihrem Ehepartner auf engem Raum in Ihrer Wohnung zusammen, fällt Ihnen sprichwörtlich die Decke auf den Kopf. 

Wenn Sie also diese Hoffnung haben, riskieren Sie möglicherweise den endgültigen Bruch Ihrer Beziehung, wenn Sie Ihren Ehepartner ausgerechnet jetzt auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung ansprechen. Besteht umgekehrt keine Hoffnung, kann es durchaus der richtige Zeitpunkt sein und jedem Ehepartner eine gewisse Sicherheit geben, wenn einige Dinge geregelt sind.

Was sollte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie die Rechte und Pflichten, die Sie im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung für regelungsbedürftig halten. Üblicherweise verhandeln Sie darüber, wer nach der Trennung und Scheidung die eheliche Wohnung behält, wie der Hausrat verteilt wird oder wie Sie das Sorgerecht und das Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind handhaben wollen.

Auch Fragen des Zugewinnausgleichs oder des Versorgungsausgleichs können Gegenstand einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Treffen Sie die Vereinbarung im Hinblick darauf, dass Sie sich kurzfristig trennen wollen, sprechen wir von einer Trennungsfolgenvereinbarung, die im Ergebnis auch gleich eine abschließende Scheidungsfolgenvereinbarung darstellen kann.

Sollte ich jetzt sofort eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen?

Ist Ihre Ehe allein wegen der Corona-Krise gefährdet, besteht nicht unbedingt Handlungsdruck. Bevor ein Ehepartner die Scheidung beantragen kann, müssen Sie ohnehin das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben. Allein mit der organisatorischen Trennung Ihrer Lebensbereiche dürften Sie bereits ausgelastet sein.

Wenn Sie jetzt zugleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung herbeiführen wollen, könnte es sein, dass sich die Verhältnisse noch nicht so weit entwickelt haben, dass abschließende Regelungen zweckmäßig erscheinen. Vielleicht genügt es, wenn Sie es bei einer mehr oder weniger förmlichen Trennungsvereinbarung belassen. Daran könnten Sie die Dinge regeln, die im Hinblick auf Ihre Trennung unbedingt regelungsbedürftig sind. Meist geht es um die Frage, wer in der ehelichen Wohnung verbleibt und wer auszieht oder Sie treffen Absprachen darüber, dass der Kindesunterhalt und der Trennungsunterhalt für den nichterwerbstätigen Ehepartner gezahlt werden.

Eine endgültige Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt sich eigentlich erst, wenn die Verhältnisse so klar sind, dass Sie abschließende Regelungen treffen können. Möglicherweise gelingt es Ihnen sogar, sich im Zeitraum Ihrer Trennung doch wieder mit dem Ehepartner zu versöhnen. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wäre dann weitgehend gegenstandslos.

Welche Form muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung haben?

Eine Reihe von Fragen können Sie mündlich oder privatschriftlich mit Ihrem Ehepartner regeln. Es genügt, wenn Sie sich auf diesem Weg über Ihre Ehewohnung, das Umgangsrecht und das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind, den Kindesunterhalt oder den Trennungsunterhalt verständigen.

Sofern Sie aber über Fragen des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs Vereinbarungen treffen, müssen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung unbedingt notariell beurkunden lassen. Andernfalls ist die Vereinbarung gegenstandslos. Auch wenn es darum geht, das Eigentum an einer Immobilie zu übertragen, ist der Gang zum Notar obligatorisch. Es empfiehlt sich dringend, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

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Wie sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln?

Steht Ihnen tatsächlich die Trennung und Scheidung ins Haus, ist es oft schwierig, mit dem Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln. In der meist emotional belasteten Situation verweigert sich mancher Ehepartner jeglicher vernünftigen Kommunikation. Dies gilt umso mehr, wenn Sie während der Corona-Krise in Ihrer ehelichen Wohnung ausharren müssen und ein Auszug aus organisatorischen Gründen nicht in Betracht kommt. Ohne den notwendigen Abstand zum Ehepartner könnte es schwierig sein, sich über Fragen der Trennung und Scheidung zu verständigen, obwohl Sie die Trennung derzeit nicht umsetzen können.

Ansonsten sollten Sie sich und Ihrem Ehepartner dabei vor Augen führen, dass nur die einvernehmliche Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse die Chance eröffnet, Ihre Trennung und Scheidung kostengünstig und in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum abzuwickeln. Auch gilt es, die emotionale Belastung nicht unnötigerweise zu verschärfen. Jede Streitigkeit, die Sie vor Gericht austragen, erhöht die Gebührenlast, verbraucht unnötig Zeit und belastet Ihr Nervenkostüm.

Um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verhandeln, sollten Sie vermeiden, maximale Forderungen zu stellen. Beurteilen Sie Ihre Rechte maßvoll und realistisch. Übertreiben Sie Ihre Forderung und provozieren einen Rechtsstreit, wird der Richter Ihre Forderung zurechtstutzen.

Umgekehrt müssen Sie auch akzeptieren, dass Ihr Ehepartner Rechte hat. Berücksichtigen Sie, dass eheliche Verfehlungen im Scheidungsverfahren nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen. Fordert der Ehepartner Unterhalt, weil er/sie infolge der Rollenverteilung während der Ehe nicht erwerbstätig war und auch jetzt keine Chance hat, Arbeit zu finden, sollten Sie den Unterhaltsanspruch dem Grundsatz nach anerkennen. Es führt zu nichts, wenn Sie die Forderung jetzt pauschal zurückweisen.

Erscheint eine vernünftige Diskussion der Trennungs- und Scheidungsfolgen unmöglich, sollten Sie die Möglichkeiten einer Mediation in Betracht ziehen. Sie überbrücken damit die Sprachlosigkeit Ihres Ehepartners und vielleicht auch Ihre eigene Schwäche, sich der schwierigen Diskussion zu stellen.

Mediatoren sind neutrale Dritte, meist Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, die als Sprachrohr zwischen den Ehepartnern vermitteln. Der Mediator entscheidet nichts in der Sache. Er versucht nur im Gespräch herauszufinden, warum die Dinge so sind, wie sie sind. Der Mediator zeigt Wege auf, wie Sie Ihre gegensätzlichen Vorstellungen einer Lösung zuführen und hilft, diese Vorstellungen letztendlich unter Einbeziehung wenigstens eines Rechtsanwalts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuschreiben.

Die Perspektive sollte Ihr Denken und Handeln bestimmen

Alles in allem gilt es zu berücksichtigen, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung die optimale Lösung dafür ist, Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung zu betreiben und Ihre ehelichen Lebensverhältnisse so einfach wie möglich abzuwickeln. Scheidungsfolgenvereinbarung und einvernehmliche Scheidung bedingen sich gegenseitig. Wenn Sie sich diese Perspektive immer wieder vor Augen führen, sollte es möglich sein, den Weg dorthin auch dann beständig fortzusetzen, wenn es unterwegs Schwierigkeiten gibt.

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