Versorgungsausgleich nachträglich abändern

Werden Sie geschieden, führt das Familiengericht im Regelfall von Amts wegen den sogenannten Versorgungsausgleich durch. Dazu werden Ihre während der Zeit der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Anrechte auf Rente) untereinander aufgeteilt. Bis Sie das Renteneintrittsalter letztlich erreicht haben, kann sich aber noch einiges ändern. Typische Änderungen können sich daraus ergeben, dass Sie künftig eine Grundrente beziehen oder Ihnen eine Mütterrente zuteil wird. Die Änderungen können Anlass sein, den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern und neu berechnen zu lassen. Wann und wie eine Abänderung des Versorgungsausgleichs in Betracht kommt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Kurze Zusammenfassung

  • Beim Versorgungsausgleich werden aus Anlass Ihrer Scheidung Ihre Rentenanwartschaften aufgeteilt. Damit hat jeder Ehepartner die gleichen Anrechte an den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
  • Sie können den aus Anlass Ihrer Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich nachträglich abändern lassen, wenn sich Umstände ergeben haben, die eine Neuberechnung gerechtfertigt erscheinen lassen.
  • Gerade die neue Grundrente, die die während Ihrer Ehe erworbenen Anrechte erhöht, kann Anlass sein, einen bereits durchgeführten Versorgungsausgleich neu zu berechnen.

Was passiert beim Versorgungsausgleich?

Im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung ermittelt das Familiengericht für jeden Ehepartner getrennt, wie viele Rentenanwartschaften er oder sie während der Ehezeit bei welchem Versorgungsträger erworben hat. Dazu fordert das Gericht von den einzelnen Versorgungsträgern Auskünfte über die Anrechte der Partner an. Das Familiengericht entscheidet über jeden Versorgungsanspruch einzeln und dokumentiert seine Entscheidung im Scheidungsbeschluss.

Expertentipp:

Versorgungsausgleich ist im Ausnahmefall verzichtbar

Sie können im Ausnahmefall beantragen, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn Sie sich in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf eine andere Aufteilung Ihrer Altersvorsorgeanrechte geeinigt haben. Eine Ausnahme liegt auch vor, wenn Ihre Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall führt das Gericht den Ausgleich nur durch, wenn ein Partner den Ausgleich beantragt. Außerdem kann das Gericht entscheiden, kleinere Ansprüche nicht auszugleichen. Im Jahr 2021 liegt die Grenze bei 32,90 EUR für Monatsrenten oder 3.948 EUR Kapitalwert.

Können Sie den Versorgungsausgleich anfechten?

Das Familiengericht entscheidet im Regelfall im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Es liegt in der Natur der Sache, dass es dabei auch gelegentlich zu Fehlern kommt. Als Fehler kommt in Betracht, dass dem Gericht ein nicht auf einfache Art und Weise zu korrigierender Rechenfehler unterlaufen ist oder Anwartschaften irrtümlich nicht berücksichtigt wurden. In vielen Fällen lassen sich einfache Fehler unbürokratisch korrigieren, indem das Familiengericht den Scheidungsbeschluss nachträglich richtig formuliert. Handelt es sich hingegen um einen inhaltlichen Fehler, könnten Sie den Scheidungsbeschluss anfechten. Anfechten bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einlegen. Voraussetzung ist, dass Sie die Beschwerdefrist von einem Monat berücksichtigen, nach der Ihnen der Scheidungsbeschluss förmlich durch das Familiengericht zugestellt wurde. Über Ihre Beschwerde entscheidet das in der Instanz höhere Landgericht. Eine andere Sache als die Anfechtung ist es hingegen, den einmal durch das Familienrecht beschlossenen Versorgungsausgleich nachträglich wegen veränderter Umstände abzuändern.

Kann man den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen?

Da das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung durchführt, kann es bei den ausgeglichenen Anrechten bis zur späteren Rentenzahlung auch zu nachträglichen Veränderungen kommen. Deshalb können Sie oder Ihr Ehepartner beim Familiengericht beantragen, eine bereits bestandskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern. Auch die beteiligten Versorgungsträger sind eventuell zur Antragstellung berechtigt. Eine Abänderung ist beispielsweise möglich, wenn sich der Wert eines ausgeglichenen Anrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach dem Ende Ihrer Ehezeit wesentlich verändert hat.

Expertentipp:

Alte und neue Rechtslage beachten

Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht kann sich auf das Anrecht beschränken, dessen auszugleichender Wert sich verändert hat. Wird dagegen eine nach altem Recht bis Ende August 2009 ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich geändert, wird der gesamte Ausgleich nochmals überprüft. In diesem Fall ist zu empfehlen, vorher sehr sorgfältig die Erfolgsaussichten zu prüfen.

Um den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern, sollten Sie folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie müssen beim Familiengericht die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen, den das Familiengericht aus Anlass Ihrer Scheidung durchgeführt hat.
  • Da bei den Familiengerichten Anwaltszwang besteht, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die anwaltliche Vertretung gebietet sich ohnehin, da die Sach- und Rechtslage komplex ist und Sie ohne kompetente Begleitung faktisch so gut wie keine Chance haben, Ihr Ziel zu erreichen.
  • Ihr Antrag muss dazu führen, dass sich die Werte des nachträglich abgeänderten Versorgungsausgleichs im Verhältnis zum bisherigen Ausgleich um mindestens 5 % verändern.
  • Wichtig ist, dass Sie auch den Ehe-Zeitwert bestimmen, also den Wert der Rentenansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung. Hier kommt es darauf an, ob Sie beispielsweise eine Mütterrente oder Grundrente beziehen und aufgrund dessen der ursprüngliche Versorgungsausgleich neu berechnet werden sollte.
  • Sind Sie noch nicht in Rente, können Sie den Antrag frühestens sechs Monate vor Beginn der Rente stellen.
  • Hat Ihr Antrag auf Abänderung gut Erfolgsaussichten, sollten Sie den Antrag frühzeitig stellen. Denn der Versorgungsausgleich wird erst ab dem Zeitpunkt neu berechnet, ab dem Sie die Abänderung beantragt haben. Es findet also keine rückwirkende Änderung statt.

Welche Auswirkungen haben Grundrente und Mütterrrente auf den Versorgungsausgleich?`

Die neue Grundrente kann einen typischen Grund darstellen, den Versorgungsausgleich nachträglich neu berechnen zu lassen. Wurden Sie in der Vergangenheit geschieden, konnte die neue Grundrente noch nicht berücksichtigt werden. Die Grundrente soll maximal 404,86 EUR im Monat betragen. Es sollen vor allem Menschen profitieren, die unterdurchschnittlich verdient haben. Etwa 1,5 Millionen Menschen - vor allem Personen, die nur eine Minirente erhalten - sollen profitieren. Um diese Grundrente zu erhalten, müssen Sie mindestens 33 Jahre Rentenansprüche aufweisen, beispielsweise aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit. Bei 35 Beitragsjahren erreichen Sie die volle Höhe. Vorher ist der Zuschlag gestaffelt. Erhalten Sie also eine Grundrente, könnte Ihr geschiedener Ehepartner den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen, um indirekt daran beteiligt zu werden, dass Sie in den Genuss der Grundrente kommen. Durch die Grundrente ändert sich die Höhe Ihres Rentenanspruchs und damit möglicherweise auch der ursprünglich im Scheidungsverfahren berechnete Ausgleichsbetrag. Gleiches gilt für die Mütter-Rente. Frauen erhalten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, inzwischen 2,5 Entgeltpunkte mehr Rente. Dies sind im Westen 85 EUR Rente je Kind. Wurden Sie vor dem Jahr 2014, also vor Einführung der Mütter-Rente, geschieden, müssen Sie damit rechnen, dass der Ex-Partner an diesem Anrecht beteiligt werden möchte.

Was ist mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Partner vorzeitig stirbt?

Stirbt der Ex-Partner, bevor er oder sie das Rentenalter erreicht hat, können Sie sich die durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren abgetretenen Anrechte wieder zurückholen. Gleiches gilt, wenn der Ex-Partner die Rente nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Dazu müssen Sie bei Ihrem Versorgungsträger einen formlosen Antrag auf „Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“ stellen. Der Versorgungsträger passt die Rente allerdings nicht rückwirkend zum Todeszeitpunkt des Ex-Partners an, sondern erst ab dem Monat, der auf Ihren Antrag hin folgt. Sie müssen die Anpassung bei jedem Versorgungsträger einzeln beantragen, also beispielsweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einem berufsständischen Versorgungswerk. Auch wenn der verstorbene Ex-Partner seine Rente länger als 36 Monate bezogen hatte, besteht die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nachträglich abzuändern oder ganz aufheben zu lassen. Ein Antrag allein reicht dafür allerdings nicht. Der Weg führt immer über das Familiengericht. Sie haben Aussichten auf Erfolg, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht bis August 2009 durchgeführt wurde und sich der bei der Scheidung festgelegte Ausgleichswert deutlich geändert hat.

Ausklang- am Ende wird alles immer gut

Der einmal im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführte Versorgungsausgleich ist nicht unabänderlich. Haben sich die Rentenanwartschaften rückwirkend verändert, kann dies Anlass dazu bieten, den Versorgungsausgleich neu berechnen zu lassen. Gerade die neue Grundrente oder aber auch die 2014 eingeführte Mütterrente können hierfür eine Grundlage sein. Auch, wenn Ihr Ex-Ehepartner frühzeitig verstirbt und die von Ihnen abgetretenen Ansprüche leider nicht mehr lang erleben kann, ergeben sich für Sie Möglichkeiten. Nutzen Sie diese. Schließlich geht es um Ihre finanzielle Grundlage im Alter.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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