Was ist die externe Teilung im Versorgungsausgleich?

Im Versorgungsausgleich sind die während der Ehe erworbenen Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern oder Lebenspartnern zu teilen. Ein Teil dieser Versorgungen muss abgegeben werden. Dafür besteht Anspruch auf einen Teil der Versorgung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.

Manchmal wird dieser Teil als Kapitalbetrag angegeben und es muss dafür eine neue Versorgung ausgewählt werden, die sogenannte Zielversorgung.

Externe Teilung

Das seit September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht ist für die Eheleute oftmals ein Buch mit sieben Siegeln.

Beim Ausgleich von Anrechten aus einer Betriebsrente kann der zahlende Versorgungsträger bestimmen, dass der Kapitalbetrag an einen anderen Versorgungsträger abgegeben werden soll.

Erhält der Ehepartner, welcher an den anderen auszugleichen hat, eine betriebliche Altervorsorge, so müsste der Arbeitgeber bei einer internen Teilung auch an den ehemaligen Partner eine solche Betriebsrente zahlen. Dies ist für den Arbeitgeber aber mit zusätzlichen Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden, so dass diese Art der Teilung in der Praxis keine Relevanz hat.

Deshalb gibt es die Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger zu übertragen. Dies wird externe Teilung genannt.

Der bisherige Versorgungsträger (Ausgangsversorgung) zahlt den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger (Zielversorgung).

Der Betrag steht dem Empfänger aber nicht zur freien Verfügung (Konsumzwecke) zu, sondern muss in eine angemessene Zielversorgung angelegt werden.

Weiterhin muss die Leistung für den Ehepartner, welcher den Betrag zu zahlen hat, steuerneutral sein. Nur wenn aus einer nachgelagerten Besteuerung in eine vorgelagerte Besteuerung gewechselt wird, entsteht eine Steuerpflicht.

Bei einer nachgelagerten Besteuerung entstehen keine Steuern in der Sparphase, also beim Einzahlen, sondern in der Auszahlungsphase.

Bei der vorgelagerten Besteuerung wird aus versteuertem Einkommen eingezahlt und in der Auszahlungsphase wird nur der bisher unversteuerte Zinsertrag besteuert.

Es fallen bei der externen Teilung keine weiteren Teilungskosten, gegebenenfalls aber Abschlusskosten an.

Wahlrecht

Wie sieht das in der Praxis aus?

Das Familiengericht fordert die ausgleichsberechtigte Person auf, einen Zielversorgungsträger zu benennen, der eine angemessene Versorgung gewährleistet.

Dabei übeträgt das Familiengericht alle Aufgaben auf die ausgleichsberechtigte Person. Diese ist hiermit häufig überfordert, da der Ausgleichsbetrag nicht einfach irgendwo und irgendwie investiert werden kann.

Dabei ist gerade die richtige Auswahl sehr wichtig. Wird keine externe Zielversorgung ausgewählt, so bestimmt das Gericht, dass die Versorgungsausgleichskasse als Auffanglösung den Ausgleichswert erhält. Hier hat die ausgleichsberechtigte Person jedoch keinen Gestaltungsspielraum.

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Weiterführende Links:

Holger Bläsius

Ihr Experte für externe Teilung
 

Foto: Holger Bläsius

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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